Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0454-I/05
Zurückweisung der Berufung gegen einen vermeintlich ergangenen Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-I/05vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WP., vom
28. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
2. Juni 2005 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2002
und 2003 sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für den
Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 wird Folge gegeben und die
angefochtenen Bescheide
aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die
(vermeintlich ergangenen) Bescheide über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 wird gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte bei der
Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung u.a.
umfassend die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2002 und 2003 durch.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung (§ 149 Abs. 1
BAO) und im Bericht über die Außenprüfung (§ 150 BAO) wurde
u. a. festgehalten :
"Unter Hinweis auf die bestehenden
verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Berechnung der IZP (siehe
Begleitschreiben der Bw. zur IZP 2003 vom 15.10.2004 sowie Artikel RDW 2004/289,
Prof. Dr. Doralt) wurde die Berechnung nicht vom Investitionszuwachs, sondern
von den Investitionen insgesamt vorgenommen. Nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 108 e EStG erfolgt von Seiten der Betriebsprüfung
eine Berichtigung der IZP 2002 und 2003 dahingehend als sich bei
Berücksichtigung des Jahresdurchschnittes der vorangegangenen drei Jahre
ein Investitionszuwachs nicht ergibt."
Im vorhin zitierten Schreiben vom 15.10.2004 führte
die Bw. betreffend die IZP aus:
"Unser Steuerberater geht davon aus, dass die
Beschränkung auf den reinen Investitionszuwachs basierend auf den letzten
drei Wirtschaftjahren verfassungswidrig ist. Dies deshalb, da die
Investitionszuwachsprämie zu willkürlichen Ergebnissen führt, das
heißt bei gleichmäßigen jährlichen Investitionen bekommt
ein Unternehmer keine Prämie; hingegen erhält ein Unternehmer die
volle Prämie, wenn er bis dato nicht investiert hat. Es ist sachlich
nicht gerechtfertigt, bei gleicher Investitionshöhe dem einen
Steuerpflichtigen die Prämie zu versagen, weil er regelmäßig
investiert, während ein anderer Steuerpflichtiger eine Prämie in
Höhe von 10 % des investierten Betrages erhält, obwohl er bis dato
nicht investiert hat. Insofern erachten wir die Anknüpfung an die Vorjahre
als gleichheits- und somit verfassungswidrig und beantragen die
Investitionsprämie 2003 in Höhe der Gesamtinvestitionen mit einem
Betrag von EUR 132.739,22 festzusetzen."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 2.6.2005 unter
Verwendung von Vordrucken zwei Bescheide, mit denen hinsichtlich 2002 und 2003
die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP verfügt wurde
(entsprechendes Feld eindeutig
angekreuzt). Sachbescheide betreffend
die Festsetzung der IZP wurden hingegen nicht erlassen (entsprechendes Feld
eindeutig nicht angekreuzt). Mit
Schreiben vom 28.6.2005 erhob die Bw. sowohl gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens (2002 und 2003) als auch gegen die (vermeintlich
ergangenen) Bescheide betreffend die Festsetzung der IZP (2002 und 2003)
Berufung.
In der Berufungsschrift wird geltend gemacht, dass §
108 e EStG verfassungswidrig sei. Hinsichtlich der Details des
Berufungsvorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Berufungsschrift ( Bl. 60 und 61 des VA-Aktes 2003) verwiesen.
Am 6.7.2005 erließ das Finanzamt Innsbruck eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung (nur hinsichtlich der Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens !), wobei hinsichtlich der Begründung zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden Verfahrensparteien bekannte
Berufungsvorentscheidung verwiesen wird (Bl. 62 und 63 des VA-Aktes 2003).
Am 1.8.2005 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat, wobei hinsichtlich des ergänzenden
Vorbringens auf den Vorlageantrag verwiesen wird (Bl. 63 a des VA-Aktes 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach Ausweis des Veranlagungsaktes (insbes. Aufstellung der
Buchungen auf dem Abgabenkonto, Bl. 63 b des VA-Aktes 2003) wurde vor dem
verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren weder für
das Jahr 2002 noch für das Jahr 2003 ein Bescheid betreffend die IZP
erlassen. Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens "ein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren" voraussetzt (§ 303 Abs. 1 BAO), sind die beiden
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide rechtswidrig und daher ersatzlos
aufzuheben.
2. Bescheide betreffend
die Festsetzung der IZP 2002 und 2003
Aus den von der Vorinstanz ausgefüllten
Bescheidvordrucken ist eindeutig zu ersehen, dass das für die Erlassung
eines Festsetzungsbescheides vorgesehene Kästchen jeweils
nicht angekreuzt wurde (sowohl für
das Jahr 2002 als auch für 2003 !). Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass Bescheide betreffend die Festsetzung der IZP erlassen wurden.
Berufungen gegen Bescheide, die nicht ergangen sind, sind
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die vorhin dargestellte Sach- und
Rechtslage erübrigt sich im gegenständlichen Fall ein Eingehen auf die
von der Bw. behauptete Verfassungswidrigkeit des § 108 c EStG
1988.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-I/05
- Stammnummer
- 19679
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF