Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0003-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-K/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Gabriela Auer-Welsbach, Rechtsanwalt,
9020 Klagenfurt, Neuer Platz 11, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 28. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt vom 17. Dezember
2004, SN 400/2004/00229-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2004/00229-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa.K. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -
und Offenlegungspflicht veranlasste, dass
1.) im März und April 1998 532 Tonnen
altlastenbeitragspflichtige Baurestmassen vom Abbruchobjekt "Stadt Triest" in
Klagenfurt ohne Abgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung und ohne Entrichtung des
Altlastenbeitrages in Höhe von € 4.300,78, langfristig auf einem
unbekannten Grundstück abgelagert wurden,
2.) im Jahr 1999 ca. 1000 Tonnen
altlastenbeitragspflichtige Baurestmassen vom Abbruchobjekt "Sporthalle
Waidmannsdorf" in Klagenfurt ohne Abgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung und
ohne Entrichtung des Altlastenbeitrages in Höhe von ca.
€ 5.810,00 am Grundstück Nr. 639/1, KG Welzenegg
(Schotterentnahmestelle S.), verfüllt wurden,
3.) im Jahr 2000 ca. 10.000 Tonnen altlastenpflichtige
Baurestmassen vom Abbruchobjekt "AMF" in Klagenfurt ohne Abgabe einer
Altlastenbeitragsanmeldung und ohne Entrichtung des Altlastenbeitrages in
Höhe von ca. € 58.100 am Grundstück Nr. 639/1, KG Welzenegg
(Schotterentnahmestelle S. ), verfüllt wurden,
somit eine Abgabenverkürzung von ca. € 68.210,78
bewirkte und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 .it. b FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Jänner 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass weder von der Fa.K. noch von der
Einzelfirma J.K. Transportunternehmung jemals Baurestmassen rechtswidrig
entsorgt worden seien. Auf Grund der zur Last gelegten Tat sei ein Verfahren
betreffend Festsetzung und Einhebung eines Altlastenbeitrages anhängig,
weshalb auch bereits der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen
Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Abgabenverfahrens
gestellt wurde. Es werde jedenfalls die ersatzlose Aufhebung des bekämpften
Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl.
90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß Abs. 3
lit. b leg.cit. ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) in der zum Tatvorwurf geltenden
Fassung unterliegen dem Altlastenbeitrag das langfristige Ablagern von
Abfällen und das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen.
Gemäß
§ 4 Z. 3
und 4 ALSaG ist Beitragschuldner derjenige, der Geländeunebenheiten
verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in
geologische Strukturen einbringt oder derjenige der die beitragspflichtige
Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Gemäß
§ 7 Abs.
1 Z. 1 und 2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen
Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung
vorgenommen wurde, im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten,
des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische
Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 9 Abs.
2 ALSaG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung
zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zu1.) Der Bf. wurde am 4.
Februar 1998 als Einzelunternehmer von der Fa.P. beauftragt beim Bauvorhaben
"Stadt Triest" in Klagenfurt den Abbruch eines schuttgefüllten Kellers
vorzunehmen. Dabei sind nach dem Berechnungen des Hauptzollamtes Klagenfurt
insgesamt 794 Tonnen Baurestmassen angefallen. Vom Bf. sind Entsorgungsnachweise
über 256 Tonnen erbracht worden. Die verbleibenden 538 Tonnen Baurestmassen
sind nach den Feststellungen des Hauptzollamtes auf einem unbekannten
Grundstück langfristig abgelagert worden. Der Bf. selbst gab dazu an, dass
sich in den Kellerräumlichkeiten bereits aufbereitetes, gebrochenes bzw.
zerkleinertes und stofflich behandeltes Material befunden hätte, welches
auf verschiedene Baustellen in Klagenfurt verbracht und somit wieder verwendet
worden sei. Dieser Darstellung steht die Aussage des J.S. in der
niederschriftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2001 als Einzelunternehmer, welcher
die Abbrucharbeiten der Obergeschoße des Bauvorhaben "Stadt Triest"
durchführte entgegen, wonach der Keller mit ungebrochenem Material wie
Beton- und Ziegelteilen verfüllt wurde. Diese Aussage begründet damit
zumindest den Verdacht, dass beitragspflichtige Ablagerungen vorgenommen worden
sind. Unerheblich ist dabei auch der Umstand, dass dieser Tatvorwurf dem Bf. als
Geschäftführer der Fa.K. gemacht worden ist.
Zu 2.) Mit Auftragsschreiben
vom 6. Juli 1999 wurde die Fa.J.G.K. von der Fa.F.J.K. als Generalunternehmer
mit der Durchführung der kompletten Abbruch- und Erdarbeiten beim
Bauvorhaben "Sporthalle Waidmannsdorf" beauftragt. Die Menge der dabei
angefallenen beitragspflichtigen Baurestmassen wurde anhand der von der Fa.K.
gelegten Schlussrechnung vom 27. Februar 2001 und der Angaben des bei der
Fa.Ko. beschäftigten Baumeisters A.P. in der niederschriftlichen
Einvernahme vom 16. November 2004 mit ca. 1000 Tonnen ermittelt. Im fraglichen
Zeitraum sind in der vom Unternehmen des Bf. genutzten "Schotterentnahmestelle
S. " Baurestmassen gelagert (siehe dazu die im Strafakt erliegende
Fotodokumentation und die Angaben des C.S. in der niederschriftlichen
Einvernahme vom 17. Dezember 2004) und die Abbrucharbeiten der "Sporthalle
Waidmannsdorf" durchgeführt worden. Obwohl die dazu befragten Personen
(Baumeister A.P. am 16. November 2004, Baggerfahrer J.Ko. am 16. November
2004, C.S. am 17. November 2004, Baggerfahrer M.B. am 15. Dezember 2004)
hinsichtlich dieser Baurestmassen keine den Bf. belastenden Angaben machten,
liegen ausreichende Verdachtsgründe vor, welche die Annahme einer
Verfüllung in der Schotterentnahmestelle rechtfertigen. Zum einen ist dies
die zeitliche Übereinstimmung der Abbrucharbeiten mit der Lagerung von
Baurestmassen in der Schotterentnahmestelle, zum anderen ist es die belastende
Aussage des M.B. zur Einplanierung unaufbereiteter Baurestmassen von dem unter
Punkt 3. näher bezeichneten Abbruchobjekt.
Zu 3.) Vom 21. August bis 13.
Oktober 2000 wurde von der Fa.K. der Abbruch der Betriebsgebäude
Schlachthofstraße 3 in Klagenfurt im Auftrag der Fa.AMF durchgeführt.
Die Planung dieser Abbrucharbeiten wurde von F.W. (Technisches Büro B.W.)
vorgenommen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.
November 2004 bezifferte F.W. die dabei angefallenen Baurestmassen in Anlehnung
an die Ausschreibung mit 13.262 m³ (ca. 20.000 Tonnen). Von der Fa.I.
ist mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 der Fa.K. die gesetzeskonforme Entsorgung
von ca. 10.000 Tonnen Baurestmassen bestätigt worden. Die übrigen
Baurestmassen im Ausmaß von ca. 10.000 Tonnen sind nach den Angaben des
R.H. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2004 und des M.B. in
der niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2004 in der
"Schotterentnahmestelle S. " einplaniert worden. R.H. war seinen Angaben zufolge
mit der Sortierung von Abbruchmaterial an der gegenständlichen Baustelle
befasst und konnte dabei beobachten, dass die nicht mehr aufbereitbaren
Baurestmassen mit Lastkraftwagen der Firma des Bf. in die genannte Schottergrube
verbracht und dort zumindest teilweise einplaniert wurden. M.B. der im
fraglichen Zeitraum unter anderem als Baggerfahrer in der
"Schotterentnahmestelle S. " tätig war, bestätigte die Ablagerung der
nicht mehr aufbereitbaren Baurestmassen des Abbruchobjektes "AMF" in der
Schottergrube und belastete den Vater des Bf. dahingehend, dass er mehrfach nach
Arbeitsende mit dem Lader unaufbereitete Baurestmassen
einplanierte.
Das allgemein gehaltene
Vorbringen des Bf., keine Baurestmassen rechtswidrig entsorgt zu haben, stellt
sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und
zu würdigen sein wird. Zur beantragten Unterbrechung des Strafverfahrens
wegen des zu Punkt 1 anhängigen Abgabenverfahrens ist anzumerken, dass
es sich dabei um zwei völlig getrennte und auch rechtlich verschiedene
Verwaltungsverfahren handelt. Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht
Voraussetzung.
Zum geäußerten
Verdacht einer vorsätzlichen Begehung der zur Last gelegten Finanzvergehen
ist die Schlussfolgerung nahe liegend, dass der Bf. als ein seit Jahren mit
Abbrucharbeiten befasster Unternehmer weit reichende Erfahrungen im Umgang mit
Baurestmassen und damit auch mit den Bestimmungen des
Altlastensanierungsgesetzes aufweist. Sollte sich der objektive Tatvorwurf
erhärten, ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Kenntnis
der illegalen Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen durch
den Bf. auszugehen.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage den Verdacht begründet, der Bf.
könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur
Last gelegten Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-K/05
- Stammnummer
- 19747
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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