Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0680-L/05
Anwendung der Umrechnungsvariante bei Vorliegen von Bezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-L/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.F., vertreten durch F.X. Priester
GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 14 a, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2003
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Einkommen
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€ 24.660,02
|
Einkommensteuer
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€ 5.590,92
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bisherige Einkommensteuer
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€ 6.203,50
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ergibt folgende Abgabengutschrift
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612,58€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog von 1. 1 bis 30.4.2003, von 8.10.
2003 bis 31.10.2003 sowie weiters von 1.11. bis 31.12.2003 (insgesamt 205 Tage)
Notstandshilfe in Höhe von € 2.236,55.
Weiters bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(ganzjährig) im Ausmaß von € 25.391,38.
Strittig ist einzig die Berechnungsmethode gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (Umrechnungs- bzw.
Hochrechnungsvariante oder Kontrollrechnung).
In der Beilage zur
Einkommensteuerklärung 2003 findet
sich folgende Berechnung des Einkommens:
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€
|
Hochgerechnete Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
11.130,47
|
Einkünfte während der Arbeitslosigkeit
(Anmerkung :gemeint offenbar Notstandshilfe)
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14.260,91
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- SONDERAUSGABEN
|
- 731,36
|
Hochgerechnetes Einkommen
|
24.660,02
|
Steuer
|
6.439,21
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
484,29
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
364,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
5.590,92
|
Durchschnittssteuersatz
bei Hochrechnung
5.590,92/24.660,02 x 100
|
22,67
%
|
Kontrollrechnung
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|
Einkommen
|
24.660,02
|
-Werbungskostenpauschale
|
132
|
Arbeitslosenunterstützung
|
2.236,55
|
Einkommen lt. Kontrollrechnung
|
26.764,57
|
Steuer
|
7.302,07
|
allgemeiner Absetzbetrag
|
389,58
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
364,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
6.548,49
|
Durchschnittssteuersatz
bei Kontrollrechnung
6.548,49/24.660,02 x 100
|
26,56 %
Der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3.Februar
2005 enthielt folgende Begründung :
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) -
siehe Hinweise zur
Berechnung
- wurden zuerst ihre
steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag
umgerechnet
,
Sonderausgaben und und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und
anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf ihr Einkommen angewendet
(
Umrechnungsvariante)
.
Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung
festzustellen, ob sich durch die Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3
Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer
ergibt.
Da dies in
ihrem Falle zutreffe, wurde der Tarif auf ein Einkommen von € 26.764,57
angewendet".
Folgende rechnerische Angaben waren
Bescheidbestandteil:
|
Kontrollrechnung:
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
25.391,38
|
Einkünfte aus "nichtselbständiger
Arbeit"
-aufgrund Kontrollrechnung § 3 Abs. 2 EStG
1988
-Pauschbetrag für Werbungskosten
|
2.236,55
- 132
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
27.495,93
|
-Sonderausgaben
|
-656,36
-75,00
|
- außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt
|
-803,00
803,00
|
Steuer
|
7.302,07
|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
389,57
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
364,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54
|
Einkommensteuer
|
6.203,00
Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob die
steuerliche Vertretung innerhalb offener Frist
Berufung zusammengefasst mit der
Begründung, dass im gegenständlichen Fall die Umrechnungsvariante
steuerlich günstiger als die vom Finanzamt gewählte Kontrollrechnung
sei (Steuerbelastung € 5.590,43 (Anm: gemeint wohl
5.590,92) lt.Umrechnungsvariante im
Verhältnis zur Kontrollrechnung € 6.203,50).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Um-
bzw.
Hochrechnung
:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist weiters das
Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei der Besteuerung sämtlicher
Bezüge ergeben würde (sogenannte Kontrollrechnung-Besteuerung
des Einkommens unter Berücksichtigung der an sich steuerbefreiten
Bezüge als Gegenprobe, und zwar für jenen Fall, dass die sich lt. Um-
bzw. Hochrechnung ergebende Steuer höher ist).
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Einkünften - im gegenständlichen
Verfahren sind dies Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -zu
vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in
Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer
besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres
statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (siehe
VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da nämlich bei
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (vormals eines
Jahresausgleiches) eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte
auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (siehe
VwGH 20.07.1997, 94/13/0024).
Durchnittssteuersatzberechnung
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen
Fall hat der Bw. steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen
Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis
30.4.2003, vom 8.10. 2003 bis 31.10.2003 sowie weiters vom 1.11. bis 31.12.2003
(insgesamt 205 Tage) bezogen.
Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz geforderte
Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des
Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten
hat, erfüllt.
Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb
:
Die steuerliche Vertretung trennt in der Beilage zur
Steuerklärung 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Überschneidungseinkünfte [(€ 14.660,02 - gewerbliche
Einkünfte während des Notstandshilfebezuges) und
Nichtüberschneidungseinkünfte (€ 11.130,47- gewerbliche
Einkünfte des restlichen Kalenderjahres)], kommt aber im Ergebnis (da
ganzjährige Einkünfte!) bei ihrer Berechnung zu
ziffernmäßig gleichen Einkünften aus Gewerbebetrieb,
nämlich in Höhe von €
25.391,38).
Die Steuerberechnung lt.
Unabhängigem Finanzsenat ergibt sich wie folgt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
€ 11.130,47/160 x 365
|
€
25.391,38
|
abzüglich Sonderausgaben
|
656,36
|
- " -
|
75,00
|
Außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt (wie bisher)
|
-803,00
+ 803,00
|
Einkommen
|
24.660,02
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die weiteren14.530,00
|
4.504,30
|
41 % für die restlichen 2.860,02
|
1.172,61
|
Steuer Tarif
vor Abzug der
Absetzbeträge
|
6.439,21
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag
(Einschleifregelung)
|
-484,29
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364,00
|
-Verkehrsabsetzbetrag
(ÄNDERUNG im Verhältnis zum
Einkommensteuerbescheid vom 3.2.2005 -da kein bestehendes
Dienstverhältnis vorliegt - siehe auch Beilage zur
Steuererklärung 2003)
|
0,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag (kein bestehendes
Dienstverhältnis !)
|
0,00
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
5.590,92
|
Durchschnittssteuersatz lt. UFS
(5.590,92 dividiert
durch 24.660,02 x 100)
|
22,67%
Diese Umrechnungsvariante
(22,67%) ist - wie die steuerliche
Vertretung in ihrer Berufung richtig ausführt, "günstiger"als die im
Bescheid vom 3.2.2005 ausgewiesene Kontrollrechnung ( unter
Berücksichtigung des Wegfalles von Verkehrsabsetzbetrag sowie
Arbeitnehmerabsetzbetrag beträgt der Durchschnittssteuersatz
24,47 % (€ 6.548,49 /26.764,57 x
100-Differenz 1,8 %):
Der Berufung war daher
-bei dieser Fallkonstellation
- Folge zu geben.
Linz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-L/05
- Stammnummer
- 19646
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF