Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0259-W/05
Haftungsbescheid, keine Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten, Wegfall der der Haftung zu Grunde liegenden Abgabennachforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-W/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.M., (Bw.) vertreten durch Dkfm.
Erik Pencik, 1040 Wien, Argentinierstr. 19, vom 24. September 2004
gegen den Haftungsbescheid gemäß
§§ 9 ff BAO des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. August 2004
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat am 23. August 2004 gegen den Bw. einen
Haftungsbescheid erlassen und ihn zur Haftung für folgende
Abgabenschuldigkeiten der Firma T.GesmbH herangezogen.
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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1997
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Umsatzsteuer
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40.500,28
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1997
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Umsatzsteuer
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14.816,61
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1998
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Säumniszuschlag
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823,31
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1998
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Säumniszuschlag
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296,33
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1998
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Umsatzsteuer
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1.083,11
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 24. September 2004 in der die Aussetzung der Einhebung und
ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides begehrt wird.
Nach Erlassung
eines Mängelbehebungsauftrages wurde am 21. Oktober 2004 eine
Begründung nachgereicht und ausgeführt, dass im Erstbescheid zur
Umsatzsteuer 1997 die Umsätze zutreffend aus dem Rechenwerk der Firma
T.GesmbH übernommen und als steuerpflichtig qualifiziert worden
seien.
Der
Wiederaufnahmebescheid beruhe auf Feststellungen der Betriebsprüfung und
Nichtanerkennung von Vorsteuern wegen Nichtvorlage von Belegen.
Nach
Ausführungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen der dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabennachforderungen, wird auf Seite 3
der Berufungsschrift der Haftungsinanspruchnahme entgegengehalten, dass § 9
Abs.1 BAO eine Ausfallshaftung darstelle und der Geschäftsführer nur
insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm
obliegenden Verpflichtungen nicht eingebracht werden könnten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab.
Dagegen richtet
sich der Vorlageantrag vom 15. Dezember 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Haftung
nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, demnach kann ein Vertreter nur dann
zur Haftung herangezogen werden, wenn die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim
Primärschuldner gegeben ist.
Den Berufungen
gegen die Abgabenvorschreibungen nach der Betriebsprüfung wurde mit
Berufungsvorentscheidungen vom 21. Februar 2005 stattgegeben. Das Abgabenkonto
ist ausgeglichen, daher besteht keine Rechtsgrundlage für eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw.
Der Bescheid
war spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-W/05
- Stammnummer
- 19733
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF