Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0376-G/03
Bewertung eines aus einer Landwirtschaft abgetrennten und schenkungsweise übergebenen Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-G/03vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K., vertreten durch Dr. Franz
Leopold, 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, vom 22. Juli 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. Juli 2003 betreffend
Schenkungssteuer 2003 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Schenkungssteuer werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 7. März 2003 wurde das nach
einem Teilungsplan vom 24. Feber 2003 vom Grundstück 178/83 der
EZ X. (bestehend aus Baufläche, landwirtschaftlicher Fläche und Weg im
Gesamtausmaß von 3.078 m²) abgetrennte Grundstück 178/210 im
Ausmaß von 1.060 m² von den Eltern an den Berufungswerber, im
Folgenden kurz Bw. genannt, übergeben.
Für Steuerbemessungszwecke wurde darin auch
festgestellt, dass für die gesamte Liegenschaft mit obiger EZ zum 1.
Jänner 2002 ein Einheitswert von 1.900,00 € festgesetzt worden ist und
dass gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend sei.
Mit Bescheiden vom 10. Juli 2003 setzte das Finanzamt
bezüglich des mütterlichen und väterlichen Erwerbes
Schenkungssteuer in Höhe von jeweils 435,50 € fest. Als
Bemessungsgrundlage wurde ein Bodenwert von 70,00 S mit dem Ausmaß des
Grundstückes in Höhe von 1.060 m² multipliziert und dieser Wert
anschließend der 35%-igen Erhöhung unterzogen und abgerundet. Nach
der Verdreifachung des so ermittelten Einheitswertes wurde dieser in Euro
umgerechnet und daraufhin ein anteiliger Wert des Grundstückes in Höhe
von 10.900,93 € ermittelt.
Mit Berufung vom 22. Juli 2003 wurde diese Berechnungsart
bemängelt und vorgebracht, dass vom zuletzt festgestellten
landwirtschaftlichen Einheitswert der Gesamtliegenschaft auszugehen
sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 23. September 2003 wies darauf hin, dass ein besonderer Einheitswert nach
§ 19 Abs. 3 ErbStG festgestellt worden sei und dass auf Grund des
Ausmaßes der Liegenschaft ein landwirtschaftlicher Einheitswert nicht mehr
gegeben war.
Der Bw. brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein und
führte ergänzend aus, dass es zu keiner Änderung der
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt
und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das
Finanzamt zu Recht einen besonderen Einheitswert nach § 19 Abs. 3 ErbStG
als Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung zu Grunde legen
durfte.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen bzw. zu
ermitteln, wenn sich bei inländischen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, bei inländischen Grundvermögen und inländischen
Betriebsgrundstücken die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt verändern, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind. In diesem Fall ist das Dreifache des
besonderen Einheitswertes maßgebend.
Eine Neufeststellung des Einheitswertes im Zuge einer
Artfortschreibung ist gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz (BewG)
vorzunehmen, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Das ist zB dann der Fall, wenn
ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Bauland verwertet
wird, ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder wenn ein Einfamilienhaus
durch einen Umbau in ein Mietwohngrundstück umgewandelt wird.
Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine
Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
Eine Neugründung ist zunächst immer dann
anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird. Eine
Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit kann sich aber insbesondere beim
Grundbesitz auch durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden
wirtschaftlichen Einheit ergeben, zB ein bisher landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird aufgeteilt und parzellenweise als Bauland verkauft (Twaroch
- Wittmann - Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2.
Auflage, Orac, S 145; VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Nachfeststellungen
können allerdings zu keiner Feststellung eines besonderen Einheitswertes
führen, weil diese im § 19 Abs. 3 ErbStG - im Gegensatz zu den Art-
und Wertfortschreibungen - nicht genannt sind.
Damit ist das Schicksal der Berufung bereits
entschieden.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 21 Abs.
1 Z 2 im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Z 1 BewG ergibt sich, dass
Fortschreibungen prinzipiell nur möglich sind, wenn für die
wirtschaftliche Einheit bereits ein Einheitswert festgestellt worden ist. Im
gegenständlichen Fall ist zwar für die gesamte Liegenschaft der EZ X.
zum 1. Jänner 2002 ein Einheitswert als Land- und Forstwirtschaft von
1.900,00 € festgestellt worden, für die abgetrennte Parzelle
existierte zum Stichtag der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld am 7. März 2003 noch kein Einheitswertbescheid, sodass die
Erlassung eines Art- oder Wertfortschreibungsbescheides schon rein begrifflich
nicht möglich war.
Daran vermag auch die Argumentation des Finanzamtes, das
wohl im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BewG in der für
einen Bauplatz typischen Größe der abgetrennten Parzelle ein Indiz
dafür sah, dass sich die Verwertungsmöglichkeit des Grundstückes
geändert habe und damit die Voraussetzung für eine Artvorschreibung
vorgelegen sei, nichts zu ändern. Eine neue Bewertung nach § 52 Abs. 2
BewG könnte jedenfalls nur im Rahmen einer Artfortschreibung oder einer
Nachfeststellung erfolgen, je nachdem, ob schon eine wirtschaftliche Einheit mit
Einheitswert besteht oder ob diese - wie im gegenständlichen Fall
-erst durch Abtrennung entstanden ist. Eine Artfortschreibung wäre nur dann
möglich, wenn die gesamte wirtschaftliche Einheit dem Grundvermögen
zuzurechnen wäre, was aber nicht behauptet wurde.
Eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 2003, die sich
noch an die Eltern des Bw. richten müsste und damit nach § 19 Abs. 2
ErbStG die Bemessungsgrundlage bilden würde, liegt nach Einsicht in den
Bewertungsakt schon im Hinblick darauf, dass der Teilungsplan vom Feber 2003
stammt, ebenfalls nicht vor. Aus dem Bewertungsakt geht vielmehr eindeutig
hervor, dass die geschenkte Liegenschaft bisher als Teil des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes der Übergeber bewertet worden
ist.
Infolge der Nichtanwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG kann
es auch dahin gestellt bleiben, ob die durch das Abgabenänderungsgesetz
2004, BGBl I Nr. 180/2004, geänderte Fassung des
§ 19 Abs. 3 ErbStG ("zu ermitteln") im
gegenständlichen Fall bereits als eine Norm des Verfahrensrechtes
anzuwenden ist oder ob es sich dabei um eine materiell-rechtliche Norm handelt
und die Gesetzesfassung anzuwenden ist, die in Geltung stand, als der
abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist
("festzustellen").
Da für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG
- wie oben ausgeführt - kein Raum bleibt, ist das Dreifache des
zuletzt vor der Schenkung festgestellten Einheitswertes maßgebend. Dieser
beträgt für eine Fläche von 18.490 m² zum 1. Jänner
2002 1.900,00 €. Der sich für eine Fläche von
1.060 m² ergebende anteilige dreifache Betrag bleibt geringer als der
maßgebliche Freibetrag nach § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von
2.200 € und entfällt gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG auch die
Mindeststeuer, weshalb die beiden Schenkungssteuerbescheide zur Gänze
aufzuheben waren.
Graz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-G/03
- Stammnummer
- 19651
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF