Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0406-L/03
Faktische Einbringung einer Einzelfirma in eine GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-L/03vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Günther
Epple, Notar, 4040 Linz, Rudolfstraße 1, vom 13. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch
AD RR Renate Pfändtner, vom 16. Juni 2000 betreffend
Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 3. Mai 2000 hat Herr Roland S.,
geboren am 23. Mai 1962, K. 4, U., die Fa. L. Medien GmbH gegründet. Als
alleiniger Gesellschafter hat er das Stammkapital von 35.000,00 €
übernommen und hierauf 17.500,00 € eingezahlt.
Mit der Gesellschaftsteuererklärung vom 3. Mai 2000,
beim Finanzamt Urfahr eingebracht am 4. Mai 2000, hat die Berufungswerberin
(Bw.) den Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber gemäß
§ 2
Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) bekannt gegeben. Die Gegenleistung
für den Erwerb der Gesellschaftsrechte wurde mit 17.500,00 €
beziffert. Es wurde die Abgabenbefreiung gemäß
§ 1
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) beantragt. Dazu wurde eine
Erklärung gemäß
§ 4 NeuFöG abgegeben. Als Monat
der Neugründung wurde der April 2000 angegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Gesellschaftsteuer mit 2.408,00 S, das ist 1 % der einbezahlten
Stammeinlage von 240.805,50 S, fest. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, dass keine Neugründung vorliege, wenn sich der
Betriebsinhaber bereits in vergleichbarer Art betätigt hätte. Da der
einzige Gesellschafter, Herr Roland S., Inhaber einer Einzelfirma (Tontechnik)
sei, treffe die Abgabenbefreiung nach dem NeuFöG nicht zu.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
"Herr Roland S. hat als Inhaber seiner bisherigen
Einzelfirma ausschließlich die technische Durchführung bzw.
Abwicklung von Veranstaltungen jeglicher Art, wie zB Musikfesten oder
Geschäftspräsentationen, vorgenommen. Die Firma ist hiebei nie als
Organisator oder Veranstalter aufgetreten, sondern hat für den Veranstalter
lediglich die technische Abwicklung und technische Durchführung
vorgenommen.
Im Gegensatz dazu wird der Geschäftszweig der neu
gegründeten L. Medien GmbH im Bereich der Produktion und Organisation von
jeglichen Veranstaltungen und deren späterer Verwertung auf eigenes Risiko
der Gesellschaft, insbesondere auch im Internetbereich, liegen.
Während somit bei der Einzelfirma
ausschließlich technische Dienstleistungen erbracht wurden, liegt der
Schwerpunkt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nunmehr auf der
Eigenproduktion und Eigendurchführung samt späterer Verwertung auf
Risiko der Gesellschaft, weshalb eine vergleichbare Art der Tätigkeit der
Einzelfirma und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht gegeben
ist.
Für die neue Tätigkeit sind auch zwei neue
Gewerbescheine erforderlich, nämlich die Erbringung von Dienstleistungen im
EDV-Bereich sowie der allgemeine Groß- und Einzelhandel mit Waren aller
Art."
Es wurde beantragt, dass eine Steuer von 0,00 S
vorgeschrieben wird.
Die Berufung wurde am 5. August 2003 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 14. Juli 2005 Folgendes
vorgehalten:
"Aus den vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Veranlagungsakten zu StNr.: xxx (S. Roland) und StNr.: yyy (L.
Medien GmbH) geht hervor, dass Sie Ihr Einzelunternehmen (Tontechniker)
eingestellt und sämtliches Anlagevermögen des Einzelunternehmens mit
1. Juni 2000 an die L. Medien GmbH (Medien im Internet, Ton- und Filmproduktion)
veräußert haben. Sie haben zwar mit 31. Mai 2000 neue
Gewerbeberechtigungen erworben (Handels- und Handelsagentengewerbe,
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik), dennoch weist die Aktenlage darauf hin, dass Sie das
Einzelunternehmen faktisch als "Einmann-GmbH" weitergeführt haben.
Bei der gegebenen Aktenlage ist nach Ansicht des
Referenten nicht von einer Neugründung eines Betriebes auszugehen, da diese
die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur (§ 2 Z
1 NeuFÖG) voraussetzen würde. Wenn ein Einzelunternehmen faktisch in
eine GmbH eingebracht wird und lediglich neue Betriebszweige erschlossen werden,
liegen die Voraussetzungen des § 2 NeuFÖG nicht vor (vgl. dazu auch
Erlass des BMF, BMJ, BMUJF, BMAGS und BMWA vom 13.8.1999, GZ 07 2401/12-IV/7/99,
AÖFV 184/1995; SWK 26/1999, S 599)."
Der Vorhalt wurde am 25. Juli 2005 von der Notariatskanzlei
übernommen, die Nachfolgerin des inzwischen in den Ruhestand getretenen
für die Bw. einschreitenden Notar ist. Die Bw. hat zum Vorhalt keine
Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 5 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 NeuFöG die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von
Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der
Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben.
§ 2 NeuFöG in der hier anzuwendenden Fassung des
BGBl I 106/1999 lautet:
"§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt
unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht
vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der
Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in
den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht
durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe
verändert. "
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der
Aktenlage, dass Herr S. seine Einzelfirma am 1. Juni 2000 eingestellt und das
gesamte Inventar an die im Mai 2000 gegründete Bw. veräußert
hat. Zudem hat Herr S. die Bw. als einziger Gesellschafter gegründet. Aus
den vorliegenden Akten ergibt sich, dass Herr S. sein Einzelunternehmen in die
GmbH faktisch eingebracht hat. Gerade dies spricht jedoch gegen eine
begünstigte Neugründung iSd. NeuFöG, da Herr S. die durch die
Gründung der GmbH geschaffene betriebliche Struktur um einen bereits
bestehenden Betrieb (Einzelunternehmen) erweitert hat. Das Erweiterungsverbot um
bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe (§ 2 Z 5 NeuFöG) bezieht
sich auf den neu gegründeten Betrieb. Relevant sind nur Veränderungen
im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten.
Der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder Teilbetriebes ist schädlich,
wenn dieser mit dem neu gegründeten zu einem einheitlichen Betrieb
verbunden wird. Ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, ist nach der
Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der objektiven organisatorischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben
zu beurteilen. Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind z. B. ein
Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung oder die Verwendung
gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Kommt es zu einer
Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere
Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu
gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu (vgl. SWK
26/1999, S 599).
Gerade diese Eingliederung des Einzelunternehmens des Herrn
S. in die GmbH ist nach der Aktenlage gegeben. Somit steht der Anwendung der
Befreiungsbestimmungen des NeuFöG die Bestimmung des § 2 Z 5
NeuFöG jedenfalls entgegen.
Linz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-L/03
- Stammnummer
- 19663
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF