Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1342-W/04
Haftung für Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer nach einer Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1342-W/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.K., (Bw.) vertreten durch Dkfm.
Günther Lebensaft, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Prinz
Eugenstr. 66, vom 3. März 2004 gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 29. Jänner 2004
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbescheid betreffend Umsatzsteuer
1998 in der Höhe von € 2.357,80 aufgehoben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat am
29. Jänner 2004 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für
folgende Abgabenschuldigkeiten der C.GesmbH zur Haftung nach § 9 und 80 BAO
herangezogen.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
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Umsatzsteuer
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1996
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520,70
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Umsatzsteuer
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1997
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792,13
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Umsatzsteuer
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1998
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2.357,80
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Kapitalertragsteuer
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1996
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3.197,60
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Kapitalertragsteuer
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1997
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2.904,52
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Kapitalertragsteuer
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1998
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2.043,78
Summe: € 11.816,53
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Zeitraum 20. September 1991 bis 13. Jänner 1999 als
Geschäftsführer der C.GesmbH fungiert habe und somit verpflichtet
gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Die Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1998 sei unzureichend
gemeldet und entrichtet worden. In diesem Zusammenhang verwies die
Abgabenbehörde erster Instanz auf die ständige Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert
hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden
dürfe (VwGH vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Demnach hafte der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weise nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass der
Bw. verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung
aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und durch das pflichtwidrige Verhalten
als Vertreter der Gesellschaft Uneinbringlichkeit herbeigeführt
habe.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1972 bis 1988
schulde der Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer,
welche durch Abzug einzubehalten sei. Der zum Abzug Verpflichtete hafte dem Bund
für die Einhaltung und Abfuhr. Bei inländischen Kapitalerträgen
sei der Verpflichtete der Schuldner der Kapitalerträge.
Die Schuldhaftigkeit des Bw. sei damit zu begründen,
dass ihm als Vertreter der GesmbH Kapitalerträge zugeflossen seien und er
der Schuldner der Kapitalertragsteuer sei.
Da die von ihm vertretene GesmbH für die Berechnung
und Abfuhr der Kest gemäß
§ 93 EStG verpflichtet sei, hafte er
als deren Vertreter für die Nichtentrichtung.
Nach Verlängerung der Berufungsfrist wurde mit
Schriftsatz vom 3. März 2004 folgendes Vorbringen zur
Haftungsinanspruchnahme erstattet:
Im bekämpften Bescheid werde der Bw. als ehemaliger
Geschäftsführer der Firma C.GesmbH für Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 9 BAO in Verbindung mit entsprechenden
anderen Bestimmungen zur Haftung herangezogen.
Diese Haftungs-Inanspruchnahme sei aus folgenden
Gründen unberechtigt:
Vorweg möchte der Bw. die Situation schildern, die zur
Steuernachzahlung im Bereich der Umsatz- und Kapitalertragsteuer und damit als
Grundlage für die Haftungs-Inanspruchnahme geführt habe.
Die Familie K. als Gründer und Eigentümer der
Firma habe die Geschäftsanteile an dieser Firma mit Notariatsakt vom
21.11.1998 verkauft. Mit Umlaufbeschluss vom 13.1.1999 seien die beiden Herren
K. als Geschäftsführer abberufen und neue Geschäftsführer
eingesetzt worden.
Anlässlich dieser Firmenübertragung seien den
neuen Eigentümern auch sämtliche Geschäftsunterlagen, Belege,
Ordner, sonstige Geschäftsbücher etc. übergeben worden. Im
Abtretungsvertrag werde dies unter Punkt I, 6. Absatz, auch indirekt
bestätigt.
Eineinhalb Jahre später, nämlich mit
Prüfungsauftrag vom 12.7.2000 und Prüfungsbeginn 20.7.2000 habe eine
steuerliche Betriebsprüfung stattgefunden, die Steuernachzahlungen
ermittelt habe, die nunmehr Grundlage für den Haftungsbescheid
seien.
Im Prüfungsbericht vom 12.12.2000 sei als
Begründung für die unter TZ.18 erfolgten Umsatzzuschätzungen
angeführt worden, dass Teile des Belegwesens aus den Jahren 1996 bis 1998
fehlten (siehe Tz. 17 des Berichtes).
Die Betriebsprüfung selbst sei durch den neuen
steuerlichen Vertreter, Dr. Kr., und den neuen Geschäftsführer
abgewickelt worden, wobei der Bw. in keiner Weise die Möglichkeit gehabt
habe, an der Betriebsprüfung mitzuwirken oder das Ergebnis zu beeinflussen.
Die neuen Eigentümer seien der Meinung gewesen, dass die Familie K.
für Steuerzahlungen aus der Zeit vor 1999 lt. Abtretungsvertrag ohnehin
aufkommen müsse und hätten sich daher kaum um die Abwicklung der
Betriebsprüfung gekümmert. Dies zeige schon die Feststellung der
fehlenden Unterlagen, welche vollständig vorhanden gewesen und auch den
neuen Eigentümern übergeben worden seien.
Aus dieser Situation ergebe sich daher auch die
Begründung für den seines Erachtens unrichtigen
Haftungsbescheid.
Der Bw. werde zudem zur Haftung für die
Kapitalertragsteuer herangezogen, da ihm als Vertreter der GmbH
Kapitalerträge angeblich zugeflossen wären, und er die
Kapitalertragsteuer dafür nicht abgeführt hätte, und zwar in
seiner Eigenschaft als Vertreter der GmbH.
Kapitalertragsteuer sei von der Betriebsprüfung
aufgrund der Umsatzzuschätzungen ermittelt worden.
Diese Umsatzzuschätzungen seien wieder wegen der
fehlenden Unterlagen erfolgt.
Die in den Jahren 1996 - 1998 von der
Betriebsprüfung festgestellten Umsatzdifferenzen aufgrund der fehlenden
Unterlagen seien in dieser Form dem Bw. natürlich nicht zugeflossen,
zumindest habe es keinen Zufluss von Kapitalerträgen in dieser Zeit im
Sinne der Bestimmung des § 95 EStG gegeben. Die Feststellung des Jahres
2000 konstruiere eine steuerliche Vermutung, die zwar in dieser Form gesetzlich
richtig sei, aber als Zuschätzung nur die Gefahr eines Steuerausfalles
ausgleichen musste, ohne dass tatsächlich ein Beweis für einen
Kapitalertrag dadurch gegeben wäre.
Damit habe aber der Bw. keine Möglichkeit gehabt,
rechtzeitig, zumindest vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit
der Forderung, diese Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die Nichtentrichtung der
Kapitalertragsteuer in den Jahren 1996 - 1998 stellte daher keine
Pflichtverletzung gegenüber den Bestimmungen des § 95 EStG
dar.
Gemäß Stoll, Kommentar zur BAO, zu § 9,
Seite 131, erfordere die Haftung, "dass die Pflichtverletzung zur
Uneinbringlichkeit führe. Wäre demnach die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, kann der
Vertreter nicht zur Haftung herangezogen werden" (Ende des Zitats).
Da der Bw. also nicht die Möglichkeit gehabt
hätte, in jenem Zeitraum, in welchem er für die Führung der Firma
verantwortlich war, die Kapitalertragsteuer abzuführen, könne von
keiner Pflichtverletzung gesprochen werden und eine Haftungsinanspruchnahme sei
daher unberechtigt.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gelte dasselbe wie
für die Kapitalertragsteuer. Die Grundlage der Umsatzsteuernachforderungen
seien ebenfalls die Zuschätzungen durch die Betriebsprüfung. Auch die
vorher stattgefundenen Umsatzsteuernachschauen hätten bereits nach
Übergabe der Geschäftsführerbefugnis stattgefunden. Eine Haftung
des Geschäftsführers für die Umsatzsteuer sei daher aus den
gleichen Gründen auszuschließen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften
Bescheid aufzuheben.
Gleichzeitig werde der Antrag gern. § 212 a BAO auf
Aussetzung der vorgeschriebenen Abgaben bis zur Erledigung dieser Berufung
gestellt. Der Bw. erkläre keinerlei Maßnahmen zu treffen, die zu
einer Gefährdung der Einbringlichkeit der offenen Abgaben führen
könne.
Sollten Rückfragen zu den von ihm aufgezeigten
Abläufen oder Tatbeständen sein, stehe er gerne zur
Verfügung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte die Abgabenbehörde
erster Instanz nach Zusammenfassung der Berufungsargumente des Bw. erwidernd
aus, dass gemäß der Bestimmung des § 80 Bundesabgabenordnung
(BAO) die zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen habe, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien,
die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Insbesondere hätten sie
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Der Einwand, dass die Nachforderungen erst durch eine
Betriebsprüfung festgestellt worden seien, die erst nach Ihrer
Funktionsperiode durchgeführt worden sei, sei nicht haftungsentlastend, da
Iaut Lehre und ständiger Rechtssprechung Pflichtverletzungen durch den
Vertreter innerhalb seiner Funktionsperiode stets die Haftungsfolgen
gemäß .§ 9 BAO auslösen und zwar auch dann, wenn der
Abgabenausfall nach dem Ablauf der Funktionsperiode wirksam werde. Da aufgrund
eines Haftungsbescheides auch die Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenbescheide,
die Grundlage für die Haftung seien, wieder offen sei, könne der
Haftende gegen diese Bescheide Rechtsmittel einbringen. Es sei nicht Gegenstand
eines Haftungsverfahrens darüber abzusprechen, ob die materiell rechtlichen
Grundlagen richtig seien. Im Haftungsverfahren sei lediglich darüber zu
entscheiden, ob Abgabenrückstände beim Primärschuldner
uneinbringlich geworden sind, wem sie bei mehreren Geschäftsführern
zuzuordnen sind und ob von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden könne. Da alle Umstände (Firma gelöscht, der
Funktionsperiode des Bw. zuzurechen, Fehlen von Belegen) im konkreten Fall
zutreffend seien, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Am 3. Mai 2004 wurde ein Vorlageantrag eingereicht und um
Begründungsnachreichung bis 30. Juni 2004 ersucht.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 wird vorgebracht, dass in
der bekämpften Berufungsvorentscheidung das Finanzamt zunächst
zutreffenderweise feststelle, dass gemäß
§ 80 BAO der zur
Vertretung einer juristischen Person Berufene alle Pflichten zu erfüllen
habe, die dem von ihm Vertretenen obliege und dazu unter anderem weiter
ausführe, dass Pflichtverletzungen durch den Vertreter innerhalb seiner
Funktionsperiode stets die Haftungsfolgen gern. § 9 BAO auslösten, und
zwar auch dann, wenn der Abgabenausfall nach dem Ablauf der Funktionsperiode
wirksam werde. Der weitere Hinweis, dass aufgrund eines Haftungsbescheides auch
die Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenbescheide offen stehe, bringe dem
ehemaligen Geschäftsführer nichts, da er mangels jedweglicher
Unterlagen nicht in der Lage sei, dieses Rechtsmittel auch
auszuschöpfen.
Das Finanzamt habe jedoch die in Lehre und Rechtsprechung
angeführten Voraussetzungen für die Haftung nach § 9 nur
unvollständig dargestellt und in der Begründung rechtswidrig
interpretiert.
Gemäß Stoll, Kommentar zur BAO, Pkt. 5 zu §
9, werde neben den vom Finanzamt bereits angeführten Haftungsgründen
als weiterer Grund folgendes aufgezählt "Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit".
Damit werde erläutert, dass eine Haftung nach § 9
nur eingefordert werden könne, wenn die Pflichtverletzung zur
Uneinbringlichkeit führe. "Sei trotz objektiver Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht aus dem
Verschulden des Vertreters, sondern aus dem Verschulden einer anderen Person
eingetreten, könne in diesem Fall nicht die Haftung gem. § 9 geltend
gemacht werden" (Ende des Zitats).
Damit verlange Stoll eindeutig, dass der Vertreter
(Geschäftsführer) auch für die Uneinbringlichkeit der Abgaben
verantwortlich sein müsse. Sei er dies nicht, könne er nicht zur
Haftung nach § 9 BAO herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall habe der Bw. die Gesellschaft im Jahr
1998 verkauft und sei per 13.1.1999 als Geschäftsführer abberufen
worden. Die Betriebsprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Zu diesem
Zeitpunkt habe die Gesellschaft offensichtlich noch bestanden. Es sei auch
nahezu denkunmöglich, dass man eine Firma verkaufen könne, die bereits
zahlungsunfähig sei. Die Tatsache des Verkaufes beweise daher die
Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verkaufes. Die Zahlungsfähigkeit
der Firma und damit die Uneinbringlichkeit der vorliegenden Abgabenforderungen
könne daher erst nachher eingetreten sein. Damit liege dies aber eindeutig
außerhalb der Periode, in der der Bw. Geschäftsführer gewesen
sei, demnach könne er daher aus den vorstehend angeführten
Gründen eindeutig nicht zur Haftung gern. § 9 herangezogen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Haftungsvoraussetzungen sind
demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter,
die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet
wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die
Obliegenheit darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung
spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der
Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH
9. 7. 1997, 94/13/0281).
Unstrittig sind die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der C.GesmbH und der Zeitraum
der handelsrechtlichen Geschäftsführung durch den Bw.
Zur Frage der schuldhaften
Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid
zu halten (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Mit Prüfungsbericht vom
12. Dezember 2000 wurde eine für die Jahre 1996 bis 1999 abgehaltene
Betriebsprüfung abgeschlossen, wobei die Prüferin unter TZ 17 des
Berichtes festhält, dass für das Jahr 1996 die gesamte Buchhaltung,
alle Ausgangsrechnungen, 304 Kassabelege, das Kassabuch, einige Bankbelege und
die Inventur, für die Jahre 1997 und 1998 Ausgangsrechnungen, das Kassabuch
und die Inventur fehlten.
Die Buchhaltung wurde daher als
formell und materiell nicht ordnungsmäßig bewertet und die
Besteuerungsgrundlagen in der Folge nach § 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt und Umsatzzuschätzungen vorgenommen sowie die
Umsatzzuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen der
Kapitalertragsteuer unterzogen.
Im Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid können, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch
ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht
mit Erfolg erhoben werden (VwGH 19.06.2002, 2002/15/0018).
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus
haftungsrechtlicher Sicht der Zeitpunkt, zu dem die sich als Folge dieser
Verstöße ergebenden Abgabennachforderungen zu entrichten gewesen
wären, nicht erst auf Grund der Bescheide, die diese Nachforderungen
festsetzten. In solchen Fällen bestimmt sich vielmehr der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Abgabenzahlungspflicht
getroffen hat, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
und nicht erst die Nachforderung auf Grund der festgestellten Buchführungs-
und Aufzeichnungsmängel maßgeblich (VwGH 16. 12.1986,
86/14/0077).
Gemäß den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037,
91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm
obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es für die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen Sorge tragen zu müssen, daher ist
der Bw. für die Abgabennachforderungen als Konsequenz der Missachtung
dieser Vorschrift heranzuziehen.
Gemäß
§ 96 Abs.
1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen
der Kapitalerträge abzuführen.
Der Haftungsinanspruchnahme
geht ein Abgabenbescheid nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
voraus. An diesen Bescheid ist die Behörde gebunden, da gemäß
§§ 95, 96 ESTG 1988) die Vertreter der juristischen Personen zur
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, haftet der
Bw. für die diesbezüglichen Außenstände.
Wenn schuldhaft nicht
entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich werden, werden der
Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch
die Pflichtverletzung vermutet, wobei das Vorbringen ein wirtschaftlich potentes
Unternehmen verkauft zu haben, bestätigt, dass der Bw. bei Fälligkeit
der Abgabenschuldigkeiten in der Lage gewesen wäre diese (allenfalls auch
teilweise im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffend Umsatzsteuer)
auch zu begleichen.
Betreffend Umsatzsteuer 1998
war nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die verfahrensgegenständlichen
Nachforderungen auch tatsächlich während des Zeitraumes der
Geschäftsführerverantwortung des Bw. fällig geworden sind. Er ist
am 13. Jänner 1999 als Geschäftsführer ausgeschieden, d.h.
Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 1998
waren erst nach seinem Ausscheiden fällig. Da eine Zuordnung der
Nachforderungen zu einzelnen Monaten nicht möglich war, ist von einer
diesbezüglichen Haftungsinanspruchnahme abzusehen.
Die Geltendmachung der Haftung
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege
unbillig erscheinen ließen, wurden vom Berufungswerber nicht
dargelegt.
Die Berufung war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1342-W/04
- Stammnummer
- 19633
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF