Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0032-Z3K/05
Feststellung einer Fehlmenge nach Freigabe der Ware im NCTS (New Computerised Transit System)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z3K/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einem zugelassenen Empfänger im NCTS (New Computerised Transit System) fälschlicherweise übermittelten Nachrichten über die Ankunft und Entladung der Ware kommt keine Bedeutung zu, wenn feststeht, dass die Ware nicht gestellt worden ist.
Das Entstehen einer Einfuhrzollschuld setzt das Vorhandensein einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard
Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, 1010 Wien,
Singerstraße 27, vom 23. März 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2005,
Zl. 600/13494/1/2004, betreffend Zollschuld entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 25. August 2004 hat die
Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) dem Zollamt Salzburg
mitgeteilt, dass bei ihr am 16. August 2004 um ca. 18:30 Uhr mit T1
Nr. X der aus China kommende Container Nr. Y für die S.
angeliefert worden sei. Sendungen für diesen Empfänger würden von
ihr nach Entladung in ein Artikellager aufgenommen. Die Entladung des Containers
sei für 17. August 2004 um 06:00 Uhr geplant gewesen. Da die
Zollabteilung erst ab 08:00 Uhr besetzt sei, habe man bereits am 16. August
2004 um 18:56 Uhr um Entladeerlaubnis angesucht, welche um 19:07 Uhr erteilt
worden sei. Man habe das Entladepersonal noch am 16. August 2004
darüber informiert, dass der Container entladen werden könne. Darauf
sei mitgeteilt worden, dass die Zollplombe, welche von der Abgangsstelle
angelegt worden war, in Ordnung sei. Aufgrund der großen Hektik
(Schlussdienst, Urlaubsvertretung) die am betreffenden Abend herrschte, sei dem
Sachbearbeiter der Zollabteilung dann ein Fehler passiert. Er habe
irrtümlich um 19:25 Uhr den Versandschein T1 mittels Nachricht
"Entladevermerke" konform gemeldet. Am 17. August 2004 sei nach dem
Öffnen des Containers festgestellt worden, dass dieser leer sei. Man habe
sich daraufhin unverzüglich mit dem Zollamt Salzburg und dem Customs
Competence Center Triple C Austria in Wiener Neustadt in Verbindung
gesetzt und die Sachlage erklärt. Eine nachträgliche Fehlmeldung
über das NCTS-Verfahren wäre jedoch nicht mehr möglich gewesen.
Abschließend wurde ersucht, den Irrtum nachzusehen, von der Vorschreibung
der Eingangsabgaben abzusehen und den Versandschein T1 zu
erledigen.
Mit Bescheid vom 2. September 2004 hat das Zollamt
Salzburg der Bf daraufhin eine Einfuhrzollschuld sowie eine Abgabenerhöhung
von insgesamt EUR 9.182,47 mit der Begründung vorgeschrieben, dass 271
Kartons mit einfuhrabgabenpflichtigen TV-Geräten aus Verwahrungspost Z am
17. August 2004 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
wären. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, die
betreffende Sendung sei bei der Bf mit Versandschein T1 Nr. X angeliefert
und am 16. August 2004 konform gemeldet worden. Am 17. August 2004
habe man festgestellt, dass sich die gegenständlichen Waren nicht am
vorgeschriebenen Ort (Verwahrungsort) befanden, demnach ohne Zustimmung der
Zollbehörden entfernt wurden. Dadurch seien die Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden. Die Bf, welche die Verpflichtungen einzuhalten
hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware ergeben, sei Zollschuldner gemäß
Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK geworden.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 erhob die Bf
Berufung gegen den Bescheid. In der Begründung wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Waren gar nicht in die
Gewahrsame der Bf gelangt seien und der Container offenkundig leer zur
Versendung gelangt sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die von der Reederei
angebrachte Plombe unbeschädigt gewesen sei. Der Umstand, dass auf Grund
eines Versehens eine nicht zutreffende Konformmeldung durch einen Mitarbeiter
der Bf ergangen sei, dürfe in keinem Fall dazu führen, dass die
Gewahrsame des Abgabepflichtigen über die Ware gewissermaßen fingiert
werde. Um zu beweisen, dass der gegenständliche Container leer bei der Bf
einlangte, wurden Kopien einer Anzeigebestätigung der
Bundespolizeidirektion Salzburg, Fotos der Verschlüsse der
österreichischen Zollverwaltung und der Reederei sowie eine
Sachverhaltsdarstellung der Bf an das Havariekommissariat der I in Hamburg
vorgelegt. Laut diesen Unterlagen war der betreffende Container nach dem
Eintreffen bei der Bf am 16. August 2004 an die Entladerampe gestellt
worden. Durch den Niveauunterschied zwischen Rampe und Containerchassis sei es
nicht möglich gewesen, den Container zu öffnen. Außerhalb der
Betriebszeiten werde das umzäunte Betriebsgelände von einem
Security-Service überwacht. Am 17. August 2004 sei der Container vom
Frächter an das zur Entladung vorgesehene Tor verbracht worden. Der
Lagerleiter der Bf, H, habe im Beisein des LKW-Fahrers den von der
österreichischen Abgangsstelle angelegten Raumverschluss und das
unversehrte Siegel der Reederei abgenommen und den Container geöffnet. Der
Container sei leer gewesen. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Nummer
des abgenommenen Verfrachtersiegels nicht mit der Nummer des Siegels
übereinstimmte, das vom Terminal in Hongkong am Container angelegt worden
war.
Die Berufung wurde vom Zollamt Salzburg mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führt das Zollamt u.a. aus:
"Im
vorliegenden Fall wurde die betreffende Sendung, welche aus Hongkong kommend
nach Hamburg (DE) verschifft worden war, im Bahnversand nach Salzburg
weitergeschickt. Der Container Nr. Y
traf am 10.8.2004 im Containerterminal in Salzburg ein und wurde am 11.8.2004 im
Rahmen des "New Computerised Transit System" (NCTS-Verfahren) mit Versandschein
T1 Nr. X des Zollamtes Salzburg weiter
angewiesen. Der abfertigende Zollbeamte hat zur Sicherung der Nämlichkeit,
ohne den Container auf seinen Inhalt zu überprüfen, einen
Raumverschluss mittels Zollplombe Nr. S117 angelegt.
Für
die Beendigung des Versandverfahrens können gemäß Art. 406
ZK-DVO Vereinfachungen dahingehend zugelassen werden, dass das Versandverfahren
ohne zollamtliche Mitwirkung der Bestimmungsstelle am zugelassenen Warenort
beendet wird (zugelassener Empfänger). In der dafür erforderlichen
Bewilligung sind Anordnungen über die Förmlichkeiten bei der
Beendigung des Versandverfahrens und eine allfällige Mitteilungspflicht
aufgenommen.
Mit
Bescheid vom 12. Juli 2004, ..., hat das Zollamt Salzburg der
Bf, den Status eines zugelassenen
Empfängers im NCTS-Verfahren zuerkannt.
In
den Punkten 4) und 5) der Anlage zu dieser Bewilligung ist genau beschrieben, in
welcher Form der Bewilligungsinhaber der zuständigen Zollstelle die Ankunft
einer im NCTS-Verfahren beförderten Sendung bei ihm als zugelassenem
Empfänger mitzuteilen hat.
So
ist nach der elektronischen Übermittlung einer so genannten
"Ankunftsanzeige" zuerst die Entladeerlaubnis der zuständigen Zollstelle
abzuwarten. Danach ist das Ergebnis der durchgeführten Warenkontrolle unter
Angabe etwaiger Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstiger
Unregelmäßigkeiten in elektronischer Form mittels Nachricht
"Entladevermerk" rückzuübermitteln.
Mit
der "Freigabe" durch die zuständige Zollstelle endet gemäß
Art. 92 ZK das Versandverfahren und sind die Waren einer zulässigen
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Im
gegenständlichen Fall befand sich die Sendung nach der Freigabe durch die
zuständige Zollstelle am Abend des 16.8.2004 demnach nicht mehr im
Versandverfahren, sondern bereits im Stadium der vorübergehenden
Verwahrung.
Am
17.8.2004 wurde festgestellt, dass sich die Waren nicht mehr am vorgeschriebenen
Ort (=Verwahrungslager) befanden.
Als
Verwahrenden (Art. 44 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ZK), in dessen Besitz
sich die Waren befanden, trafen den Berufungswerber die Verpflichtungen aus der
vorübergehenden Verwahrung, u.a. auch die des Art. 47 ZK, wonach die
Waren nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Verwahrung
entfernt werden dürfen.
Zum
Einwand in der Berufung, das Zollamt Salzburg hätte davon ausgehen
müssen, dass die gegenständlichen Waren gar nicht in die Gewahrsame
des Berufungswerbers gelangt seien, wird bemerkt, dass der Berufungswerber
selbst als zugelassener Empfänger im NCTS-Verfahren durch seine
elektronische Meldung bestätigt hat, dass im Zuge einer durchgeführten
Warenkontrolle keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt
wurden.
Dass
der Container leer sei, wurde der Zollbehörde erst einen Tag später
und somit nach ordnungsgemäßem Abschluss des Versandverfahrens zur
Kenntnis gebracht.
In
diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass es sich beim
Berufungswerber um einen berufsmäßigen Zollanmelder handelt, der
nicht nur im Einzelfall mit Zollangelegenheiten zu tun hat. Diesem muss die
Tragweite seiner als bewilligter zugelassener Empfänger im NCTS-Verfahren
abgegebenen elektronischen Meldungen demnach klar sein.
In
der Berufung ist weiters angeführt, dass [sich] vor Öffnung des
Containers sowohl die von der österreichischen Zollbehörde angebrachte
Zollplombe als auch die Plombe, welche von der Reederei angebracht wurde,
unbeschädigt waren.
Dieser
Umstand wird von der Zollbehörde nicht in Abrede gestellt, sagt aber
letztlich nichts darüber aus, ob der Container tatsächlich beladen
(wie vom zuständigen Sachbearbeiter am 16.8.2004 bestätigt) oder leer
(wie einen Tag später am 17.8.2004 zur Anzeige gebracht) beim
Berufungswerber einlangte.
Die
vorgelegte Anzeigebestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom
17.8.2004 kann auch nur dokumentieren, dass der Container an diesem Tag leer
vorgefunden wurde, weshalb schließlich auch die Abgabenvorschreibung an
den Berufungswerber als zu diesem Zeitpunkt Verwahrenden der Ware zu erfolgen
hatte."
Mit Schreiben vom 23. März 2005 brachte die Bf
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ein. Begründend wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass der Container bereits bei der Abfahrt in Hamburg
leer gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem als Beilage vorgelegten
Schadensattest der I. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das
ursprünglich angelegte Containersiegel Nr. K943046 beim Verlassen des
Terminals in Hamburg bereits gegen das Siegel Nr. 186872 ausgetauscht
gewesen sei. Die Waren seien demnach nie in die Gewahrsame der Bf gelangt.
In weiterer Folge wurde von der Bf ein Schreiben der
Versicherung vorgelegt, wonach der Transportversicherer den Schadensbetrag
bezahlt habe und damit klar sei, dass der Verlust im Gewahrsam der Reederei
entstanden sei.
Am 16. November 2005 wurde H vom Unabhängigen
Finanzsenat als Zeuge einvernommen. Er hat bestätigt, den Container Nr. Y
am 17. August 2004 in der Früh geöffnet zu haben. Die vom Zollamt
Salzburg, Zweigstelle Liefering-Bahn, angelegte Zollplombe sowie die Plombe
Nr. 186872 wären vollständig und unverletzt gewesen. Erst nach
dem Öffnen habe man festgestellt, dass der Container leer bei der Bf
eingetroffen sei.
Die Ermittlungsergebnisse wurden der belangten Behörde
zur Kenntnis gebracht. Im Hinblick auf die von der Bf übermittelten
Kontrollergebnisse geht das Zollamt jedoch weiterhin davon aus, dass das
Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde und die Waren
während der vorübergehenden Verwahrung der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden sind.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 289 Absatz 2 BAO, der im
Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 85c Absatz 8 ZollR-DG sinngemäß gilt, hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Absatzes
1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ist
allerdings durch die "Sache" begrenzt. Sache ist in diesem Zusammenhang die
Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen
wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen
Beurteilung. Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf, die Bf habe eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in der vorübergehenden Verwahrung der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Nur diese Angelegenheit, die den Inhalt
des Spruches der Behörde erster Instanz bildet, ist somit Sache im Sinne
der vorstehenden Ausführungen.
Laut Aktenlage ist unstrittig, dass der Container Nr. Y mit
der Bahn von Hamburg nach Salzburg befördert worden ist. Am 11. August
2004 wurde bei der Zweigstelle Liefering-Bahn des Zollamtes Salzburg ein
Versandschein T1 erstellt, ohne eine Zollbeschau vorzunehmen. Das vorhandene
Siegel Nr. 186872 wurde am Container belassen und zusätzlich eine
Zollplombe angelegt.
Am 16. August 2004 hat die Bf, der vom Zollamt
Salzburg der Status eines zugelassenen Empfängers im Sinne von
Artikel 406 Absatz 1 ZK-DVO gewährt wurde, den Container in
Empfang genommen. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Containers wurde der
zuständigen Zollstelle im Rahmen des NCTS elektronisch der Eingang der
Waren angezeigt. In der Folge wurde der Bf die Entladeerlaubnis erteilt. Erst
nach Erhalt dieser Nachricht darf ein allfälliger Raumverschluss abgenommen
und mit der Entladung der Waren begonnen werden.
Strittig ist, wann der Container Nr. Y geöffnet wurde
(vor oder nach Übermittlung der Entladevermerke) und ob die in den Papieren
angeführten TV-Geräte bei der Bf tatsächlich eingelangt
sind.
Laut den Feststellungen des Havarie-Agenten wurde der
Container Nr. Y entweder in China oder in Hongkong an der Grenze von den
örtlichen Zollbehörden geöffnet und inspiziert. Jeglicher Verlust
der Ware wäre dabei entdeckt worden. Am 9. Juli 2004 wurde am
Container das Verfrachtersiegel Nr. K943046 angebracht, nachdem dieser den
Grenzübergang zu Hongkong überquert hat. Dieses Siegel ist auch im
Konnossement angegeben. Nach Überqueren des Grenzüberganges wurde der
Container sofort zum Cosco Hit Terminal befördert und dort mit dem o.a.
Siegel übernommen. Bei Verladung des Containers auf das Seeschiff in
Hongkong und bei Löschung des Containers aus dem Seeschiff in Hamburg sei
lediglich das Siegel, nicht aber die Siegelnummer geprüft worden. Bei
Anlieferung vom Container Terminal Hamburg, also schon vor dem Bahntransport
nach Salzburg, wurde das Siegel Nr. 186872 am Container vorgefunden. Das
ursprüngliche Siegel ist also unterwegs ausgetauscht worden. Der
Verfrachter habe diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben. Nach
Ansicht der I sei daher davon auszugehen, dass die Waren beim Austausch des
Siegels in Gewahrsam des Seeverfrachters entfernt wurden.
Auch der Umstand, dass am Exemplar A des
Versandbegleitdokuments MRN: X, das von der Bf dem Zollamt Salzburg
übergeben worden ist, im Feld I keine Erledigungsvermerke eingetragen
sind, dem Akt allerdings eine Ablichtung des Exemplares A angeschlossen ist
(Seite 15), auf der von der Bf im Feld I eine Fehlmenge von
271 Kartons mit 5.592,00 kg und der Zusatz "Container leer" vermerkt
wurde, spricht dafür, dass der Container leer bei der Bf eingetroffen
ist.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Sendung zu dem
Zeitpunkt, als die Zollschuld nach Ansicht der belangten Behörde entstanden
ist (17. August 2004), laut Aktenlage nicht ins Verwahrungslager der Bf
aufgenommen war. Aus dem "Lagerblatt Verwahrungslager" geht hervor, dass unter
Verwahrungspost Z erst am 1. September 2004 0 Kartons TV-Geräte
mit einer Rohmasse von 0,00 kg (Vorverbuchung: T1 X) eingelagert worden
sind. Am Lagerblatt ist vermerkt, dass 271 Kartons = 1616 Stück
bei der Ankunft im Terminal der Bf fehlten, das chinesische Siegel in Ordnung
gewesen sei, jedoch die falsche Nummer 186872 gehabt hätte. Hingewiesen
wird auch auf den unverletzten österreichischen Raumverschluss und die
Verständigung der Zollfahndung und der Kriminalpolizei. Schließlich
ist am Lagerblatt noch der Zusatz "Container kompl. beraubt" angebracht.
Diese Angaben decken sich mit der Darstellung im Schreiben
der Bf vom 25. August 2004 und den Aussagen des Zeugen H.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates besteht
auf Grund der gegebenen Beweislage kein Zweifel daran, dass die Nachricht
"Entladevermerke" vom 16. August 2004 bereits vor Durchführung der
Kontrolle ans Zollamt übermittelt worden ist und der Container
tatsächlich erst am 17. August 2004 geöffnet und leer vorgefunden
wurde. Von einem zugelassenen Empfänger im NCTS fälschlicherweise
übermittelten Nachrichten über die Ankunft und die Entladung der Ware
an der Bestimmungsstelle kommt keine Bedeutung zu, wenn feststeht, dass die Ware
dort nie gestellt worden ist.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der
betreffende Container keine einfuhrabgabenpflichtige Ware enthalten hat. Dies
wäre jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer Einfuhrzollschuld.
Überdies ist die verfahrensgegenständliche Ware von der Bf laut
Lagerblatt nie eingelagert worden und konnten deshalb auch nicht ohne Zustimmung
der Zollbehörden aus dem Verwahrungslager entfernt werden.
Auch der Umstand, dass die Bf eigenen Angaben zufolge die
elektronische Nachricht "Entladevermerke" bereits vor Durchführung der
Kontrolle ohne Angabe von Unregelmäßigkeiten an die zuständige
Zollstelle übermittelt hat und damit gegen die Anordnungen in der Anlage
zur "Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers im New
Computerised Transit System (NCTS)" vom 12. Juli 2004 verstoßen hat,
ist zollschuldrechtlich nicht relevant, da die Ware nur in den elektronisch
geführten Aufzeichnungen der Bf, nicht jedoch körperlich vorhanden
war.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg, am
5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z3K/05
- Stammnummer
- 19742
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF