Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4119-W/02
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben eines § 4 Abs 3 Ermittlers mit Betriebsausgabenpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4119-W/02vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
CTS Steuerberatung GmbH, 2000 Stockerau, Belvederegasse 5,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 2000 nach der am 20. Oktober 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Fragebogen anlässlich der Neuaufnahme eines
Abgabepflichtigen gab der Berufungswerber (Bw) unter "Art der
Einkünfte" an: Freier Dienstnehmer für
EDV-Dienstleistungen. Er ist steuerlich vertreten und erklärte im
Streitjahr in der Beilage zur Einkommensteuererklärung als Einnahmen:
Honorare freier Dienstvertrag ATS 870.648,20,--. An Ausgaben machte er geltend:
Sozialversicherung iHv ATS 77.037,08,-- und Betriebsausgabenpauschale gem §
17 Abs 1 EStG 12% iHv ATS 104.477,78,--. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
betrugen daher lt Einkommensteuererklärung ATS 689.133,34,--. Als
Sonderausgaben machte er ua Steuerberatungskosten iHv ATS 21.312,00,-- geltend.
Der Bw ermittelt den Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG. Der Bw ist auch
umsatzsteuerpflichtig. Es wurden ein Regelbesteuerungsantrag, ein Antrag auf
Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärungen
eingereicht
Das Finanzamt (FA) erließ am 13.3.2002 die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000. Im Einkommensteuerbescheid wurden
die Steuerberatungskosten zur Gänze nicht anerkannt und als Begründung
wurde ausgeführt:
"... Bei
selbständig Erwerbstätigen (§§ 21 bis 23) sind die
Steuerberatungskosten nicht in einen betrieblichen Teil, der auf die
Gewinnermittlung, und in einen außerbetrieblichen Teil, der auf die
Abfassung der Einkommensteuererklärung entfällt, aufzuteilen. Die
Aufwendungen stellen zur Gänze Betriebsausgaben dar und können somit
nicht als Sonderausgaben angesetzt werden...."
In der Berufung, beim FA eingelangt am 16.4.2002, brachte
der steuerliche Vertreter des Bw vor:
"... Die
Gewinnermittlung erfolgt durch den Klienten selbst und wir sind nur beauftragt,
die Steuererklärungen zu verfassen und einzureichen und den Kontakt mit den
Behörden wahr zu nehmen (insbesondere
Bescheidkontrolle)...."
Nach einem Mängelbehebungsbescheid des FA brachte der
steuerliche Vertreter des Bw mit Schreiben, beim FA eingelangt am 23.5.2002,
ergänzend vor:
"... Wir beantragen
daher, die Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung der
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben laut der am 27.2.2002 eingereichten
Einkommensteuererklärung neu festzusetzen....".
Das FA erließ am 4.6.2002 einen Vorhalt und
führte aus:
"...Es wird
ersucht, die erbrachten Leistungen detailliert aufzugliedern und die als
Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten den einzelnen Leistungen
zuzuordnen..."
In der Vorhaltsbeantwortung, beim FA eingelangt am
4.7.2002, brachte der steuerliche Vertreter des Bw vor:
"Die gegenständlichen Steuerberatungskosten
betreffen folgende Leistungen:
|
Honorarnote 122 vom 31.3.2000:
|
|
Erstellung Steuererklärung 1996, 1997 und 1998
Antrag Steuernummer, Fragebogen, U 12, U 15
|
ATS 12.000,00 ATS
2.000,00
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Honorarnote 223 vom 31.5.2000:
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Kontrolle Steuerbescheide 96-98, Ratenansuchen
Barauslagen
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ATS 2.000,00 ATS
180,00
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Honorarnote 275 vom 30.6.2000:
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Ratenansuchen, Berufung Barauslagen
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ATS 1.000,00 ATS
180,00
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Honorarnote 368 vom 31.8.2000:
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Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von
UVA´s
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ATS 400,00
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ATS 17.760,00
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20% Umsatzsteuer
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ATS 3.552,00
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Gesamtbetrag
|
ATS
21.312,00
..."
Das FA erließ am 21.8.2000 eine
Berufungsvorentscheidung, in der Steuerberatungskosten iHv ATS 4.500,- anerkannt
wurden. In der Begründung wurde ausgeführt: "(Anm: Der
Bw) ... ist ausschließlich
selbständig tätig und ermittelte im Jahr 2000 seine Einkünfte aus
Dienstleistungen im Bereich der EDV nach § 17 Abs 1 bis 3 EStG
(Basispauschalierung). Er beantragt, die Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Die
Steuerberatungskosten sind nach herrschender Auffassung insoweit
Betriebsausgaben, als sie mit der Umsatzsteuer und der Ermittlung des Gewinnes
in Zusammenhang stehen. Sie stellen jedoch insoweit Sonderausgaben das
Ausfüllen des Einkommensteuerformulares betreffen. Aus der vorgelegten
Aufgliederung der erbrachten Leistungen des Steuerberaters ist jener Teil, der
auf das bloße Ausfüllen der Einkommensteuererklärungen
entfällt, nicht klar ersichtlich. Das auf das bloße Ausfüllen
der Einkommensteuerformulare für 1996 bis 1998, in denen jeweils nur 3
Standardkennzahlen einzutragen waren, wird mit 1.500 S/Jahr
geschätzt."
Der steuerliche Vertreter des Bw stellte mit Antrag, beim
FA eingelangt am 28.8.2002, die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen und beantragte, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eine mündliche Berufung anberaumen möge. In der Begründung
führte er ergänzend
aus: "... Die Kosten für
Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996-1998
betragen nicht, wie geschätzt, ATS 4.500,--, sondern ATS 12.000,--
gemäß Schreiben vom 28.6.2002. Die restlichen Steuerberatungskosten
resultieren aus Korrespondenz (Berufung, Ratenansuchen) und somit auch nicht aus
Gewinnermittlung und stellen ebenfalls Sonderausgaben dar.
..."
In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS am
20.10.2005 verwies der steuerliche Vertreter des Bw auf die
Einkommensteuerrichtlinien des BMF, Rz 4116a, sowie auf das Erkenntnis des VwGH
vom 24.10.2002, Zl 98/15/0145. Aus diesen Rechtssätzen ergäbe sich die
eindeutige Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Sonderausgaben in voller
Höhe.
Der UFS erließ am 21.10.2005 einen Vorhalt an den Bw
folgenden Inhalts: "...
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung geht der UFS von folgendem
Sachverhalt aus:
Laut
Aufstellung vom 28.6.2002 betreffen gegenständliche Steuerberatungskosten
Leistungen, die sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer zuzuordnen
sind.
Honorarnote 122 v
31.3.2000 Erstellung Steuererklärung 1996, 1997 und
1998:
betrifft Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen
Antrag
Steuernummer,
Fragebogen:
betrifft Umsatz- und
Einkommensteuer
U 12, U
15:
betrifft
Umsatzsteuer
Honorarnote 223 v
31.5.2000 Kontrolle Steuerbescheide
96-98:
betrifft Umsatz- und
Einkommensteuer
Ratenansuchen,
Barauslagen:
nicht
erkennbar
Honorarnote 275 v
30.6.2000:
nicht
erkennbar
Honorarnote 368 v
31.8.2000:
betrifft nur
Umsatzsteuer
Der UFS geht im
Schätzungswege davon aus, dass 50% der Leistungen Umsatzsteuer und 50%
Einkommensteuer
betreffen.
Sollten Sie diese
Ansicht nicht eilen, werden Sie aufgefordert, innerhalb der Frist von
3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens begründete Einwendungen zu
erheben und diese nachzuweisen. ..."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und dem
Akteninhalt steht folgender Sachverhalt fest. Der Bw hat im Streitjahr
Einkünfte aus Dienstleistungen im Bereich der EDV und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist steuerlich vertreten. Der Bw
ist auch umsatzsteuerpflichtig. Es wurden ein Regelbesteuerungsantrag, ein
Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärungen eingereicht.
Der Bw ermittelt den Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG. Als Ausgabe macht
er ein Betriebsausgabenpauschale gem § 17 Abs 1 EStG iHv 12% geltend. Die
zusätzlich als Sonderausgaben beantragten Steuerberatungskosten iHv ATS
21.312,-- entfallen zur Hälfte auf Leistungen betreffend Umsatzsteuer und
zur Hälfte auf Leistungen betreffend Einkommensteuer.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung. Aus der vorgelegten Aufstellung des Bw (siehe oben)
über die Leistungen, die gegenständliche Steuerberatungskosten
betreffen, ist ersichtlich, dass die Honorarnoten 122 und 223 iHv ca ATS
16.000,-- sowohl Umsatz als auch Einkommensteuer zu ungefähr gleichen
Teilen betreffen (Erstellen der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen,
Bescheidkontrolle, Antrag auf Erteilung einer Steuernummer, Barauslagen). Die
Honorarnote 275 ist nicht zuordenbar. Da somit der weitaus überwiegende
Teil der geltend gemachten Steuerberatungskosten Umsatz- und Einkommensteuer
betrifft und/oder nicht exakt zuordenbar ist, ist im Schätzungswege davon
auszugehen, dass 50% der Leistungen Einkommensteuer und 50% Umsatzsteuer
betreffen. Dies ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sachgerecht
und wurde dem Bw mitgeteilt. Er hat gegen diese Aufteilung keinen Einwand
erhoben.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
§
17 Abs 1 EstG idfd Streitjahr gF
lautet: "Bei den Einkünften
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können
die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz
beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst
12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben
abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind
oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden."
Gem § 18 Abs 1 Z 6 EStG sind folgende Ausgaben bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind: "Steuerberatungskosten, die
an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden."
Nach der Judikatur des VwGH können Aufwendungen
für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als
abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn
diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für
die Ermittlung der ESt festzustellen bzw die ESt-Erklärung abzufassen. So
stellen Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für
Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen-
Ausgabenrechnung und der Abfassung der ESt-Erklärung eines selbständig
Erwerbstätigen bezahlt wurden, keine abzugsfähigen Betriebsausgaben
dar. Im Erkenntnis des VwGH v 24.10.2002, Zl 98/15/0145, sind
Steuerberatungskosten eines gem § 17 EStG iVm der VO des BMF vom 18.4.1997,
BGBl II 1997/107, pauschalierten Landwirts, die in erster Linie im Zusammenhang
mit seiner Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Ermittlung der
Grundlagen seiner ESt entstanden sind, nicht den mit den Pauschalsätzen
abgegoltenen Betriebsausgaben zuzurechnen, sondern können als
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach Auffassung des VwGH sind
Steuerberatungskosten, wenn sie allein oder überwiegend nur dem Zweck
dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen
(zB Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) bzw die
Einkommensteuererklärung abzufassen, nicht den mit den Pauschalsätzen
abgegoltenen Betriebsausgaben zuzurechnen, sondern können als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Auch die Einkommensteuerrichtlinien des BMF teilen diesen
Standpunkt (s Rz 4116a).
Im gegenständlichen Fall dienen die den
Steuerberatungskosten zu Grunde liegenden Leistungen, soweit sie Einkommensteuer
betreffen, allein oder überwiegend nur dem Zweck, iRd Gewinnermittlung des
Bw gem § 4 Abs 3 EStG iZm dem Betriebsausgabenpauschale gem § 17 Abs 1
EStG die Grundlagen für die Ermittlung der ESt festzustellen bzw die
ESt-Erklärung abzufassen und zu kontrollieren. Diese Aufwendungen wurden
nicht im "Interesse des Betriebes" getätigt und sind daher als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für Steuerberatung hingegen, die
Leistungen der Umsatzsteuer betreffen, sind nicht als Sonderausgaben
abzugsfähig. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Betriebssteuer.
Aufwendungen, die Belange der Umsatzsteuer betreffen, wie diesbezügliche
Steuerberatungskosten, werden im "Interesse des Betriebes
getätigt" und sind daher nach einhelliger Ansicht Betriebsausgaben (s
Erkenntnis d VwGH v 29.11.1972, Zl 1337/72; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Wien 1993 § 4 Tz 39, S 180).
Diese Aufwendungen sind im Betriebsausgabenpauschale
"inkludiert".
Die für Steuerberatungskosten geltend gemachten
Aufwendungen iHv ATS 21.312,00,-- sind daher zu 50%, somit iHv ATS 10.656,00,--,
als Sonderausgaben abzugsfähig.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Schilling und Euro)
Wien, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SteuerberatungskostenSonderausgaben oder BetriebsausgabenBetriebsausgabenpauschaleAufteilung der Steuerberatungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4119-W/02
- Stammnummer
- 19652
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF