Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0367-G/05
Haushaltszugehörigkeit bei gemeinsamer Obsorge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-G/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.S. in XY., vom
10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. Jänner 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 30. Juni 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall liegt eine gemeinsame
Obsorgevereinbarung vom 17. Juni 2003 vom Bezirksgericht für
Zivilrechtssachen, über die mj. LM., geb. am TT.MM.JJJJ.,
vor. Das Finanzamt Graz-Stadt forderte mit Bescheid vom
29. Jänner 2004 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum Jänner bis Juni 2003 von der Kindesmutter
zurück.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass auf Grund von
Erhebungen und den vorgelegten Unterlagen des Kindesvaters festgestellt wurde,
dass das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt des Kindesvaters lebt.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2004 brachte die Berufungswerberin
(Bw.) das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus,
dass sich die Tochter nicht überwiegend beim Kindesvater aufgehalten habe
und legte diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung der Tochter vor.
Das Finanzamt erließ am 4. April 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, worin festgestellt wurde, dass die Bestätigung
allein nicht geeignet ist, eine überwiegende Zugehörigkeit zu
bescheinigen. Im Gegensatz dazu ist durch das Bezirksamt festgestellt worden,
dass die Tochter seit Jänner 2003 beim Kindesvater haushaltszugehörig
war.
Am 15. April 2004 wurde von der Bw. ein "Einspruch gegen
die Berufungsvorentscheidung" eingebracht und nochmals darauf verwiesen, dass
eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt wurde, aus der hervor geht, dass
sich das Kind bei der Kindesmutter befindet. Weitere Bestätigungen sollten
folgen.
Mit Bericht vom 24.6.2004 wurde die Berufung vom Finanzamt
Graz-Stadt an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Ein unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezug ist
auch dann rückzufordern, wenn der Bezieher der Familienbeihilfe diese dem
Kind zugewendet hat (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 31.10.2000,
96/15/0001).
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Im vorliegenden Fall wurde von der Immobilienverwaltung L.
bestätigt, dass sich die Tochter der Bw. ständig beim Kindesvater
aufhält.
Nach einer telefonischen Rückfrage seitens des UFS bei
der Immobilienverwaltung L. wurde erklärt, dass diese Angabe auf Grund von
Auskünften der Nachbarsparteien, die die Tochter der Bw. einige Male
gesehen haben, erfolgt ist.
Erhebungen des UFS bei der Schülerfreifahrt (vormals
FLD für Steiermark) haben ergeben, dass für den Berufungszeitraum (bis
4.7.2003) ein Freifahrausweis von der X.Strasse, nach Roseggerhaus,
weiter zum Hauptplatz-Congress und retour ausgestellt worden ist. Diese
Anschrift war die Adresse der Mutter.
Im Zuge des Erörterungsgespräches mit der Bw.
(unter Anwesenheit des Großvaters als Auskunftsperson) wurden
Bestätigungen der Großeltern, der zwei anderen Kinder der Bw. sowie
eines nahen Bekannten vorgelegt die besagen, dass LM. ausschließlich zum
Schlafen öfters zum Kindesvater gebracht wurde. Die gesamte
Haushaltsführung und auch die schulische Betreuung sei überwiegend von
der Bw. wahrgenommen worden.
Die Niederschrift über das
Erörterungsgespräch und die vorgelegten Bestätigungen wurden der
Vertreterin des Finanzamtes übergeben und besprochen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Die vorliegenden Bestätigungen und Aussagen lassen in
freier Beweiswürdigung erkennen, dass die überwiegende
Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Berufungszeitraum bei der Bw. lag. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
1967 erfolgte daher zu Unrecht.
Der Berufung wird daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich stattgegeben.
Graz, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-G/05
- Stammnummer
- 19611
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF