Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1662-W/05
Abrechnungsbescheid, Vorsoll und Veranlagungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1662-W/05vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. März
2005 gegen den Abrechnungsbescheid ( § 216 BAO) des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 2. März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. November 2004 brachte die Bw. einen Antrag auf
Erstellung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 26.
Jänner 2004 ein und führte dazu aus, dass die Buchung der
Einkommensteuer 1996 gemäß dem Bescheid vom 27. Jänner 2004 von
€ 2.252,28 auf € 1.947,05 zu reduzieren sei.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg erließ
am 2. März 2005 einen Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die
Buchung richtig erfolgt sei. Die Einkommensteuer laut Bescheid betrage €
1.947,05 bei dem Vorsoll, einer Gutschrift in der Höhe von € 305,23,
resultiere in Summe eine Belastung in Höhe von €
2.252,28.
Dagegen erhob die Bw. am 14.März 2005 Berufung und
brachte vor, dass die Einkommensteuer 1996 am 27. Jänner 2004 in der
voraussichtlichen Höhe von € 1.947,05 festgesetzt worden sei. Mit
Bescheid vom 18. Februar 2005, GZ. RD/0103-W/04 sei die Einkommensteuer durch
den UFS mit € 1.947,05 festgesetzt worden und nicht mit € 2.252,28.
Die Begründung des Abrechnungsbescheides sei demnach aktenwidrig, weswegen
die Berichtigung der Buchungsmitteilung vom 26.Jänner 2004 beantragt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und die Bw. dahingehend belehrt, dass
Lastschriften, sonstige Gutschriften und Zahlungen gemäß
§ 213
Abs. 1 BAO auf dem Abgabenkonto in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen seien. Die erstmalige Gutschrift sei daher dem Einkommensteuerbetrag
laut Veranlagungsbescheid hinzuzurechnen gewesen.
Am 3. Juni 2005 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und
wiederholte, dass die Einkommensteuernachforderung mit € 1.947,05
festgestellt worden sei und nicht mit € 2.252,28.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat völlig
richtig dargestellt, dass am 26. Jänner 2004 eine
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 mit einer Abgabenfestsetzung
in der Höhe von € 1.947,05 erfolgt ist und die Gesamtnachforderung
wegen einer von der Bw. zuvor behaupteten und mit 23. Jänner 2004
kontomäßig zunächst auch erfassten Gutschrift in der Höhe
von € 305,23 demnach € 2.252,28 beträgt.
Die unrichtig geltend gemachte Gutschrift ist
zurückzufordern und zudem ist die tatsächlich angefallene Zahllast in
der Höhe von € 1.947,05 zu begleichen, das ergibt in Summe eine
Nachforderung der Abgabenbehörde aus diesem Titel in der Höhe von
€ 2.252,28.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1662-W/05
- Stammnummer
- 19721
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF