Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1828-W/03
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung sind Feststellungen über das Naheverhältnis zum Anteilsinhaber notwendig. Lassen sich die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermitteln, ist eine Schätzung anzustellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1828-W/03vom 25.11.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der A-GmbH, X, vertreten durch Wolfgang Böhm Steuerberatungs GesmbH,
1090 Wien, Mariannengasse 28/5, vom 29. Oktober 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 31. Juli 2002
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1996
bis 2000 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.8.2001 und
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis August 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1996 bis 2000 wird abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1.1.1996-31.8.2001
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-8/2001 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH
(vormals S-GmbH, idF Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.5.1984
gegründet. Der Betriebsgegenstand der Bw. umfasst im wesentlichen die
Hilfestellung bei der Verwaltung ärztlicher Ordinationen durch ein
Büroservice. Alleinige Gesellschafterin der Bw. war im
Prüfungszeitraum Dr.W, Geschäftsführer war bis 2.12.1998 RM,
danach ST.
Im Zuge einer
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1996 bis 2000 sowie
einer Nachschau für die Monate 1-8/2001 wurde von Seiten der Bp.
festgestellt, dass Dr.H der tatsächliche Machthaber der Bw. sei.
Dementsprechend wurden gemäß Bp.-Bericht Tz. 24 bestimmte
Aufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet, ein bislang unverzinstes
Verrechnungs(Forderungs-)konto der Bw. an Dr.H verzinst und die sich ergebenden
Beträge als verdeckte Ausschüttung behandelt. Die betriebliche
Veranlassung bestimmter Aufwendungen wurde, nachdem diese nur zum Teil
nachgewiesen werden konnten, in Zweifel gezogen und der Abzug teilweise versagt
und die damit zusammenhängende Vorsteuer korrigert.
Das Finanzamt
für den 23. Bezirk in Wien folgte den Ausführungen der
Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis
1998, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und
2000, einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate 1-8/2001 sowie
einen Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1.1.1996-31.8.2001.
Gegen obige
Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 Berufung erhoben.
Die dem Gewinn
hinzugerechneten Aufwendungen bzw. die damit im Zusammenhang stehende
Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge betreffe Reinigungskosten,
Hilfsmaterial, Fachliteratur sowie Portokosten. Die hierfür aufgewendeten
Beträge seien betrieblich veranlasst gewesen. Der Behörde stehe es in
diesem Zusammenhang nicht zu, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Notwendigkeit einer Ausgabe zu prüfen. Desweiteren seien bestimmte,
unter Tz. 24 des Bp. Berichtes genannte Aufwendungen Dr.H als verdeckte
Ausschüttung zugerechnet und den damit im Zusammenhang stehenden
Vorsteuerbeträgen der Abzug versagt worden. Dies gelte in gleicher Weise
für ein Verrechnungskonto der Gesellschaft gegenüber Dr.H, bei dem
eine Verzinsung vorgenommen und diese als verdeckte Ausschüttung behandelt
worden sei. Dr.H sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der
betreffenden Gesellschaft. Die Zurechnung an ihn werde lediglich damit
begründet, dass er Zeichnungsberechtigter bei der Bank sei. Als verdeckte
Ausschüttung würden Vorteile bezeichnet, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer als Gewinnausschüttung
erkennbaren Form gewährt und die Ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten. Da im konkreten Fall eindeutig
davon auszugehen sei, dass Dr.H nicht Gesellschafter der Bw. sei, entbehre die
Feststellung einer verdeckten Ausschüttung der wesentlichsten
Voraussetzung.
Die Bp. nahm
hiezu mit Schreiben vom 26. Mai 2003 Stellung. Zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen und den damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern wurde
ausgeführt, dass die Bw. im Zuge eines Vorhaltes aufgefordert worden sei,
den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten
Betriebsausgaben zu erbringen. Die Nachweise für die Aufwandspositionen
Reinigung und Hilfsmaterial hätten hauptsächlich aus Kassensteifen der
Fa. H-KG bestanden, aus denen nicht ersichtlich gewesen sei, welche Artikel
eingekauft wurden. Unter der Position Fachliteratur habe sich der Einkauf
diverser Bücher (Pflanzenbücher, Geschenkbücher, Kochbücher
udgl.) sowie Zeitschriftensortimente, Autokarten udgl. befunden. Mit der
schriftlichen Vorhaltsbeantwortung sei die betriebliche Veranlassung
grundsätzlich nicht nachgewiesen worden, nachdem diese zum
größten Teil die Ordination von Dr.H betroffen hätten und z.T.
auch nicht ersichtlich gewesen sei, was eingekauft worden sei. Im Rahmen der
Glaubhaftmachung sei ein Teil anerkannt worden, für den übrigen Teil
sei die betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Zur verdeckten
Ausschüttung wurde dargelegt, dass Dr.H weder Gesellschafter noch
Geschäftsführer sei. Dr.H sei ursprünglich
Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen, habe diese Stellung aufgrund
pensionsrechtlicher Gründe jedoch aufgegeben. Zum Besichtigungstermin im
Zuge des Prüfungsverfahrens, bei dem der eingetragene
Geschäftsführer hätte anwesend sein sollen, sei Dr.H mit dem
steuerlichen Vertreter erschienen. Alle Auskünfte seien infolge Krankheit
des Geschäftsführers ST von Dr.H erteilt worden. Die Führung der
Bücher sowie die Erstellung der Grundlagen der Buchhaltung sei durch Dr.H
erfolgt, ebenso wie die Verrechnung zwischen der Bw. und der Ordination Dr.H. Es
habe sich in den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen kein Hinweis darauf
gefunden, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer für
die Bw. tätig geworden sei. Auch die Zeichnungsberechtigung der Bank liege
bei Dr.H. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass Dr.H
der tatsächliche Machthaber der A-GmbH sei, weswegen verdeckte
Ausschüttungen an ihn festzustellen seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2003 wies das Finanzamt für den
23. Bezirk die Berufung gegen sämtliche Bescheide ab.
Die Bw. brachte
daraufhin am 16. Oktober 2003 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz ein und ergänzte diesen mit Schreiben vom
10. November 2003. Hinsichtlich der Feststellung der verdeckten
Ausschüttung wurde dargelegt, dass aufgrund der Judikatur des VwGH selbst
bei einer Zuwendung an nahe Stehende (welche von der Bp. nicht unterstellt
worden sei) in einem ersten Schritt eine verdeckte Ausschüttung an den
unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu fingieren gewesen sei. Die bloße
Unterstellung einer Machthabung durch Dr.H sei für die Annahme der
Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung nicht ausreichend.
Mit Vorhalt vom
18. Mai 2005 wurde der Bw. im Rahmen eines umfangreichen Vorhaltes aufgefordert,
nähere Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit, zum Sitz der
Bw. und der von ihr ausgeübten Tätigkeit zu machen sowie bestimmte
Unterlagen vorzulegen.
Mit einem
weiteren Vorhalt vom 23. Mai 2005 wurde Dr.H aufgefordert, Angaben über
sein Mietverhältnis mit der Bw, das Mietverhältnis der M-GmbH (Dr.H
ist derzeit Geschäftsführer dieser Gesellschaft) mit der Bw. und
andere Rechtsverhältnisse zu machen.
Die
Beantwortung obiger Vorhalte sowie die Beibringung weiterer Beweismittel
erfolgte mit Schreiben vom 2. bzw. 18. August 2005 (beide eingelangt am 19.
August 2005).
In der Folge
wurden die Werkvertragsnehmer bzw. Dienstnehmer der Bw. HD, SN, UR, RS sowie die
Gesellschafterin Dr.W und der Rechtsanwalt Dr.AF als Auskunftspersonen
schriftlich einvernommen.
Am 19.10.2005
wurde der Geschäftsführer der Bw., ST einvernommen.
Die Ergebnisse
des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wurden dem Bw. mit Schreiben vom
20.10.2005 in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt.
Die Bw. nahm zu
obigem Vorhalt mit Eingabe vom 12. November 2005 Stellung und legte einen
Firmenbuchauszug sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.AF bei. Die Ansicht
des UFS, dass die Bw. in erster Linie zur Verlagerung von privaten Kosten des
Dr.H in die betriebliche Sphäre diene, wurde bestritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 (4) EStG 1988 sind Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 167 (1) BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde
offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine
Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Abs. (2)
lautet: Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
§ 184 BAO
lautet:
(1) Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Gemäß
§ 8. (1) KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher
Eigenschaft geleistet werden.
(2) Für
die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das
Einkommen
- im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen
oder
- in anderer
Weise verwendet wird.
Gemäß
§ 93 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen
Kapitalerträgen i.S.d. Abs. 2 durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Zu den
inländischen Kapitaleträgen zählen gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 EStG 1988 Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge
aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Soweit sich die
Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner bis August 2001
bezieht ist festzustellen, dass zwischenzeitlich (mit 13. November 2002) ein
Umsatzsteuer(jahres)bescheid für 2001 ergangen ist. Der bekämpfte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid wird hiedurch außer Kraft gesetzt. Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-8/2001 ist daher
gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen.
Verdeckte
Ausschüttung
Die Bp.
rechnete bestimmte Aufwendungen der Bw. u.a. der Konten geringwertige
Wirtschaftsgüter und Instandhaltung dem Gewinn hinzu und ging hiebei von
einer verdeckten Ausschüttung an Dr.H als 'Machthaber' der Bw. aus (vgl.
Niederschrift zur Schlussbesprechung, Bp-Bericht Tz. 24.) In der Berufung
führt die Bw. hiezu an, dass Dr.H weder Gesellschafter noch
Geschäftsführer der Bw. sei. Die Bp. habe ihren Schluss lediglich
daraus abgeleitet, dass Dr.H Zeichnungsberechtigter bei der Bank sei. Nachdem
das Wesen einer verdeckten Ausschüttung darin bestehe, dass die
Gesellschaft ihrem Gesellschafter Vorteile, die aus der gesellschaftsrechtlichen
Beziehung erwachsen, zukommen lassen würde, liege schon aus diesem Grund
keine verdeckte Ausschüttung vor. Die Bp. begründete in der
Stellungnahme ihre Vorgangsweise damit, dass sie den im Firmenbuch eingetragenen
Gesellschafter trotz diesbezüglicher Vereinbarung nie zu Gesicht bekommen
hätte, die Führung der Bücher sowie die Verrechnung der Bw. mit
der Ordination von Dr.H ausschließlich von diesem erfolgt sei und kein
Hinweis darauf gefunden werden konnte, dass der eingetragene
Geschäftsführer für die Bw. tätig geworden sei. Aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes sei die Zurechnung an Dr.H als tatsächlichen
Machthaber der Bw. erfolgt. Die Bw. wiederholte die von ihr vertretene
Rechtsauffassung unter (unvollständiger) Anführung eines
VwGH-Erkenntnisses vom 20.9.1983 (vermutlich Zl. 82/14/0273).
Verdeckte
Ausschüttungen liegen dann vor, wenn Entgelte, die aufgrund
schuldrechtlicher Vereinbarungen getroffen werden, beim Gesellschafter zu
Vermögensvorteilen führen die ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis haben (idS Doralt Steuerrecht Bd. I 7. Auflage S
323). Eine verdeckte Ausschüttung setzt damit die Vorteilszuwendung einer
Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Ist diese
Person nicht Anteilsinhaber, so sind auch sachverhaltsmäßige
Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber
notwendig (vgl. VwGH v. 24.11.1999 96/13/0115). Der VwGH führt hiezu aus:
'Einen Sachverhalt, aus dem eine Nahebeziehung des Rhee Jae Whan zur
Alleingesellschafterin Han Boon Whan gefolgert werden könnte, hat die
belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, Die
Abgabenbehörden haben auch keine Ermittlungen zur Frage einer solchen
Nahebeziehung geführt. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall somit
verkannt hat, dass die Zuwendung an eine begünstigte Person zu erfolgen
hat, um den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung zu erfüllen,
entsprach die Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die
Jahre 1990 und 1991 nicht dem Gesetz'. Derartige Ermittlungen wurden auch im
vorliegenden Fall nicht durchgeführt. Mögen auch die von der Bp.
ermittelten Sachverhaltselemente die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei
Dr.H um den faktischen Machthaber der Bw. handelt, so wäre es für die
Annahme einer verdeckten Ausschüttung notwendig gewesen, ein
Naheverhältnis zwischen der Anteilsinhaberin Dr.W und Dr.H festzustellen.
Die vom UFS erhobenen Ermittlungsergebnisse (mittels Vorhalt an die
Gesellschafterin Dr.W) ergaben, dass eine langjährige Bekanntschaft
aufgrund eines Patientenverhältnisses (auch zur Mutter der
Anteilsinhaberin) vorlag. Den für die Annahme einer verdeckten
Ausschüttung erforderliche Schluss, dass ihm die Gesellschafterin
aufgrunddessen Vorteile aus Rechtsverhältnissen mit der Bw. zukommen lassen
wollte, vermag das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nicht zu
tragen.
Es war daher
keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben.
Im Zuge der
Erhebungen der Bp. sowie des UFS wurden folgende für die Beurteilung des
Sachverhaltes maßgebliche Feststellungen getroffen:
- Die Bw.
erbringt ihre Leistungen im Bereich des mit Gesellschaftsvertrag umschriebenen
Betriebsgegenstandes ausschließlich an die Arztpraxis von Dr.H sowie
Vermietungsleistungen an die von ihm vertretene M-GmbH. Daneben betreibt die Bw.
ein Heimatmuseum mit Verlag (nähere Ausführungen siehe unten).
- Sitz der Bw.
und Wohnadresse von Dr.H in X sind ident.
- An dieser
Adresse befindet sich auch der Sitz der M-GmbH.
- Die
Eigentümerstruktur der M-GmbH ist mit jener der Bw. ident (alleinige
Gesellschafterin ist Dr.W).
- Auch die
Geschäftsführungsstruktur der M-GmbH war im Prüfungszeitraum mit
jener der Bw. ident (zunächst RM, danach ST).
- Die H-GmbH
hatte von September 2000 bis Jänner 2001 gleichfalls ihren Sitz in
X.
- Den
Auskunftspersonen (HD, SN, UR, RS) ist der Geschäftsführer der Bw.
unbekannt. Ihr Dienstort(Arbeitsort) lag in der Arztpraxis von Dr.H in
Y.
- Wie die Bw.
im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 4. Mai 2001 ausführt, ging die
Praxis (gemeint wohl die Arztpraxis von Dr.H) ab 1997 stetig
zurück.
- Als Folge
wurde in den Jahren 1998 und 1999 ausschließlich HD im Rahmen eines
Werkvertrages für die Bw. tätig. In diesem Zeitraum wurde kein
Dienstnehmer beschäftigt.
- HD gab
bekannt, während der Dauer ihrer Tätigkeit eine einmalige Schulung,
bei der 8-10 Werkvertragsnehmer zugegen gewesen seien, erhalten zu
haben.
- Im Oktober
2000 trat SN in ein Dienstverhältnis mit der Bw. Sie wurde vom zweimaligen
Dienstgeberwechsel von der M-GmbH zur Bw. und von dieser zur H-GmbH (bei
gleichbleibender Tätigkeit in der Ordination von Dr.H) nicht informiert und
war ein Mal in der X zur Erbringung von Reinigungsleistungen
zugegen.
- Im Zuge von
Befragungen mit weiteren Werkvertragsnehmern (RS, UR) wurde von diesen
bekanntgegeben, dass sie nie am Sitz der Bw. tätig wurden oder dort
Schulungen erhalten hatten.
- Es existiert
kein schriftlicher Mietvertrag zwischen Dr.H und der Bw. über die Nutzung
der Räumlichkeiten.
- Desgleichen
ist kein schriftlicher Untermietvertrag zwischen der Bw. und der M-GmbH
über deren Nutzung, Kostentragung udgl. vorhanden. Im Rahmen einer
Vorhaltsbeantwortung wird vielmehr von einer 'Regiegemeinschaft'
gesprochen.
- Der
Geschäftsführer der A-GmbH wurde für die Bw. laut eigenen
Auskünften vorwiegend organisatorisch tätig, er vermochte darüber
jedoch keine näheren Auskünfte zu geben. Sämtliche
maßgeblichen Entscheidungen wurden von Dr.H getroffen, eine Kontrolle
durch den Geschäftsführer fand nicht statt. Er erhielt keine
Entlohnung für seine Tätigkeit.
Personelle
Situation der Bw.
Die Bw.
verfügte während des Prüfungszeitraumes 1996 bis 2000 lediglich
für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 über eine Angestellte (SN).
Daneben wurden 1996 bis 1997 mehrere Werkvertragsnehmer tätig, die
überwiegend nach abgerechneten Akten entlohnt wurden. Für die Jahre
1998 bis 2000 war nur mehr eine Person, HD im Werkvertragsverhältnis
tätig. Die Feststellung der Bp., nach der Dr.H als tatsächlichen
Machthaber der Bw. sei, wurde im Zuge der Sachverhaltserhebungen des UFS
bestätigt. Der Geschäftsführer der Bw., ST gab niederschriftlich
bekannt, sich auf die 'Organisation im allgemeinen, die Verlagstätigkeit,
das Heimatmuseum und die Organisation von Kursen' beschränkt zu haben. Er
werde zwar über die Notwendigkeit von Personaleinstellungen informiert,
konnte aber nicht angeben, wieviele Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer die Bw.
beschäftigt habe, derzeit beschäftige oder konkrete Namen nennen.
Seine Aussagen sind, wie der Bw. am 20.10.2005 vorgehalten, nach Ansicht des UFS
von dem Bemühen getragen, dem mit Generalvollmacht ausgestatteten Dr.H
nicht zu schaden. Die Kontrolle über die Bw. überließ er nach
seiner Aussage dem Steuerberater der Bw. Dr.H tätige sämtliche
Rechtsgeschäfte in eigener Person. Selbst bis 4.8.1995
Geschäftsführer der Bw. trat er als solcher im Prüfungszeitraum
primär als Vermieter bzw. Empfänger der Leistungen der Bw. an seine
Ordination in Erscheinung. Er wurde laut Aussagen der Gesellschafterin Dr.W als
Geschäftsführer seinerzeit abberufen, nachdem er durch seine
Ordination schwer überlastet war und eine Unterstützung haben sollte.
Erlöse
der Bw.
Nachfolgende
Tabelle stellt die Erlöse (Umsatzerlöse und sonstige Erlöse) der
Bw. für den Zeitraum 1996-2000 dar:
|
Erlöse
Bw.
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Aktenbearbeitung
|
583.413
|
141.667
|
412.500
|
491.333
|
547.837
|
Diabetesmessung
|
|
|
60.833
|
64.167
|
71.546
|
Terminverwaltung
|
105.600
|
8.800
|
|
|
|
Rezeptdruck
|
102.000
|
|
|
|
|
graph.
Patienteninformat.
|
96.000
|
56.000
|
48.000
|
48.000
|
53.520
|
Praxisraumpflege
|
66.000
|
5.500
|
|
|
|
Blumenbetreuung
|
54.000
|
9.000
|
|
|
|
EDV-Anlagenvermietung
|
54.000
|
|
|
|
|
Praxisakklimatisation
|
48.000
|
8.000
|
|
|
|
Fernrufservice
|
48.000
|
28.000
|
24.000
|
24.000
|
26.760
|
weiterverr.
Tel, Kfz, Porto
|
|
|
40.000
|
|
|
Mieterträge
|
99.960
|
99.960
|
99.960
|
166.410
|
99.960
|
so.
Erlöse (Heimatmuseum)
|
19.800
|
|
|
|
13.950
|
Summe
|
1.276.773
|
356.927
|
685.293
|
793.910
|
813.573
Die
(Haupt-)Erlöse aus Aktenbearbeitung dieser Jahre stammen, wie die Bw.
darlegte, zum Großteil aus der verspäteten Rechnungslegung aus
Vorjahren. Dies wurde im Zuge von Erhebungen u.a. bei der
Beamtenversicherungsanstalt bestätigt. Bei dem oben dargestellten
Sachverhalt stellt sich die Frage, ob die übrigen erwirtschafteten
Erlöse mit dem vorhandenen Personal überhaupt geleistet werden
konnten. Im Prüfungsverfahren wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2001 von
Seiten der Bw. dargelegt, dass die Leistungen von Werkvertragsnehmern, dem
Geschäftsführer und Maschinen erbracht werden. Die angeführten
Erlöse aus der Diabetesmessung (mittels Maschinen), Mieterlöse aus der
Untervermietung sowie Erlöse aus dem Fernrufservice und Bereich graphische
Patienteninformation erscheinen dem UFS glaublich, liegen ihnen doch keine
Leistungen zugrunde, die einen hohen Personaleinsatz bedingen bzw. wurde die
Erbringung derartiger Leistungen von Auskunftspersonen bestätigt. In
Beantwortung des Vorhaltes des UFS, der Leistungerbringungen der Bw. nur
gegenüber der Ordination von Dr.H bzw. der M-GmbH ausmachen konnte
führte die Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 10.8.2005 unter Pkt.
1.1.-1.8. insgesamt 8 Arbeitsgebiete an, in denen Sie ihren Angaben nach
tätig wurde. Die unter Pkt. 1.1. dargestellte Aktenbearbeitung sowie die
Betriebsraum-Bereitstellung gem. Pkt. 1.2. der A-GmbH an die M-GmbH wird dem
Grunde nach anerkannt. Die unter Pkt. 1.3. sowie 1.4. dargestellten
Tätigkeiten (Leistungen der Bw. an sich selbst durch Auswahl von
Werkvertragspartnern die für Sie tätig werden sollten bzw. Schulungen
von bereits tätigen Werkvertragspartnern) wurden durch Aussagen von
tätigen Werkvertragsnehmern - was den Umfang der behaupteten
Leistungen betrifft - widerlegt bzw. waren nicht glaubhaft.
- RS
(Werkvertragsnehmerin 1996-10/1997) erhielt keine Schulung in X, lediglich ein
Gespräch über Werkvertrag in der Ordination Dr.H.
- UR war nur 6
Wochen (per 1996) beschäftigt und bestreitet darüberhinaus, das
verbuchte Honorar von S 42.000,- erhalten zu haben. Sie geht erhielt nach
eigenen Aussagen zwischen S 1.000,- bis S 1.200,- für ihre
Tätigkeit.
- HD, die
einzige durchgehend im Prüfungszeitraum für die Bw. tätige
Werkvertragsnehmerin erhielt in X zusammen mit 8-10 weiteren Teilnehmern
während der Dauer ihrer Tätigkeit eine einzige Schulung zum Thema
Werkvertrag.
Eine einmalige
Schulung während eines zumindest 5 jährigen Zeitraumes kann wohl kaum
als gesonderter Tätigkeitsbereich gelten. Es bestehen beträchtliche
Zweifel, dass darüberhinaus ab 1997 weitere Schulungen an
'Werkvertrags-Interessentinnen' stattfanden, zumal einerseits die Geschäfte
der Bw. ständig zurückgingen und somit kein Bedarf an weiteren
Werkvertragsnehmern bestand, tatsächlich auch keine weiteren
Werkvertragsnehmer(innen) aufgenommen und darüberhinaus keine Angaben (wie
die mit Vorhalt vom 18.5.2005 angeforderten Angaben Namen von an den Schulungen
teilnehmenden Personen) gemacht wurden. Die von der Bw. in diesem Zusammenhang
getroffene Aussage, 'Ausleseseminare' hätten durchschnittlich monatlich
stattgefunden, ist völlig unglaubwürdig. Soweit sich die
Vorhaltsbeantwortung auf den Betrieb des Heimatmuseums sowie die
Verlagstätigkeit bezieht (Pkt. 1.5 bzw. 1.6), wird auf die gesonderten
Ausführungen hiezu (siehe unten) verwiesen. Bei den unter Pkt. 1.7 bzw. 1.8
dargelegten Tätigkeiten (Vorträge 'Schlank ohne Diät' bzw.
'Rauchfrei in 30 Tagen' soll die am 9.7.1999 verstorbene Gattin von Dr.H, GH
für die Bw. tätig geworden sein. Die Bw. trifft in diesem Zusammenhang
mit Schreiben vom 10.8.2005 folgende Aussage:
'Sie (GH)
wollte im Rahmen dieser Vorträge auch Klienten keilen für ihre
Seminare 'Schlank ohne Diät' bzw. 'Rauchfrei in 30 Tagen'.
Der
Geschäftsführer der Bw. ST (Geschäftsführer ab 2.12.1998)
gab hiezu niederschriftlich bekannt, dass er Kurse organisiert habe. Er habe von
Dr.H Informationen erhalten, wann Kurse wie 'Abnehmen ohne Diät'
stattfinden sollten, könne aber nicht bestätigen, ob solche
stattgefunden hätten. GH habe er nicht mehr gekannt. Ob GH Kurse abgehalten
habe, könne er nicht bestätigen. Vorgelegt wurden in diesem
Zusammenhang Ausdrucke, mittels derer Diätverhaltenstraining bzw.
Rauchentwöhnung angeboten wurde. Aus den Ausdrucken geht hervor, dass
einführende Informationsabende gratis abgehalten werden. Gemäß
Buchhaltung wurden keine Erlöse aus dieser Tätigkeit erzielt, GH
befand sich weder in einem Angestelltenverhältnis noch wurde ihr Entgelt im
Rahmen eines Werkvertrages gezahlt. Die Vorlage von Ausdrucken und Kopien
über die Abhaltung von Kursen der oben beschriebenen Art vermag Nachweise
wie die Benennung von Kursteilnehmern, selbst wenn die Kurse über den
Umfang von Informationsabenden nicht hinausgekommen sein sollten, nicht zu
ersetzen. Das Fehlen von Nachweisen über die behauptete Tätigkeit
führt in diesem Zusammenhang zu der begründeten Annahme, dass Kurse in
der behaupteten Form nie stattgefunden haben und über
Vorbereitungshandlungen (z.B. Druck von Informationsblättern) nicht
hinausgekommen sind.
Erträge
aus dem Heimatmuseum und der Verlagstätigkeit
Der
Betriebsgegenstand der Bw. umfasst gemäß Gesellschaftsvertrag vom 14.
Mai 1984 im wesentlichen die Hilfe bei der Verwaltung ärztlicher
Ordinationen durch ein Büroservice. Der Betrieb eines Heimatmuseums sowie
die Herausgabe von Heimatbüchern, die Edition von Wappenbeschreibungen, der
Neudruck historischer Festschriften u.ä. wird durch den im Firmenbuch
festgelegten Betriebsgegenstand nicht umfasst. Die Bw. wies hiezu mit Schreiben
vom 12. November 2005 auf die Firmenbucheintragung vom 4. September 1984 hin,
nach der die Verwertung von Urheberrechten im Sinne des Firmengegenstandes zu
werten sei und der Betrieb eines Heimatmuseums diese Tätigkeit
unterstütze. Der UFS teilt diese Auffassung nicht. Dem vorgelegten
Firmenbuchauszug ist der Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen, wozu auch die
Verwertung von Urheberrechten zählt, die sich 'aus der Tätigkeit der
Gesellschaft im Rahmen ihres Betriebsgegenstandes ergeben. Zwischen der, von der
Bw. tatsächlichen ausgeübten und im Firmenbuch umschriebenen
Tätigkeit, der Verrechnung von Krankenscheinen an die jeweiligen
Krankenkassen, der Überlassung von Geräten und Terminverwaltung im
Rahmen der Krankenkassenadministration einerseits und dem Betrieb des
Heimatmuseums sowie der Herausgabe von Heimatbüchern andererseits kann kein
wie immer gearteter wirtschaftlicher Zusammenhang erkannt werden. Der Bw. ist es
als im Firmenbuch eingetragener Gesellschaft grundsätzlich möglich,
gewillkürtes Betriebsvermögen in ihre Vermögensübersicht
aufzunehmen, es muss sich dabei jedoch um solche Wirtschaftsgüter handeln,
die nicht dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen und dazu geeignet
sich, dem Betrieb zu dienen. Bereits Art und Umfang der in diesem Zusammenhang
feststellbaren Tätigkeiten sprechen gegen die Eignung der Einbeziehung von
Heimatmuseum und Verlagstätigkeit in das Betriebsvermögen der Bw. In
den Erlösen des Prüfungszeitraumes 1996 bis 2000 (sonstige
Erlöse) finden sich lediglich in zwei Jahren Umsätze aus der
beschriebenen Tätigkeit i.H.v. gesamt S 33.750,- aus dem Verkauf von
Heimatbüchern. Erlöse aus dem Betrieb des Heimatmuseums waren nicht
ersichtlich. Das Heimatmuseum befindet sich laut Angaben des Bw. im Stiegenhaus
der Liegenschaft X. Die Öffnungszeiten auf den 1. und 3. Mittwoch jedes
Monats von 15:00 bis 20:00 (gegen Voranmeldung). Die fehlenden Einnahmen
über längere Zeiträume sowie die Art der Bewirtschaftung deuten
auf keine dem Betriebszweck dienende Tätigkeit hin. Die vorgelegten
Unterlagen (Wappen, Heimatjahrbücherbücher, Festschriften udgl.)
weisen vielmehr auf eine intensive Beschäftigung des Dr.H mit dieser
Materie hin, deren Motive unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
privaten Neigungen entspringen, deren Aufwendungen unter das dort normierte
Abzugsverbot fallen. Wie der VwGH (Erk. v. 13.10.1999 93/13/0200) in einem
ähnlich gelagerten Fall erkannt hat hätten es Betriebsinhaber sonst in
der Hand, wirtschaftlich nicht verwertbare (künstlerische) Aktivitäten
zu Lasten des Steueraufkommens dergestalt zu fördern, dass sie die
entsprechenden Aufwendungen als betrieblich veranlasst darstellen. Im
vorliegenden Fall sind die erwähnten Erlöse und die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Heimatmuseums stehenden Aufwendungen (der Betrieb des
Heimatmuseums diente u.a. auch zum Nachweis, dass Kosten hinsichtlich der
Liegenschaft betrieblich bedingt seien) auszuscheiden.
Aufwendungen
der Bw.
Die Bp.
rechnete Aufwendungen, die ihrer Art nach der privaten Sphäre des
Machthabers Dr.H zuzuordnen seien, der Bw. als verdeckte Ausschüttungen
hinzu. Weiters wurden Aufwendungen, deren betriebliche Veranlassung nur zum Teil
nachgewiesen werden konnte, von Seiten der Bp. dem Gewinn als
nichtabzugsfähiger Aufwand zugerechnet. Wie oben dargelegt, sind die
behördlichen Feststellungen zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung
an Dr.H nicht ausreichend. Andererseits ergibt sich aus den Ermittlungen der
Betriebsprüfung wie auch des UFS in eindeutiger Weise, dass die Bw. im
Prüfungszeitraum in erster Linie zur Verlagerung privater Kosten des Dr.H
in die betriebliche Sphäre herangezogen wurde. Wie der Bw. mit Schreiben
vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt wurde, ist daher der weitaus überwiegende
Teil der von der Bw. verrechneten Kosten sowie die im Zusammenhang damit
stehenden Vorsteuerbeträge im Schätzungsweg auszuscheiden.
Widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zu diversen Kosten
verdeutlichen dies:
- In der
Vorhaltsbeantwortung vom 4. Mai 2001 wird hinsichtlich eines 1999 zugekauften
Notebookes von Seiten der Bw. dargelegt, dieses würde vom
Geschäftsführer genutzt werden.
In der
niederschriftlichen Einvernahme wurde dies vom Geschäftsführer in
Abrede gestellt.
Laut Schreiben
vom 12. November 2005 soll der Computer nunmehr als mobiler Datenträger zur
Erzielung betrieblicher Erlöse gedient haben.
- Laut
Vorhaltsbeantwortung gleichen Datums wurde ein Fernseher im Seminarraum in X
benutzt.
In den
Aufwendungen der Bw. findet sich im Prüfungszeitraum die Anschaffung von 3
weiteren Fernsehern.
Der
Geschäftsführer gab damit konfrontiert bekannt, er könne keine
Angaben machen, ob sich Fernseher in den Räumlichkeiten in der X befinden
er gebe jedoch an, dass sie, soferne vorhanden, medizinischen Zwecken dienten.
Die Anschaffung der Fernseher für betriebliche Zwecke konnte nicht
glaubhaft gemacht werden.
- Zu dem im
Betriebsvermögen befindlichen Kfz gab der Geschäftsführer an,
dass das Kfz für den Transport der Gerätschaft, von Mitarbeitern und
Vortragenden und vermutlich auch für den Transport von Büchern
notwendig sei.
- Die Bw. hat
im Prüfungszeitraum 5 Mobiltelefone angeschafft.
Hiemit
konfrontiert gab die Bw. nachfolgende Erklärung:
Die Vortragende
(wohl GH) musste wegen Erkrankung über Mobiltelefon erreichbar
sein.
Mehrere
Mobiltelefone waren notwendig
- wegen der
Notwendigkeit doppelt gesicherter Telefonverbindungen
(Ausfallrisiko)
- um einen
grösseren Institutsumfang zu präsentieren
- um Klienten
spezifische / zielgruppenspezifische Telefonnummern anzubieten
(Schlankheitstelefon,
Rauchfreitelefon, Frauentelefon);
Die Angaben
sind unglaubwürdig. Während des gesamten Prüfungszeitraumes
wurden keine Erlöse aus der Abhaltung von Kursen erzielt.
Wenn die
Mobiltelefone im Zusammenhang mit der Abhaltung von Kursen durch GH angeschafft
wurden verwundert es, dass 3 Mobiltelefone und ein Schnurlostelefon erst nach
ihrem Ableben angeschafft wurden.
-
Rechtsanwaltskosten Dr.AF I (Rechnung v. 14.12.1996 über S 36.749,60
netto)
Gemäß
Rechnung handelt es sich um eine Honorarverrechnung betreffend
Besitzstörungsverfahren Firmentelefon.
Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 4. Mai 2001 handelt es sich um
Besitzstörungsandrohungen an Heimatmuseumsbesucher, die die Telefonapparate
widerrechtlich benutzten.
Der
Rechtsanwalt konnte hiezu befragt, keinerlei Unterlagen oder die Gerichtszahl
des Gerichtsaktes (mit Hinweis auf die abgelaufene Aufbewahrungsfrist)
bekanntgeben.
Es soll sich
dabei um ein Verfahren in den Betriebsräumen der Gesellschaft im 13. Bezirk
(die Bw. hat ihren Sitz in X) handeln, an der die Ehegattin beteiligt
war.
-
Rechtsanwaltskosten Dr.AF II (Dauerauftrag ab 4/1998, 10 Monatsraten a S
20.000,- netto, gesamt S 200.000,-)
Eine
schriftliche Vereinbarung hinsichtlich dieser pauschalen Verrechnung fehlt. Im
Vorhalt vom 4. Mai 2001 gab die Bw. bekannt, Dr.AF hätte folgende
Leistungen erbracht:
Lösung
sozialversicherungsrechtlicher Fragen betreffend
Werkvertragsnehmer;
Fragen
betreffend Firmenerweiterung im Ausland;
Fragen im
Zusammenhang mit gewerberechtlichen Angelegenheiten und Suche des
gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung auf ein Schreiben des UFS (vom 10.8.2005) bestand die
Tätigkeit der Expansionsberatung in der Aufbereitung der Themen
Gesellschafts-, Gewerbe- und Immobilienrecht in Ungarn, Slowakei und Tschechien.
Mit Eingabe vom
12. November 2005 wurde ein Schreiben des Rechtsanwaltes, datiert mit 24.11.2000
vorgelegt, nach der Dr.AF nachfolgende Tätigkeiten erbracht haben
will:
Beratung
über die vertraglich zugesicherte Nutzung der Liegenschaft in Mauer, vor
allem des Erdgeschoßes für Büro und
Trainingszwecke;
Gründung
von Zweigfirmen in der Slowakei, Ungarn und Tscheche sowie damit im Zusammenhang
stehende gesellschafts- und gewerberechtliche Fragen.
Zu keiner der von Dr.AF
erbrachten Leistungen konnte die Bw. Unterlagen beibringen.
Die Leistungen
im Zusammenhang mit der Besitzstörung Telefon wären schon deshalb
auszuscheiden, nachdem der Betrieb des Heimatmuseums, wie oben ausgeführt,
nicht Gegenstand der Bw. war.
Bei den
Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaft in Mauer zu
Büro- und Trainingszwecken könnte es sich genauso um Leistungen des
Rechtanwaltes an Dr.H als Vermieter handeln, die bei diesem im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen wären. Eine nähere
Würdigung ist mangels Unterlagen nicht möglich. Ebensowenig kann
ermittelt werden, in welchen Umfang der Rechtsanwalt in Bezug auf eine
Firmenerweiterung tätig geworden ist.
- Zu den
Aufwendungen betreffend Reinigung wurde sowohl Dr.H (Vorhalt vom 23.5.2005) als
auch die Bw. (Vorhalt vom 18.5.2005) im Rahmen eines Vorhaltes
befragt.
Nachdem Dr.H
auch im Rahmen der Einnahmen/Ausgabenrechnung seiner Ordination in Y
Reinigungskosten geltend gemacht hatte wurde er befragt, ob die Bw.
tatsächlich zusätzliche Leistungen in seiner Ordination oder an
anderen Standorten (X) erbracht habe.
Dr.H gab hiezu
bekannt, dass die Bw. Reinigungsleistungen (unabhängig vom
Reinigungsaufwand in seiner Einnahmen/Ausgabenrechnung) von 1996-2001 im Rahmen
des Büroservices an die Ordination erbracht habe.
Mangels
Personal ist zweifelhaft, wer die Reinigungsleistungen erbracht haben soll und
weshalb die Bw. für die von ihr erbrachten Leistungen kein Entgelt
eingefordert hat. Entsprechende Erlöse finden sich letztmals 1997 i.H.v. S
5.500,-
Die Bw. gab
wiederum (im Widerspruch dazu) bekannt, die Aufwendungen für Reinigung ab
1997 würden ausschließlich für die Reinigung der durch die Bw.
gemieteten Räumlichkeiten in X erfolgen.
- Aus der
Einnahmen/Ausgabenrechnung der Ordination von Dr.H ist ersichtlich, dass neben
den erwähnten Reinigungskosten auch Aufwendungen für
Büromaterial, Portogebühren, Fachliteratur, Telefon sowie Hilfs- und
Verbrauchsmaterial anfielen. Entsprechende Kosten wurden auch bei der Bw.
verrechnet, wobei sich aufgrund der dargestellten Situation begründete
Zweifel ergeben, daß diese der Bw. zur Erzielung betrieblicher Erlöse
dienten. Auf die Ausführungen der Bp. im Zuge der Stellungnahme zur
Berufung sei hier verwiesen.
Hinsichtlich
der Fachliteratur wurde beispielsweise in der Vorhaltsbeantwortung darauf
verwiesen, daß diverse Zeitschriften und Bücher im Wartezimmer der
Ordination aufliegen würden. Die entsprechenden Aufwendungen wären
daher, bei Zutreffen der Aussage der Bw., dieser zuzurechnen und müsste zu
korrespondierenden Erlösen der Bw. gegenüber der Ordination
führen.
- Hinsichtlich
der Kosten für Kopien wurde der Bw. vorgehalten, dass sie der M-GmbH
während des gesamten Zeitraumes monatlich pauschal S 3.600,- netto an
Kopierkosten gezahlt habe. Die Bw. hatte einerseits einen Kopierer im
Betriebsvermögen, andererseits zahlte sie gegenüber einem Dritten (der
Canon GesmbH) S 6.864,02 netto für 24.000 Stück Kopien. Bei gleicher
Kostenstruktur hätte die M-GmbH, (welche Untermieterin der Bw. ist, mit
Dr.W über die selbe Gesellschafterin und über idente
Geschäftsführer wie die Bw. verfügte) demnach rund 150.000
Stück Kopien an die Bw. erbringen müssen. Die Bw. gab mit
Vorhaltsbeantwortung vom 10.8.2005 bekannt, diese Kalkulation
berücksichtige nicht die Kosten der Anschaffung, Instandhaltung, Material-
und Energieeinsatz Arbeitszeit und Lizenzgebühren. Wenn die M-GmbH
ihrerseits so unwirtschaftlich arbeitete, dass die von der Bw. angeführten
Kosten bei ihr (der M-GmbH) derartige Dimensionen erreichte so stellt sich die
Frage, weshalb die Bw. Kopien zu offensichtlich überzogenen Preisen nach
wie vor bei der M-GmbH bezog.
Der UFS geht
was die Frage der Verrechnung dieser Kopierleistungen mit der verbundenen
Gesellschaft (M-GmbH) betrifft im Gegensatz dazu davon aus, dass diese zum
Großteil nicht erbracht wurden.
Bedeutende
Kosten fielen bei der A-GmbH (zumindest in den Jahren 1999 und 2000) weiters aus
dem Titel 'Instandhaltung' sowie 'Geringwertige Wirtschaftsgüter'
an.
Nach Vorlage
diverser angeforderter Rechnungen wurde dem Bw. beispielhaft vorgehalten, dass
er im Prüfungszeitraum rund 20 Leuchten, 7 Teppiche und 20 Sessel alleine
gemäß vorgelegten Unterlagen angeschafft hätte.
Die Bw. verwies
zum Nachweis der betrieblichen Nutzung auf von ihr beigebrachte
Fotos.
Fraglich ist in
diesem Zusammenhang die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten am Sitz der
Bw. in X.
Sitz
der Bw., X
Die
Liegenschaft stand zu Beginn des Prüfungszeitraumes im Eigentum von Dr.H.
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich ein Mietvertrag zwischen
ihm und der S-GmbH (Rechtsvorgänger der Bw.). Beginn des
Mietverhältnisses ist der 1. April 1984. In Beantwortung der Frage des UFS,
weshalb letztmals per 1996 Mietaufwendungen der Bw. aus dem Mietverhältnis
vorliegen würden und ob ein neuer Mietvertrag geschlossen worden sei legte
Dr.H dar, dass die Mietzahlungen 'Adaptionen eines mündlichen
Mietvertrages' seien. Die Nutzung sei in Regiegemeinschaft mit der M-GmbH
erfolgt. Der Inhalt des mündlich geschlossenen Mietvertrages sowie der
Regiegemeinschaft wurde ebensowenig dargelegt wie die Frage beantwortet, wann
diese abgeschlossen worden seien. Die Mietzahlungen per 1996 (S 15.125,-
monatlich) hätten sich laut Dr.H aus dem mündlichen Mietvertrag
ergeben, 1997 habe er infolge zunehmender Mauerfeuchte, die die Nutzung
erschwert habe, keine Miete verlangt, 1998 und 1999 sei nur eine Lagermiete
(1998 S 11.760,- jährlich; 1999 S 11.200,- jährlich) verrechnet
worden. Im Jahr 2000 wurde eine Lagermiete i.H.v. gesamt S 9.900,- verrechnet.
Mit Übergabeverträgen vom 16. Oktober 2000 wurde sowohl das
Gebäude (per 1.2.2001) wie auch Grund und Boden der Liegenschaft (per
1.1.2001) an die H-GmbH übergeben. Auf die Frage, weshalb die H-GmbH als
neue Eigentümerin der Liegenschaft bereits ab Oktober 2000 Mietforderungen
an die Bw. gestellt hätte, obwohl sie die Liegenschaft gemäß
notariell beurkundeten Übergabeverträgen vom 16. Oktober 2001 erst mit
1. Februar 2001 erworben habe erläuterte die Bw., dass diese vorzeitige
Übergabe auf eine mündliche Vereinbarung (offensichtlich zwischen Dr.H
und der H-GmbH) per Ende Oktober 2000 zurückgehe. Die H-GmbH stellte der
Bw. für die (gleichbleibende Nutzung) ab Oktober 2000 S 12.000,- monatlich
in Rechnung. Das Ausmaß der Nutzung durch die A-GmbH sowie die M-GmbH
änderte sich laut Auskunft durch den Eigentümerwechsel nicht. Aus dem
notariellen Übergabevertrag ergibt sich das Ausmaß der 'angedachten'
Nutzung durch die Bw. (sowie der M-GmbH). Gemäß diesem behält
sich Dr.H das lebenslängliche Wohnrecht an den beiden Obergeschoßen,
das ausschließliche Benützungsrecht des Kellergeschoßes sowie
das Mitbenützungsrecht des Stiegenhauses vor. Die vermeintliche Nutzung der
Räumlichkeiten durch die Bw. war somit auf die ebenerdig gelegenen
Räumlichkeiten beschränkt. Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang, dass es auch ein Naheverhältnis der Bw. zur H-GmbH zu geben
scheint, nachdem SN nacheinander bei der M-GmbH (von Dezember 1999 bis Oktober
2000), bei der Bw. (von Oktober 2000 bis Dezember 2000) und bei der H-GmbH (ab
Jänner 2001) angestellt war und von den Arbeitgeberwechseln nur durch ihre
Bank anläßlich der Auszahlung des Gehalts erfuhr. Ihre Tätigkeit
in der Ordination von Dr.H änderte sich durch die Arbeitgeberwechsel
gemäß Aussage nicht. Auf die niederschriftliche Befragung wird
verwiesen. Zitat: 'Aus welchen Grund ich die Firmen wechseln hab müssen
weiss ich noch immer nicht. Damals wie ich den Hr Dr.H angesprochen habe sagte
er mir "das hat so sein müssen und ich soll mich doch nicht so aufregen er
hat mich ja nur wo anders angemeldet"'
Es ist als
erwiesen anzunehmen, dass die gesamte Darstellung über die betriebliche
Nutzung der Liegenschaft in X ein gedankliches Konstrukt des Machthabers der Bw.
und bis Anfang 2001 Eigentümers der Liegenschaft, Dr.H, die in nahezu allen
Bereichen Anlass zu berechtigten Zweifeln gibt. Es liegen keine schriftliche
Mietverträge zwischen Dr.H und der Bw., Untermietverträge oder
Vereinbarungen über die Kostengemeinschaft zwischen der Bw. und der M-GmbH
bzw. Mietverträge zwischen der H-GmbH und der Bw. vor. Sämtliche
Werkvertragsnehmer und die Angestellte gaben an, in der Ordination von Dr.H
tätig geworden zu sein. Die einzig vorliegenden Notariatsakte über die
Übergabe der Liegenschaft will man binnen Monatsfrist mündlich
geändert haben. Auch hinsichtlich des für die Nutzung der Liegenschaft
geforderten Entgeltes treten Ungereimtheiten zu Tage. Dr.H will 1996 Miete von
der Bw. verlangt haben, 1997 aufgrund baulicher Mängel dagegen nicht, 1998
und 1999 sowie bis zur behaupteten Übergabe per 10/2000 eine stark
verminderte Miete nur für Lagernutzung. Die Erwerberin der Liegenschaft hat
sofort wesentlich höhere Mieten eingefordert. Gleichzeitig sollen diverse
Kurse in den Räumlichkeiten abgehalten worden sein. Schließlich hat
die Bw. ihrerseits während des gesamten Prüfungszeitraumes 1996-2000
gleichbleibende Mieten gegenüber der M-GmbH verrechnet.
Der UFS geht in
Ansehung des erhobenen Sachverhaltes davon aus, dass die Bw. in den Jahren 1996
und 1997 vorwiegend Leistungen aus Rezeptverrechnung an die Ordination von Dr.H
erbrachte. Diese Arbeitsleistungen wurden von Werkvertragsnehmern in der
Ordination von Dr.H erbracht. Es kam es zu einer stark rückläufigen
Entwicklung, die u.a. auf eine Erkrankung des Dr.H zurückzuführen war.
Dass in Folgejahren dennoch hohe Erlöse aus der Rezeptverrechnung erzielt
wurden, erklärte sich aus der verspäteten Einreichung bei den
Krankenkassen. Der UFS bleibt bei der, dem Bw. dargelegten Ansicht, dass sich
die Tätigkeit der Bw. zunehmend verringerte und ab 1998 nur mehr geringsten
Umfang hatte. Sie beschränkte sich in diesen Jahren im wesentlichen auf
Leistungen die von einer gelegentlich tätigen Werkvertragsnehmerin (HD)
erbracht und weiterverrechnet wurden und der Untervermietung von
Räumlichkeiten an die M-GmbH. Die behaupteten Tätigkeiten am Sitz der
Gesellschaft wurden entweder nicht ausgeübt (Abhaltung von Kursen) oder
beschränkten sich zu Beginn des Prüfungszeitraumes auf eine einmal
jährlich stattfindende Informationsveranstaltung. Was den behaupteten
Betrieb eines Heimatmuseums bzw. die Verlagstätigkeit betrifft so sind
diese einerseits dem Betriebszweck der Bw. nicht zu entnehmen und entstammen
andererseits den persönlichen Neigungen des Dr.H. Die Nutzung der
fraglichen Liegenschaft konnte sich solcherart wenn überhaupt erforderlich,
auf eine zur Verwaltung eingerichtete Räumlichkeit beschränken. Der
Bw. erwuchsen unter Bedachtnahme auf die besondere betriebliche Situation im
Zusammenhang mit den erzielten Erlösen nur geringste Kosten. Die Vermutung
der privaten Veranlassung verbuchter Aufwendungen erhärtete sich im Zuge
fortschreitender Erhebungen. Daneben ist auch zweifelhaft ob die
Leistungsbeziehungen zwischen der Bw, der M-GmbH, Dr.H und der H-GmbH in der
dargestellten Form und dem dargestellten Umfang überhaupt
bestanden.Aufgrund der angestellten
Untersuchung der Aufwendungen, die beinahe in jedem Fall zu Zweifeln Anlaß
gab, sind diese, nachdem die Grundlagen für die Abgabenberechnung nicht
ermittelbar sind, gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Im Rahmen
der Schätzung wird die betriebliche Veranlassung der Personalkosten der Bw.
(Werkvertragsnehmer und Dienstnehmer) zur Gänze anerkannt. Der
darüberhinausgehende Sachaufwand wird im Schätzungsweg für das
Jahr 1996 um 70%, 1997 um 80% und für die Folgejahre 1998-2000 um 90%
gekürzt. Dieselben prozentuellen Kürzungen treffen auch die, von der
Bw. geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Die Erträge werden um die
Erlöse aus der Verlagstätigkeit gekürzt.
Die
Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
Umsatzerlöse
u. sonstige betriebliche Erträge lt. Bw.
|
1.276.773,00
|
356.926,66
|
685.293,33
|
793.910,00
|
813.572,50
|
Saldogröße
(Aufwendungen) lt. Bw.
|
1.191.178,89
|
713.369,08
|
915.780,85
|
1.146.207,37
|
1.186.521,86
|
Bilanzgewinn/-verlust
lt. Bw.
|
85.594,11
|
-356.442,42
|
-230.487,52
|
-352.297,37
|
-372.949,36
|
|
|
|
|
|
|
Saldogröße
Aufwendungen lt. Bw.
|
1.191.178,89
|
713.369,08
|
915.780,85
|
1.146.207,37
|
1.186.521,86
|
davon
Personalaufwand
|
232.650,00
|
111.790,00
|
88.040,00
|
32.375,00
|
107.027,23
|
Zwischensumme
|
958.528,89
|
601.579,08
|
827.740,85
|
1.113.832,37
|
1.079.494,63
|
Kürzung
in %
|
70
|
80
|
90
|
90
|
90
|
nicht
anerkannter Aufwand lt. UFS
|
670.970,22
|
481.263,26
|
744.966,77
|
1.002.449,13
|
971.545,17
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
|
100.594,11
|
-353.005,42
|
-227.838,52
|
1.146.945,37
|
1.187.617,86
|
abzüglich
sonstige Erlöse
|
-19.800,00
|
|
|
|
-13.950,00
|
zuzügl.
nicht anerkannter Aufwand
|
670.970,22
|
481.263,26
|
744.966,77
|
1.002.449,13
|
971.545,17
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS
|
751.764,33
|
128.257,84
|
517.128,25
|
2.149.394,50
|
2.145.213,03
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuer
lt. Bw.
|
124.517,41
|
59.539,83
|
102.537,02
|
167.960,75
|
187.090,34
|
Kürzung
in %
|
70
|
80
|
90
|
90
|
90
|
Vorsteuer
lt. UFS
|
37.355,22
|
11.907,97
|
10.253,70
|
16.796,08
|
18.709,03
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
|
1.256.973,00
|
|
mit
20%
|
1.256.973,00
|
|
USt
|
251.394,60
|
|
Vorsteuern
|
-37.355,22
|
|
Zahllast
|
214.039,38
|
|
gerundet
|
214.039,00
|
15.554,82
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
|
|
öS
|
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
751.764,00
|
|
verrechenbare
Verluste aus Vorjahren
|
-7.419,00
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
744.345,00
|
|
Einkommen
|
744.345,00
|
|
Köst
von BMGL
|
744.300,00
|
|
Köst
|
253.062,00
|
|
anrechenbare
Mindest-Köst
|
-30.000,00
|
|
Abgabenschuld
|
223.062,00
|
16.210,55
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
|
356.926,00
|
|
mit
20%
|
356.926,00
|
|
USt
|
71.385,20
|
|
Vorsteuern
|
-11.907,97
|
|
Zahllast
|
59.477,23
|
|
gerundet
|
59.477,00
|
4.322,36
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
|
|
öS
|
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
128.258,00
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
128.258,00
|
|
Einkommen
|
128.258,00
|
|
Köst
von BMGL
|
128.300,00
|
|
Köst
|
43.622,00
|
|
Abgabenschuld
|
43.622,00
|
3.170,13
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
|
685.293,33
|
|
mit
20%
|
685.293,33
|
|
USt
|
137.058,67
|
|
Vorsteuern
|
-10.253,70
|
|
Zahllast
|
126.804,96
|
|
gerundet
|
126.805,00
|
9.215,28
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
|
|
öS
|
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
517.128,00
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
517.128,00
|
|
Verlustabzug
|
-517.128,00
|
|
Einkommen
|
0,00
|
|
Köst
von BMGL
|
0,00
|
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
25.000,00
|
|
Abgabenschuld
|
25.000,00
|
1.816,82
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
|
793.910,00
|
|
mit
20%
|
793.910,00
|
|
USt
|
158.782,00
|
|
Vorsteuern
|
-16.796,08
|
|
Zahllast
|
141.985,93
|
|
gerundet
|
141.986,00
|
10.318,53
|
Körperschaftsteuer
|
1999
|
|
|
öS
|
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
2.149.395,00
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
2.149.395,00
|
|
Verlustabzug
|
-283.442,00
|
|
Einkommen
|
1.865.953,00
|
|
Köst
von BMGL
|
1.866.000,00
|
|
Köst
|
634.440,00
|
|
anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
|
-25.000,00
|
|
Abgabenschuld
|
609.440,00
|
44.289,73
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
|
813.572,50
|
|
mit
20%
|
813.572,50
|
|
USt
|
162.714,50
|
|
Vorsteuern
|
-18.709,03
|
|
Zahllast
|
144.005,47
|
|
gerundet
|
144.005,00
|
10.465,25
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
2000
|
|
|
öS
|
€
|
E
aus Gw.
|
2.145.213,03
|
|
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1828-W/03
- Stammnummer
- 19615
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF