Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0792-S/02
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Gebiet der EU aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0792-S/02vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, SVNr. ...., vom
24. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
26. Juni 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab August 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) ist mazedonische
Staatsbürgerin und war bis zum 08.03.2002 als Arbeiterin in Österreich
beschäftigt. Bis zum 25.03.2002 war sie in 5400 Hallein, S-Straße,
mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Danach wohnte sie mit ihrem Ehegatten in
Ruhpolding, Deutschland.
Für ihren im Mai 2002 geborenen Sohn Daniel wurde vom
Finanzamt die Familienbeihilfe für Mai bis Juli 2002 (Ende Wochengeldbezug)
gewährt.
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
08/2002 wurde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen und wie folgt
begründet:
" Gem. § 2 Abs.1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gem. Artikel 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den
Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften diese Staates auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Da Sie mit Ihrer Familie
in Deutschland wohnhaft sind, der Mutterschutz im Juli 2002 ausläuft und
Sie ab diesem Zeitpunkt keine Bezüge in Österreich erhalten, besteht
ab August 2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. "
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und folgendes
eingewendet:
" Sie haben in Ihrem
Schreiben mit Hinweis auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumt,
dass das Beschäftigungsland Österreich, und damit Ihr Finanzamt
Salzburg-Land für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig
sind; damit habe Sie die Ihnen vorliegende Ablehnung des deutschen Arbeitsamtes
Traunstein auf Antrag auf Kindergeld (gleich der Familienbeihilfe) amtlich
bestätigt. Nicht Deutschland, sondern Österreich ist gem. Ihren
Darlegungen hier zuständig.
Nach meiner
Rechtsauffassung der Europäischen Rechtsprechung ist das Finanzamt
Salzburg-Land eindeutig verpflichtet, die Familienbeihilfe in vollem Umfang zu
gewähren. Die auch in Österreich wirksamen Regelungen der
EU-Sozialgesetzgebung verbieten die Diskriminierung und Benachteiligung von
einzelnen Personen und Personengruppen (EU-Familien) bezüglich der
Gewährung von Sozialleistungen wie der Familienbeihilfe. Da sowohl mein
Mann als auch mein Kind Daniel Bürger der EU sind und ich jahrelang in
Österreich Sozialabgaben in einem EU-Staat (Österreich) geleistet
habe, erfüllt Ihre Ablehnung der Gewährung von Familienbeihilfe sehr
wohl den Tatbestand einer Diskriminierung, Benachteiligung und sogar des
Leistungsbetrugs (Verwehrung von zugesagten Sozialleistungen).
"
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und verwies in seiner
Begründung auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Der
Wohnsitz der Bw und ihrer Familie befände sich zweifelsfrei in Deutschland.
Die Bw sei bis 08.03.2002 in Österreich beschäftigt gewesen und habe
aus dieser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Wochengeldbezug bis
07/2002 gehabt. Ab diesem Zeitpunkt würde die Bw keine Bezüge
erhalten. Die Verordnung finde auf Nichterwerbstätige keine Anwendung und
da ab 08/2002 keine Bezüge mehr in Österreich erzielt werden und sich
der Familienwohnsitz in Deutschland befinde, sei der Wohnsitzstaat für die
Auszahlung der Familienleistungen zuständig. Da der Gatte in Deutschland
erwerbstätig sei, bestehe Anspruch auf das deutsche
Kindergeld.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw ist mazedonische Staatsbürgerin und war bis zum
08.03.2002 als Arbeiterin in Österreich beschäftigt. Bis zum
25.03.2002 hatte sie ihren Hauptwohnsitz in Hallein, Österreich. Danach
wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Ruhpolding,
Deutschland.
Für ihren im Mai 2002 geborenen Sohn Daniel wurde vom
Finanzamt die Familienbeihilfe bis zum Ende des Wochengeldbezuges im Juli 2002
gewährt.
Laut Familienbeihilfenantrag ist ihr Ehegatte deutscher
Staatsbürger, bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt und in
Deutschland versichert. Die Familie wohnt Ruhpolding (Deutschland).
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe ab August
2002 für das gemeinsame Kind Daniel.
Gemäß
§ 2 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Seit 1. Jänner 1995 ist die Republik
Österreich Vollmitglied der Europäischen Union.
Ab diesem Zeitpunkt sind daher aus österreichischer
Sicht die EU-Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit unmittelbar aufgrund
der EU-Mitgliedschaft in Bezug auf zB Deutschland anzuwenden.
Bei den Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit
bildet die Übernahme zweier EU-Verordnungen den Schwerpunkt. Dies
sind
1. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge kurz: VO)
sowie
2. die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (in der Folge kurz: DVO).
Gemäß Artikel 1 der VO ist "Arbeitnehmer" oder
"Selbständiger" ua. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere
Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für
Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte
erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Art 2 VO lautet:
"Diese Verordnung gilt
für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO haben Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO gilt diese Verordnung
für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, ua.
die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...;
Artikel 73 der VO über Arbeitnehmer oder
Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
als dem zuständigen Staat wohnen, sieht vor:
"Ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten."
Die Bw war laut Auszug der österreichischen
Sozialversicherung bis Juli 2002 in Österreich versichert.
Für den berufungsgegenständlichen Zeitraum ab
August 2002 ist festzuhalten, dass der Wohnsitz der Familie in Deutschland
liegt.
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl. C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO, wer auch nur gegen ein einziges
Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der sozialen
Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitnehmerbegriff der VO hat nämlich einen gemeinschaftsspezifischen
Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich
definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger
anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die
Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist
lediglich, ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige
geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert
ist.
Es ist erwiesen, dass dies im gegenständlichen Fall
auf den Gatten der Bw zutrifft, da er in Deutschland kranken- und
pensionsversichert ist.
Die VO ist daher bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen für ihren Gatten persönlich anwendbar. Sie ist auch
sachlich anwendbar, da die Familienbeihilfe unzweifelhaft unter den Begriff der
"Familienleistungen" iSd VO EWG 1408/71 fällt.
Im vorliegenden Fall ist daher der Beschäftigungs- und
Wohnsitzstaat Deutschland für die Gewährung von Familienleistungen wie
der Kinderbeihilfe bzw. das Kindergeld zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass die
Finanzbehörden für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes nicht
zuständig sind. Im gegenständlichen Berufungsverfahren kann daher auch
nicht über einen eventuellen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld abgesprochen
werden.
Salzburg, am
5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0792-S/02
- Stammnummer
- 19737
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF