Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2597-W/02
Unzulässigkeit einer Berufung gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide nach Ergehen des Jahresbescheides (Rechtslage vor dem AbgRmRefG)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2597-W/02vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Richard Zips, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 1-8/2000
beschlossen:
Die Berufung
wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 13.6.2001 erließ das Finanzamt für den
4., 5. und 10. Bezirk in Wien im Anschluss an eine
Umsatzsteuersonderprüfung Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den
Zeitraum 1-8/2000.
Gegen diese Festsetzungsbescheide wurde am 17.7.2001
Berufung erhoben.
Mit Datum 22.8.2001 hat das Finanzamt für den 4., 5.
und 10. Bezirk in Wien die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Am 21.9.2001 wurde ersichtlich die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt.
Mit Datum 30.9.2002 erließ das Finanzamt für den
4., 5. und 10. Bezirk in Wien einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2000.
Eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000 ist nicht aktenkundig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes hat ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft
gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen entfalten hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine
Rechtswirkungen (Nachweise bei Ritz, BAO, 3. Auflage, § 273 Tz.
14).
Gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide gerichtete
Berufungen sind daher nach der im gegenständlichen Fall maßgebenden
Rechtslage als unzulässig geworden zurückzuweisen, wenn vor
Berufungserledigung der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) ergeht (Ritz, BAO,
2. Auflage, § 273 Tz. 14).
Da die Berufung mit Ergehen des mit 30.9.2002 datierten
Veranlagungsbescheides für das Jahr 2000 nach der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtslage unzulässig geworden ist, hatte der unabhängige
Finanzsenat die Berufung als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Bemerkt wird, dass die Änderung des § 274 BAO
durch das AbgRmRefG gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO, mit
welcher die Rechtslage unter anderem betreffend die Weitergeltung von gegen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichteten Berufungen auch nach Erlassung des
Jahressteuerbescheides ermöglicht (Nachweise bei Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 274 Tz. 2), erst mit 1.1.2003 in Kraft getreten ist und daher im
gegenständlichen Fall - die Berufung wurde mit der Erlassung des
Jahressteuerbescheides vom 30.9.2002 unzulässig - nicht anwendbar
ist. § 274 i.d.F. vor dem AbgRmRefG betraf nur Bescheide, die nach
vorläufigen Bescheiden erlassen wurden, sowie nachträglich
geänderte Bescheide - keiner dieser Fälle liegt hier
vor.
Wien,
30.11.2005
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2597-W/02
- Stammnummer
- 19673
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF