Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1225-W/05
Überrechnung des tatsächlich auf dem Konto bestehenden Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1225-W/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.K., (Bw.) vom 2. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 31. Mai 2005
betreffend Umbuchung/ Überrechnung § 215 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29. Mai 2005 berief der Bw. gegen die
Festsetzung von Aussetzungszinsen und beantragte die Umbuchung des auf dem Konto
bestehenden Guthabens zuzüglich ihm zustehender Zinsen für seine nicht
eingerechneten Guthaben beim Finanzamt auf das Konto seiner Gattin bei der
A.Bank.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte am 31.
Mai 2005 die Umbuchung des auf dem Konto bestehenden Guthabens in der Höhe
von € 12.398,19 durch und versah die Entscheidung mit der Begründung,
dass eine gesetzliche Grundlage für eine Guthabensverzinsung nicht gegeben
sei.
Am 2. Juni 2005 brachte der Bw. eine Berufung gegen die
teilweise Abweisung seines Antrages ein und führte dazu aus, dass er die
Rechtsansicht, es gäbe keine gesetzliche Grundlage für eine Verzinsung
von Guthaben bekämpfen wolle und sich an den Ombudsmann und die Medien
wenden werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung
von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1
erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende
Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs. 3 Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der
Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs. 4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs.
1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit
auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Maßgebend sind hiebei die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
15.4.1997, 96/14/0061).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nicht im Rückzahlungsverfahren- Umbuchungs- Überrechnungsverfahren zu
klären (VwGH 5.7.1999, 99/16/0115).
Am 31. Mai 2005 bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben
in der Höhe von € 12.398,19 daher konnte nur in diesem Umfang einem
Umbuchungs- Überrechnungsantrag entsprochen werden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1225-W/05
- Stammnummer
- 19729
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF