Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1663-W/05
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1663-W/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 2. März 2005 betreffend Zurückweisung eines
Antrages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 15. November 2004 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung 4/2000 vom 11.
Februar 2000 bezüglich Umsatzsteuervorauszahlung 1/2000 ein. Die Belastung
des Kontos gehöre storniert, da keine Voranmeldung eingereicht worden sei,
die eine Zahlung in der Höhe von S 103.478,00 habe bewirken können.
Die Buchung sei aktenwidrig, da erst mit der Umsatzsteuerfestsetzung vom
23.März 2000 die Umsatzsteuer für 1/2003 (gemeint ist 1/2000) mit S
294,00 festgesetzt worden sei.
Mit Bescheid vom 2. März 2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung
zurück, dass die Eingabe nicht zulässig sei, da bereits mit
Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 20. Juni 2001, AO 670/3-10/01 über einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu dieser Buchung abgesprochen worden
sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. März 2005,
in der die Bw. vorbringt, dass die Begründung des
Zurückweisungsbescheides ins Leere ginge, da der Erstantrag lediglich aus
Formalgründen zurückgewiesen worden sei. Dies stelle kein Hindernis
dar, einen neuerlichen Antrag einzubringen, daher werde die Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides begehrt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27.Mai
2005 abgewiesen und auf der Rechtsansicht beharrt, dass bereits eine
entschiedene Sache vorliege.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 2. Juni 2005, in
dem neuerlich die Berechtigung zur Einreichung eines zweiten Antrages auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides vorgebracht wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Mit dem oben zitierten Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Juni 2001 wurde der
Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom 9. Oktober 2000 zur
Buchungsmitteilung vom 11. Februar 2000 gemäß
§ 278 BAO
zurückgewiesen.
Diese Entscheidung stellt eine reine Formalentscheidung
dar.Da dem zu Grunde liegenden Antrag kein konkretes Begehren zu entnehmen war,
wurde keine inhaltliche Entscheidung gefällt. Dies hindert die Bw. nicht
daran einen neuerlichen konkretisierten Antrag einzubringen.
Der Antrag vom 15. November 2004 enthält ein
inhaltliches Vorbringen, auf das materiell im Sinne einer Erlassung eines
Abrechnungsbescheides oder einer Abweisung des Antrages als unbegründet
einzugehen sein wird.
Der Zurückweisungsbescheid war daher
aufzuheben.
Wien, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1663-W/05
- Stammnummer
- 19660
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF