Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0893-W/05
Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0893-W/05vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vom
18. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom
15. Juli 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag von
€ 18.512,90 (statt bisher € 74.084,07)
reduziert.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) für Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH in der Höhe
von € 74.084,07 gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
01/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.02.02
|
2.789,17
|
02/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.03.02
|
15.995,57
|
04/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.05.02
|
398,35
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
17.06.02
|
1.997,75
|
2001
|
Lohnsteuer
|
15.01.02
|
18.391,26
|
02/2002
|
Lohnsteuer
|
15.03.02
|
1.471,49
|
03/2002
|
Lohnsteuer
|
15.04.02
|
1.414,00
|
04/2002
|
Lohnsteuer
|
15.05.02
|
1.341,01
|
05/2002
|
Lohnsteuer
|
17.06.02
|
1.156,90
|
08/02
|
Lohnsteuer
|
16.09.02
|
78,42
|
1-12/99
|
Kapitalertragsteuer
|
15.01.00
|
5.450,32
|
1-12/2000
|
Kapitalertragsteuer
|
15.01.01
|
5.450,32
|
1-12/2001
|
Kapitalertragsteuer
|
15.01.02
|
8.175,47
|
4-6/2002
|
Körperschaftsteuer
|
15.05.02
|
437,00
|
7-9/2002
|
Körperschaftsteuer
|
16.08.02
|
437,00
|
1-12/99
|
Kammerumlage
|
15.02.00
|
570,77
|
1-12/2000
|
Kammerumlage
|
15.02.01
|
695,55
|
1-12/2002 (richtig:1-9/02)
|
Kammerumlage
|
06.12.02
|
249,24
|
2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.01.02
|
2.428,05
|
02/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.03.02
|
592,47
|
03/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.04.02
|
569,91
|
04/02
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.05.02
|
655,68
|
05/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
17.06.02
|
496,13
|
08/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.09.02
|
30,51
|
2001
|
Zuschlag zum DB
|
15.01.02
|
269,54
|
02/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.03.02
|
61,88
|
03/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.04.02
|
59,52
|
04/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.05.02
|
68,48
|
05/2002
|
Zuschlag zum DB
|
17.06.02
|
51,82
|
08/2002
|
Zuschlag zum DB
|
16.09.02
|
3,19
|
2002
|
Pfändungsgebühr
|
05.04.02
|
329,08
|
2002
|
Barauslagenersatz
|
05.04.02
|
0,51
|
2001
|
Säumniszuschlag 1
|
12.12.02
|
381,52
|
2002
|
Säumniszuschlag 1
|
18.04.02
|
624,34
|
2002
|
Säumniszuschlag 1
|
18.04.02
|
112,94
|
2002
|
Säumniszuschlag 1
|
16.05.02
|
350,54
|
2002
|
Säumniszuschlag 1
|
17.07.02
|
50,21
|
2002
|
Säumniszuschlag 2
|
17.07.02
|
56,47
|
2002
|
Säumniszuschlag 2
|
16.08.02
|
175,27
|
2002
|
Säumniszuschlag 3
|
13.12.02
|
216,42
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass es
der Bw. unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwalte, entrichtet würden. Die Abgaben seien durch die
schuldhafte Pflichtverletzung uneinbringlich geworden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die P-GmbH am 13. September 2002 Konkurs angemeldet habe. Im
Zuge des Verfahrens sei dieser Konkurs nunmehr in einen Zwangsausgleich
umgewandelt und genehmigt worden.
Durch die Zahlungsschwierigkeiten und die
Überschuldung der Gesellschaft, die letztendlich zur Konkurseröffnung
geführt hätten, hätten nicht alle Schulden beglichen werden
können. Als Geschäftsführer hätte der Bw. darauf geachtet,
die zur Verfügung stehenden Einnahmen zur Tilgung der Verbindlichkeiten
gleichmäßig zu verwenden. So seien auch an das Finanzamt
entsprechende Teilzahlungen geleistet worden (z.B. 19.2. € 10.900,00,
2.4. € 6.000,00, 10.6. € 9.000,00). Weiters seien auch
einzelne laufende Abgaben je nach vorhandenen Mitteln entrichtet bzw. mit
Umsatzsteuerguthaben verrechnet worden.
Der Rückstand am Abgabenkonto hätte am
1. Jänner 2002 € 36.477,33, am
13. September 2002 € 47.261,00 betragen. Erst danach
hätte sich der Rückstand auf Grund einer durchgeführten
Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfung erhöht. Im Vergleich dazu
hätten die Lieferverbindlichkeiten mit einer Fälligkeit über 120
Tage zum 1. Jänner 2002 € 86.139,93, jene zum
13. September 2002 € 200.205,87 betragen. Dies sei darauf
zurückzuführen, dass im Jahr 2002 bei einem Großteil der
Lieferanten nur noch gegen sofortige Zahlung Waren geliefert worden seien. Die
älteren Rückstände hätten sich dadurch erhöht. Die
gleiche Entwicklung sei auch bei anderen Abgaben (Gebietskrankenkasse,
Magistrat) gegeben gewesen.
Daraus sei ersichtlich, dass ausreichende Mittel nicht zur
Verfügung gestanden seien, so dass dies eine für die
Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
ausschließe (VwGH 27.4.1981, 1977f/79).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 01-05/2002 beziehe sich der
Bw. auf die vorgenannten Ausführungen und verweise auf das Erkenntnis des
VwGH 20.2.1996, 94/13/0088, in dem die Bezahlung der Umsatzsteuer aus
vereinnahmten Preisen verworfen worden sei.
Hinsichtlich der Lohnsteuern für 02-05/2002 werde
eingewendet, dass die im Konkurs angemeldeten Lohn- und Gehaltsansprüche
gesamt € 57.650,00 netto betragen hätten. Unter
Berücksichtigung einer durchschnittlichen Lohnsteuer von 30% vom
Bruttobezug gerechnet, ergebe sich eine Lohnsteuer von rd.
€ 24.000,00. Die Lohnsteuer 1-8/2002 hätte insgesamt
€ 12.679,56 betragen, so dass davon ausgegangen werden könne,
dass für die zur Haftung genannten Lohnsteuern auch Löhne und
Gehälter in diesem Ausmaß nicht ausbezahlt worden seien und somit
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht gegeben sei.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 1999, 2000 und 2001,
die erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, sei eine
Berufung anhängig, in der die zugrunde liegende verdeckte
Gewinnausschüttung angefochten werde. Da die Abgabe zur Gänze
angefochten worden sei, werde auch die Haftung dafür
bestritten.
Hinsichtlich der Abgaben Körperschaftsteuer 2002,
Kammerumlage 1999-2002, Lohnsteuer 2001, Dienstgeberbeitrag 2001 und 02-08/2002,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2001 und 02-08/2002, Pfändungsgebühr,
Barauslagenersatz und Säumniszuschläge 1-3 wende der Bw. ein, dass
keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, da ausreichende Mittel nicht zur
Verfügung gestanden seien.
Weiters brachte der Bw. gemäß
§ 248
BAO Berufung gegen die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide ein. Die
diesbezüglichen Ausführungen werden hier nicht wiedergegeben, da diese
nicht entscheidungsrelevant sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2004
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftung
auf den Betrag von € 51.153,11 ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Haftung
hinsichtlich folgender Abgabenschulden, welche bisher nicht entrichtet worden
seien, geltend gemacht würde:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
04/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.05.02
|
131,05
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.06.02
|
1.997,75
|
4-6/2002
|
Körperschaftsteuer
|
15.05.02
|
437,00
|
7-9/2002
|
Körperschaftsteuer
|
16.08.02
|
437,00
|
2001
|
Säumniszuschlag 1
|
12.12.02
|
381,52
|
2002
|
Säumniszuschläge 1
|
|
1.138,03
|
2002
|
Säumniszuschläge 2
|
|
231,74
|
2002
|
Säumniszuschlag 3
|
13.12.02
|
216,42
|
1-12/2001
|
Kapitalertragsteuer
|
15.01.02
|
8.175,47
|
02/20002
|
Umsatzsteuer
|
15.03.02
|
11.438,37
|
2001
|
Lohnsteuer
|
15.01.02
|
18.391,26
|
02/2002
|
Lohnsteuer
|
15.03.02
|
1.471,49
|
03/2002
|
Lohnsteuer
|
15.04.02
|
1.414,00
|
04/2002
|
Lohnsteuer
|
15.05.02
|
1.341,01
|
05/2002
|
Lohnsteuer
|
17.06.02
|
1.156,90
|
08/02
|
Lohnsteuer
|
16.09.02
|
78,42
|
1-12/99
|
Kammerumlage
|
15.02.00
|
570,77
|
1-12/2000
|
Kammerumlage
|
15.02.01
|
695,55
|
1-12/2002 (richtig:1-9/02)
|
Kammerumlage
|
06.12.02
|
249,24
|
2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.01.02
|
2.428,05
|
02/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.03.02
|
592,47
|
03/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.04.02
|
569,91
|
04/02
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.05.02
|
655,68
|
05/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
17.06.02
|
496,13
|
08/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.09.02
|
30,51
|
2001
|
Zuschlag zum DB
|
15.01.02
|
269,54
|
02/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.03.02
|
61,88
|
03/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.04.02
|
59,52
|
04/2002
|
Zuschlag zum DB
|
15.05.02
|
68,48
|
05/2002
|
Zuschlag zum DB
|
17.06.02
|
51,82
|
08/2002
|
Zuschlag zum DB
|
16.09.02
|
3,19
|
2002
|
Pfändungsgebühr
|
05.04.02
|
329,08
|
2002
|
Barauslagenersatz
|
05.04.02
|
0,51
Weiters wurde nach Zitierung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung ausgeführt, dass der Bw. seit
29. Juli 1991 Geschäftsführer der P-GmbH gewesen sei. Am
13. September 2002 sei über das Vermögen der Gesellschaft
das Konkursverfahren eröffnet worden, das in einen Zwangsausgleich
umgewandelt worden sei. Das Finanzamt habe am 15. Juli 2003 einen
Haftungsbescheid erlassen.
Mit der pauschalen Behauptung einer Gleichbehandlung aller
Gläubiger komme ein Geschäftsführer seiner Verpflichtung, die
anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen, nicht
nach.
Aus der Verschuldung bzw. stichtagsbezogenen
"Außenstandsliste Lieferanten" der GmbH allein sei noch keine
verlässliche Aussage über die Liquiditätslage abzuleiten. Nicht
die Abgabenbehörde müsse das Ausreichen der vorhandenen Mittel
nachweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter deren Fehlen. Komme
der Geschäftsführer einer GmbH der Aufforderung der
Abgabenbehörde zur Präzisierung und Konkretisierung seines
Entlastungsvorbringens nicht nach, bleibe die Abgabenbehörde zur Annahme
berechtigt, dass der Geschäftsführer seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen sei. Ebenso deute die Aussage auf Seite 1 des Berufungsschreibens,
dass im Jahr 2002 der Großteil der Lieferanten nur mehr Waren gegen
sofortige Bezahlung geliefert hätten, darauf hin, dass die vorhandenen
Mittel nicht gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt worden
seien.
Hinsichtlich der Lohnsteuer finde der
Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung.
Insgesamt sei vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen.
Da das Finanzamt bei Berechnung der Haftungsbeträge
eine Konkursquote in Höhe von € 18.521,02 (20%)
berücksichtigt habe, die Neuberechnung jedoch € 25.867,39
betrage, werde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert. Ebenso
vermindere sich der haftungsrelevante Betrag um die Kapitalertragsteuer für
die Zeiträume 1-12/99 und 1-12/00 in Höhe von je € 5.450,00
und die Kapitalertragsteuer für 1-12/01 in Höhe von
€ 4.416,65 aufgrund der Berufungserledigungen im
Abgabenverfahren.
Dagegen beantragte der Bw. - nach Verlängerung
der Berufungsfrist - die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Der Bw. führte weiters aus, dass als Nachweis für
die Gleichbehandlung der Gläubiger bzw. die anteilige Befriedigung der
Abgabenforderungen Tabellen und Aufstellungen vorgelegt würden. Diese seien
nach folgenden Kriterien erstellt worden:
Die frühest gebuchte Abgabe aus den
Haftungsbeträgen sei die Umsatzsteuer 02/2002. Der Nachweis der
Gleichbehandlung werde daher ab diesem Zeitraum dargestellt. Es seien die
Verbindlichkeiten jeweils mit dem Saldo per Monatsende erfasst worden, welche
nicht im Konkurs infolge einer Besicherung ausgesondert worden seien. Dies seien
die Verbindlichkeiten aus dem Kontokorrentkredit, die Lieferverbindlichkeiten,
Verbindlichkeiten Löhne und Gehälter sowie Verbindlichkeiten an die
Gebietskrankenkasse und das Finanzamt.
Die Verbindlichkeiten an das Finanzamt seien laut Buchungen
auf dem Finanzamtskonto ebenfalls mit dem Saldo per Monatsende dargestellt
worden. Der anteilige Prozentsatz an den gesamten Verbindlichkeiten sei
ermittelt worden.
Die Geldmittel aus Eingängen seien pro Monat aus den
Zahlungseingängen der Kundenforderungen ermittelt worden. Diese Geldmittel
seien zur Befriedigung der Gläubiger je Monat zur Verfügung
gestanden.
Die Zahlungen an das Finanzamt würden
Überweisungen (zuzüglich eines Nachtrages gegenüber den bisher
bekannt gegebenen Beträgen) und Gutschriften aus Umsatzsteuern, welche
gemäß
§§ 213-215 BAO als Entrichtung gelten
würden, umfassen.
Diese hätten betragen: Am 15.2. € 10.900,00,
2.4. € 6.000,00, 10.6. € 9.000,00, sowie am 5.3.2002
€ 16.761,60 (Nachtrag) und am 7.5.2002 € 524,17 (Nachtrag).
Die Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2002, 04/2002, 06/2002 und
07/2002 hätten insgesamt € 13.510,90 betragen.
Weiters sei dargestellt worden, wie viele Prozente und
welchen Betrag die Entrichtung im Verhältnis zu den verbliebenen
Geldmitteln betrage. Weiters eine Betragsdifferenz zu den tatsächlich
geleisteten Zahlungen.
Daraus ergebe sich, dass z.B. im Februar der Anteil der
Finanzamtsverbindlichkeiten € 55.503,34, das seien 5,72% der
Verbindlichkeiten per Ende Februar betragen habe. An Geldmitteln seien
€ 77.892,86 zur Verfügung gestanden. An das Finanzamt seien
Zahlungen in Höhe von € 10.900,00 geleistet worden. Dies
entspreche einem Anteil von 13,99% der zur Verfügung gestandenen
Geldmittel, also wesentlich mehr als die anteiligen Finanzamtsverbindlichkeiten
mit 5,72%. Betragsmäßig sei um € 6.444,64 mehr geleistet
worden.
Im gesamten Zeitraum hätten die zur Verfügung
gestandenen Geldmittel € 569.267,96 betragen. Die gesamten
Zahlungen/Gutschriften an das Finanzamt € 56.696,67. Das seien 9,96%
der im Zeitraum Februar bis September zur Verfügung gestandenen
Geldmittel.
Damit seien mehr Zahlungen geleistet worden, als die
anteiligen Verbindlichkeiten an das Finanzamt im Verhältnis zu den gesamten
Verbindlichkeiten betragen hätten.
Die Differenz zu den tatsächlichen Zahlungen ergebe
beinahe ausschließlich eine Mehrzahlung an das Finanzamt im
Verhältnis zu den anteiligen Verbindlichkeiten.
In einer Tabelle 2 sei die gleiche Darstellung unter
Berücksichtigung von Warenzahlungen für Nachnahmen vorgenommen worden.
Diese würden sich aus der Beilage Konto 5120 Fertigungsmaterial (direkte
Verbuchung der Einkäufe auf das genannte Konto) laut Beilage
ergeben.
Dazu folgende Ergänzung:
Dabei handle es sich um so genannte Zug - um -
Zug Geschäfte. Diese Warenlieferungen seien ausschließlich gegen
sofortige Barzahlung erfolgt. Gemäß
§ 30 KO seien
anfechtbar eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag
auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher genommene
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, wenn (1.) der
Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe, die er nicht
oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hätte, es sei
denn, dass er durch diese Rechtshandlung von den anderen Gläubigern nicht
begünstigt worden sei.
Alle Tatbestände des § 30 KO würden die
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers verlangen.
Daraus ergebe sich, dass die Forderung des anderen Teiles
zur Zeit der Sicherstellung oder Befriedigung bereits bestanden haben
müsse. Es müsse sich somit um Gläubiger handeln. Davon zu
unterscheiden seien jene Fälle, in denen der Geschäftspartner nur das
erhalte, was ihm auf Grund der mit dem Gemeinschuldner getroffenen Abmachung
gegeben hätte werden müssen, um das Schuldverhältnis zu
begründen (OGH SZ 32/127=JBL 1960, 23t=EvBl 1960/105=ÖRZ 1960, 162;SZ
446/57) Zug um Zug Leistungen würden daher nicht hierher
gehören.
Aus der Literatur zur KO ergebe sich, dass solche Zug - um
- Zug - Leistungen keine Begünstigung darstellen würden (vgl "Die
Anfechtung von Prof. König" Randzahlen 225, 291).
Liege keine Begünstigung vor könne auch keine
Ungleichbehandlung der Gläubiger vorliegen und die getätigten
Zahlungen für Zug um Zug Geschäfte würden die zur Verfügung
stehenden Mittel reduzieren.
Daraus ergebe sich, dass z.B. im Februar der Anteil der
Finanzamtsverbindlichkeiten € 55.503,34 betragen hätten, das
seien 5,72% der Verbindlichkeiten per Ende Februar. An Geldmittel seien
€ 75.210,25 zur Verfügung gestanden. An das Finanzamt seien
Zahlungen in Höhe von € 10.900,00 geleistet worden. Dies
entspreche einem Anteil von 14,79% der zur Verfügung stehenden Geldmittel,
also wesentlich mehr als die anteiligen Finanzamtsverbindlichkeiten mit 5,72%.
Betragsmäßig sei um € 6.598,08 mehr geleistet
worden.
Im gesamten Zeitraum hätten die zur Verfügung
stehenden Geldmittel € 430.599,95 betragen. Die gesamten
Zahlungen/Gutschriften an das Finanzamt € 56.696,67. Das seien 13,17%
der im Februar bis September zur Verfügung gestandenen Geldmittel. Damit
seien mehr Zahlungen geleistet worden, als die anteiligen Verbindlichkeiten an
das Finanzamt im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten betragen
hätten.
Mit den angeführten Zahlungen für
Warenlieferungen gegen Nachnahme seien Umsätze getätigt worden, welche
ohne Zug um Zug Zahlung nicht möglich gewesen wären. Damit seien
wieder Geldmittel zur Verfügung gestanden.
Mit den Berechnungen und den obigen Darstellungen sei
ausreichend nachgewiesen, dass das Finanzamt als Gläubiger gleichbehandelt
worden sei. Es würde keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
vorliegen.
Mit Vorhalt vom 18. August 2005 forderte der
unabhängige Finanzsenat den Bw. auf, einen stichtagsbezogenen
Liquiditätsstatus vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Bw. mit Eingabe vom
13. Oktober 2005 nach.
In der am 1. Dezember 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw. auf die
nachträglich vorgelegten Liquiditätsberechnungen verwiesen, aus
welchen hervorgehe, dass die Abgabenbehörde im Verhältnis zu den
anderen Gläubigern in den haftungsgegenständlichen Zeiträumen
nicht benachteiligt worden sei.
Zur Liquiditätsrechnung
führte die Amtsvertreterin aus, dass aus ihrer Sicht zu den liquiden
Mitteln nur die Bareingänge und die Forderungseingänge gezählt
worden seien, nicht jedoch der Kontokorrentkreditrahmen.
Dazu führt der Bw. aus,
dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum der Kontokorrentrahmen von
€ 595.000,00 durchgehend ausgeschöpft gewesen sei und bei der
Bank zur Überweisung eingereichte Zahlscheine nur nach Maßgabe von
Eingängen auf dem Bankkonto überwiesen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsversuche
erfolglos waren oder erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung ergibt
sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls
dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen
Abwicklung des Konkurses erforderlich. Wenn sich auch entsprechend den obigen
Ausführungen noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit ergibt, stellt die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Abgabenschuldners jedoch schon wegen der für die Konkurseröffnung
geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (§ 66 KO)
ein starkes Indiz für die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung dar. Nach Abschluss eines (Zwangs-) Ausgleiches ist -
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der
Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung
uneinbringlich sein wird (VwGH vom 22. September 1999,
96/15/0049-9).
Am 13. September 2002 wurde über das
Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet,
welches mit Abschluss eines Zwangsausgleiches endete. Dieser Zwangsausgleich
wurde mit Beschluss vom 25. März 2003 angenommen.
Die Zwangsausgleichsquote betrug 20%.
Somit ist der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung
findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich.
Der Bw. ist seit 26. Juli 1991 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der P-GmbH und kann, da er somit zu den in
§ 80 BAO genannten Personen zählt, zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Der Bw. kann jedoch nur für jene Abgabenschuldigkeiten
zur Haftung herangezogen werde, die vor der Konkurseröffnung fällig
geworden sind.
Für die danach fällig geworden Abgaben wurde die
Haftung zu Unrecht ausgesprochen. Es handelt sich dabei um die Lohnsteuer 8/02
(€ 78,42), die Kammerumlage 1-9/02 (€ 249,24),
Dienstgeberbeitrag 8/02 (€ 30,51), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
8/02 (€ 3,19), Säumniszuschlag 2001 (€ 381,52) und den
Säumniszuschlag 3 (€ 216,42).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge habe tragen können,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer
aufgrund seiner besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine
Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein,
wobei es auf die gesamten Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der
anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt
(Liquiditätsstatus).
Eine solche ziffernmäßig konkrete Behauptung hat
der Bw. in seinem Vorlageantrag dargebracht. Ergänzt wurde dieses
Vorbringen durch die Vorhaltsbeantwortung vom 13. Oktober 2005, die
eine rechnerische Darlegung jener Beträge enthält, deren Entrichtung
zu den im Haftungszeitraum gelegenen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen
Abgabenschuldigkeiten in Gegenüberstellung zu den im zeitlichen Nahbereich
fällig gewordenen sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft dem Gebot
aller Forderungen jeweils entsprochen hätte.
Aus den vorliegenden Berechnungen ergibt sich zweifelsfrei,
dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum Februar bis September 2002 die
Abgabenschuldigkeiten um ca. € 5.500,00 höher befriedigt wurden
als diese quotenmäßig zu entrichten gewesen wären.
Der Berufung wird daher mit Ausnahme der Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer (siehe die folgenden Ausführungen)
stattgegeben.
Ergänzend wird festgestellt, dass die im Vorlageantrag
aufgestellte Berechnung zwar nicht die am 15. Februar 2000 und 15. Februar 2001
fällig gewordene Kammerumlage 1999 und 2000 umfasst, jedoch ergibt sich aus
der Aufstellung vom 13. Oktober 2005, dass zum jeweiligen
Fälligkeitstag bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
€ 13,61 und € 1,71 zu entrichten gewesen
wären.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. ansonsten einen
die Quote übersteigenden Betrag entrichtet hat, wird im Ermessen von der
Geltendmachung dieser Abgabenschuldigkeiten abgesehen.
Vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sind allerdings
im Abzugsweg einzubehaltende Abgaben wie Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG für den
Zeitraum 2001 bis Mai 2002, dass der Arbeitgeber, falls ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt. Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller
andrängenden Gläubiger hatte der Bw. die einzubehaltende Lohnsteuer
zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu Recht für die bei der
GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer herangezogen worden ist.
Hinsichtlich der uneinbringlich aushaftenden
Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht
damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht
ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der
kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger
der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs.
2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen
einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit)
dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, so dass bei der Kapitalertragsteuer
genauso wie bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen
kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer nicht an
das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52, 18.10.1995, 91/13/0037, 0038)
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Hinsichtlich der Lohnsteuer wird auf den Bericht
gemäß
§ 151 BAO vom 17. Oktober 2002
über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 12. September 2002
verwiesen.
Diese Prüfung führte zu einer Nachforderung in
Höhe von € 13.998,90.
In Textziffer 4 wird ausdrücklich festgestellt, dass
Löhne und Gehälter bis 6/2002 ausbezahlt wurden, ab 7/2002 die
Anmeldung an den Fonds erfolgt sei. Daher erfolgte am Abgabenkonto hinsichtlich
der Lohnsteuer 7 und 8/2002 Gutschriften für die nicht ausbezahlten
Löhne.
Abgesehen davon richten sich die Einwendungen des Bw.
hinsichtlich der Lohnsteuer in Wahrheit gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung. Diese können jedoch in einem Haftungsverfahren dann
nicht mit Erfolg erhoben werden wenn, wie im gegenständlichen Fall,
gegenüber dem Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist (vgl. VwGH
17.12.1996, 94/14/0148). Derartige Einwendungen können nur in einem im
Sinne des § 248 BAO geführten Verfahren, somit in einer Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Lohnsteuer erhoben
werden.
Wie bereits ausgeführt, führte die
Lohnsteuerprüfung zu einer Nachforderung in Höhe von
€ 13.998,90. Am Konto wurde diese mit "L 2001" allerdings in Höhe
von € 18.391,26 (vgl. Haftungsbescheid) verbucht. Offenbar wurden hier
die gemeldeten Lastschriften aus der Lohnsteuer 7 und 8/2002 in Höhe von
€ 4392,36 mit festgesetzt.
Der Haftungsbetrag war insoweit richtig zu
stellen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
1. September 2004 wurde den Berufungen gegen die
Kapitalertragsteuerbescheide insofern erledigt, als diese für den Zeitraum
1-12/99 und 1-12/2000 aufgehoben wurden. Für den Zeitraum 1-12/2001 wurde
die Kapitalertragsteuer mit € 3.758,82 anstatt bisher
€ 8.175,47 festgesetzt.
Im Übrigen ist eine Heranziehung des
Geschäftsführers für Abgabenrückstände auch dann
zulässig, wenn Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid
bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben stellen ich daher
wie folgt dar:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
2001
|
Lohnsteuer
|
15.01.02
|
13.998,90
|
02/2002
|
Lohnsteuer
|
15.03.02
|
1.471,49
|
03/2002
|
Lohnsteuer
|
15.04.02
|
1.414,00
|
04/2002
|
Lohnsteuer
|
15.05.02
|
1.341,01
|
05/2002
|
Lohnsteuer
|
17.06.02
|
1.156,90
|
1-12/2001
|
Kapitalertragsteuer
|
15.01.02
|
3.758,82
|
Summe
|
|
|
23.141,12
Von diesem Betrag ist die 20%ige Quote betreffend
Zwangsausgleich in Abzug zu bringen.
Somit reduziert sich der Haftungsbetrag auf
€ 18.512,90.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0893-W/05
- Stammnummer
- 19711
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF