Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/03
Geltendmachung von Vorsteuer bei Nichtvorliegen von Mietoptionen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0128-W/03vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
GM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. August 2003 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Mödling vom 28. Juli 2003,
SN 027/2003/00224-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli
2003 hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 027/2003/00224-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich als
Geschäftsführer der p-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate 10 bis 12/2002 in Höhe von € 38.140,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. August 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Leider seien wir nur
quartalsmäßig zur UVA verpflichtet gewesen. Für das vierte
Quartal sei die Meldung am 4. Februar 2003 abgegeben worden.
Bei der USt - Prüfung am
16. April 2003 sei durch den Prüfer erklärt worden, dass aufgrund
eines neuen OGH-Urteiles der Abzug der Vorsteuern zu dieser Zeit und in dieser
Situation nicht möglich sei bzw. diese Beträge erst bei Beginn der
effektiven Vermietung vom Finanzamt gefordert werden könnten, obwohl zu
diesem Zeitpunkt bereits Mietoptionen bestanden hätten.
Einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung sei sich der Bw. daher in keiner Weise
bewusst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der p-GmbH, welche
im April 2002 gegründet wurde, betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember
2002 - dokumentiert im Bericht vom 23. April 2003 - zum Anlass, um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 8.2.1990,
Zl. 89/16/0201, 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und 18.3.1991,
Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es aber nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Dabei
ist die Finanzstrafbehörde entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Weiters hat die
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht.
Bei der gegenständlich durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die in der
Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2002 geltend gemachten
Vorsteuern fast ausschließlich das Projekt ML betrafen. Da es für
dieses Projekt zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Hinweis gab, ob die
Häuser vermietet werden und da weder Mietinteressenten vorhanden waren noch
Mietverträge vorlagen, war diese Vorsteuer nicht anzuerkennen.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind nach
Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich geeignet,
den begründeten Verdacht für das Vorliegen des dem Bf. angelasteten
Finanzvergehens zu rechtfertigen, zumal er als Unternehmer verpflichtet gewesen
war, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und auch keine Zweifel
bestehen, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der p-GmbH
seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
kannte. Es ist davon auszugehen, dass er auch wusste, dass für die
getroffenen Feststellungen nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes kein
Vorsteuerabzug zulässig ist. Im Übrigen wird bemerkt, dass neben den
für die Monate 10-12/2002 versagten Vorsteuern, die dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt wurden, noch weitere
Vorsteuern nicht anerkannt wurden, die in der Umsatzsteuervoranmeldung für
das 2. Quartal 2002 (7-9/2002) für das Bauvorhaben ML beantragt
wurden.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, zu Recht. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes
durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen
Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es aber nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Auch ist es für das Vorliegen eines Verdachtes nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht
erforderlich.
Wenn der Bf. vorbringt, er sei sich einer
"vorsätzlichen Abgabenhinterziehung" in keiner Weise bewusst, so ist er
darauf hinzuweisen, dass die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige das ihm angelastete Vergehen tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorbehalten ist, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. Ebenso ist das Vorbringen des
Bf. grundsätzlich nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, doch
werden im Rahmen dieses Untersuchungsverfahrens die vom Bf. in seiner
Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen
sein. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich
umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung
des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/03
- Stammnummer
- 19691
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF