Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1222-L/04
Verspätete Einbringung einer Berufung gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1222-L/04vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heinz
Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Altstadt
15, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 20. Februar 2004 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2003 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20.2.2004 wurde von der Berufungswerberin
die für ihren Sohn S von 1.3.2003 bis 31.12.2003 bezogene Familienbeihilfe
sowie die Kinderabsetzbeträge rückgefordert, da bekannt wurde, dass S
ab 1.3.2003 nicht mehr bei der Mutter haushaltszugehörig war. Der Bescheid
wurde mit 26.2.2004 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Die Sendung wurde nicht behoben. Am 28.4.2004 ersuchte die Berufungswerberin um
Zustellung des Bescheides oder sonstige Bekanntgabe des Inhalts an ihre
zwischenzeitig beauftragten und bevollmächtigeten Vertreter. Am 5.5.2004
wurde durch die steuerlichen Vertreter eine Berufung gegen den Bescheid
eingebracht. Bezüglich Rechtzeitigkeit dieser Berufung wurde
ausgeführt, dass die Berufungswerberin ihren Beruf als Lehrerin in Wien
ausübe und sich daher regelmäßig an den Wochentagen von Montag
bis Freitag mit Ausnahme der Ferien in Wien aufhalte und daher auch nicht in der
Lage gewesen sei, die Ankündigungen des Postamtes betreffend die
Zustellversuche zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustellung durch Hinterlegung habe
sich daher als nicht rechtswirksam erwiesen. Der Bescheid sei
erwiesenermaßen nach Ablauf der Abholfrist an das Finanzamt retour
gesendet worden. Die Berufungswerberin habe bis zur Zeit der Rücksendung
des Bescheides an das Finanzamt keine Möglichkeit gehabt, von der
Hinterlegung Kenntnis zu erlangen, da sie weder am Wochenende 28., 29.2. noch am
folgenden Wochenende die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches oder
der Hinterlegung in ihrem Briefkasten vorfand.
Nach Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt mitgeteilt, dass ein
ordnungsgemäßer Rückschein über die Hinterlegung vorliege,
der die Vermutung der Richtigkeit für sich habe. Wenn sie erkläre, sie
hätte weder am folgenden Wochenende noch am nachfolgenden eine
Verständigung vom Zustellversuch und von der Hinterlegung vorgefunden, so
sei diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise hierüber
vorzulegen, die geeignet seien, diese Vermutung zu widerlegen. Der Vorhalt wurde
trotz Gewährung einer ausreichenden Frist zur Vorlage von Beweisen nicht
mehr beantwortet.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz
ist, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der
Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter
im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der
Abgabenstelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch
die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß
Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder,
wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Nach
Abs. 3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist nach
Abs. 4 leg.cit. auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 oder die in
§ 21 Abs. 2 (Zustellung zu eigenen Handen) genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis (im
gegenständlichen Fall Formular 3 zu § 22 ZustellG) ist eine
öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO
die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.
Existiert ein solcher, so ist es Sache des Empfängers, Umstände
vorzubringen, die geeignet sind, diese vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu
widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (z.B. VwGH 21.11.2001, 2001/08/001 oder
VwGH 26.6.1998, 95/19/0764).
Im gegenständlichen Fall liegt ein entsprechender
Rückschein über die Zustellung des bekämpften Bescheides vor, auf
dem vermerkt ist: Erster Zustellversuch am 24.2.04, Ankündigung eines
zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt. Zweiter Zustellversuch am
25.2.04, Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten
eingelegt. Hinterlegung beim Postamt 4044, Beginn der Abholfrist 26.2.04. Die
Berufungswerberin war wohl nachgewiesenermaßen jeweils von Montag bis
Freitag nicht an der Abgabestelle. Da der 25.2.2004 ein Mittwoch war, hätte
sie jedoch die Verständigung von der Hinterlegung nur zwei Tage
später, am Freitag dem 27.2.2004, vorfinden müssen, sodass die
Zustellung spätestens am 28.2.2004 wirksam wurde. Die Berufungswerberin hat
sich in ihren Ausführungen lediglich darauf beschränkt zu
erklären, dass sie weder an diesem noch am darauffolgenden Wochenende eine
Verständigung von der Hinterlegung in ihrem Briefkasten vorgefunden habe.
Dieses Vorbringen allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Richtigkeit des
Zustellvorgangs zu widerlegen. Von der Möglichkeit, innerhalb einer
bestimmten Frist allfällige Beweise vorzubringen, die ihre
Ausführungen untermauern könnten, hat die Berufungswerberin keinen
Gebrauch gemacht. Die Einbringung der Berufung mit 5.5.2004 erfolgte daher
verspätet.
Linz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1222-L/04
- Stammnummer
- 19757
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF