Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0534-I/05
Ausmaß der Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-I/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., Adresse, vom 21. Mai 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. April 2003 betreffend
Gebührenerhöhung nach der am 20. Oktober 2005 in 6020 Innsbruck,
Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Gemäß
§ 9 Abs. 2 BAO wird die
Gebührenerhöhung mit 60 % von der für das Rechtsgeschäft zu
entrichtenden Gebühr in Höhe von 19.550,24 € mit 11.730,14 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 16. Dezember 1993 schlossen X.X., Adresse und die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH, Adresse, vertreten durch den
Geschäftsführer X.X. ebendort, einen Dienstbarkeitsvertrag mit
folgendem Inhalt ab:
"I.
Herr
X.X. ist Alleineigentümer der
Liegenschaft in EZ X Grundbuch
Y bestehend aus Gst 545. Auf diesem
Grundstück soll ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und
Wohnungseigentum begründet
werden.
Die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH errichtet den
Geschäftsbereich lt. beiliegendem Plänen des Arch.
N.N.. Dieser Plan ist integrierender
Bestandteil dieses Vertrages.
II.
Herr
X.X. räumt für sich und seine
Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst 545 in EZ
X Grundbuch
Y der
X.X.BetriebsgesellschaftmbH hinsichtlich
jenes Teiles der Liegenschaft, auf der diese Geschäftseinheit lt.
beigeschlossenem Plan errichtet wird, für die Dauer von 25 Jahren ein
grundbücherlich sicherzustellendes Fruchtgenußrecht gem. § 509
ABGB ein. Die Fruchtgenußberechtigte hat bei Beendigung dieses Vertrages
- aus welchen Gründen immer- keinen Anspruch auf Abgeltung der von
ihr geleisteten Investitionen.
Die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH nimmt diese
Rechtseinräumung an.
III.
Herr
X.X. ist berechtigt, diesen Vertrag sofort
aufzulösen, sollte gegen die Fruchtgenußberechtigte ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Vermögens
abgewiesen werden.
Die Kosten der
Errichtung, Genehmigung, Vergebührung und grundbücherliche
Durchführung dieses Vertrages übernimmt die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH.
Die
Vertragspartner beauftragen und bevollmächtigen Herrn
Y.Y, Rechtsanwalt in
Adresse2, diesen Vertrag zur
Gebührenbemessung anzuzeigen, die grundbücherliche Durchführung
zu beantragen und Grundbuchsbeschlüsse für die Vertragsteile in
Empfang zu nehmen sowie im Namen der Vertragsschließenden Rechtsmittel zu
erheben oder darauf zu verzichten.
IV.
Alle Rechte und
Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag gehen auf allfällige Rechtsnachfolger
über. Die einvernehmliche Abänderung, Aufhebung oder Ergänzung
dieses Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
V.
Beide Vertragsteile
erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß
über nur
einseitigen Antrag eines der Vertragsteile im Grundbuch der Katastralgemeinde
Y in EZ
X bewilligt
wird:
die Einverleibung des
Fruchtgenußrechtes gem. Pkt. II dieses Vertrages für die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH."
Als Ergebnis einer von der Betriebsprüfungsabteilung
des zuständigen Finanzamtes vorgenommenen Prüfung der Aufzeichnungen
der X.X.BetriebsgesellschaftmbH traf der Prüfer in den Tz 1 und 2 des
Berichtes vom 1. August 2000 folgende Feststellungen:
"Tz
1
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom
16.12.1993 räumte X.X. der
X.X.BetriebsgesellschaftmbH das
Fruchtgenußrecht, an jenem Teil der Liegenschaft des Gst 505 in EZ
X KG
Y auf der die Geschäftseinheit Top 1
in der Anlage S-Gasse2 errichtet wurde,
auf die Dauer von 25 Jahren ein.
Laut Pkt. II des obigen Vertrages
hat die Fruchtgenußberechtigte bei Beendigung dieses Vertrages -aus
welchen Gründen immer- keinen Anspruch auf Abgeltung der von ihr
geleisteten Investitionen.
Bemessungsgrundlage der
Gebühr ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des
bedungenen Entgeltes.
Gegenleistung
für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes sind die für die
Geschäfteinheit angefallenen Investitionskosten (VwGH vom 3.10.1961, Zl.
174/61).
Die Umsatzsteuer ist Teil
der Bemessungsgrundlage (VwGH vom 8.10.1975, Zl.
1559-1563/75).
|
Investitonskosten
lt. Anlageverzeichnis 1998
13,450.860,00
20 %
UST
2,690.172,00
16,141.032,00
2
% 322.821,00
100 % Erhöhung
( § 9 Abs. 2 GebG)
322.821,00
645.641,00
2
Vollmachten
240,00
50 %
Erhöhung
120,00
646,001,00
Tz.
2
Gemäß
§ 9 Abs. 2
GebG kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften, bei nicht ordnungsgemäßer Anzeige, eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten Gebühr
erheben.
Begründung:
•Gemäß
Pkt. III wurde Herr Y.Y von den
Vertragspartnern bevollmächtigt den Vertrag zur Gebührenbemessung
anzuzeigen.
•Auch der
Mietvertrag vom 15.4.1997 zwischen X.X.
und Y.Y wurde nicht
angezeigt."
Das Finanzamt folgte mit den beiden an die
X.X.BetriebsgesellschaftmbH gerichteten Bescheiden vom 9. August 2000 den
Prüfungsfeststellungen und setzte für diesen Dienstbarkeitsvertrag mit
dem Gebührenbescheid ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
16,141.032,00 S gemäß
§ 33 TP 9 GebG die 2 %ige Gebühr in
Höhe von 322.821 S und mit dem Bescheid über die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG von der zu
entrichtenden Gebühr die 100 %ige- Gebührenerhöhung mit 322.821 S
fest. Mit Berufungsentscheidung vom 13. März 2001 wurde die Berufung gegen
den Gebührenbescheid abgewiesen und der Berufung gegen den
Erhöhungsbescheid teilweise stattgegeben und die Gebührenerhöhung
mit 193.693 S (= 60 % von 322.821 S) festgesetzt.
Nachdem diese fälligen und vollstreckbaren
Vorschreibungen von der Gebührenschuldnerin X.X.BetriebsgesellschaftmbH,
die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Gebührenschuld tragen
sollte, nicht hereingebracht werden konnte, wurde gegenüber dem X.X. mit
den Bescheiden vom 22. April 2003 über die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG von der Bemessungsgrundlage von 16,141.032
S die Gebühr in Höhe von 23.460,32 € (= 322.821 S) und mit
Bescheid über die Gebührenerhöhung die Gebührenerhöhung
mit 14.076,22 € (= 60 % von 322.821 S) festgesetzt. Begründend wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Bemessung liege das Ergebnis der
durchgeführten Prüfung zugrunde. Da für den gegenständlichen
Dienstbarkeitsvertrag die Gebühr beim Dienstbarkeitsnehmer trotz Setzung
von Einbringungsmaßnahmen nicht einbringlich sei, sei unter Bedachtnahme
auf § 28 Abs. 1 Z 1GebG die Gebühr (samt Erhöhung) beim
Dienstbarkeitsgeber X.X. zu erheben.
Mit der gegenständlichen Berufung bekämpfte X.X.
(im Folgenden: Bw) den Rechtsgebührenbescheid und den
Gebührenerhöhungsbescheid mit dem Argument, für ihn sei die
Berechnung der im Bescheid angegebenen Bemessungsgrundlage von 16,141.032 S
nicht nachvollziehbar, werde doch darin lediglich angeführt, dass der
Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Prüfung zugrunde gelegt
worden sei. Abgesehen davon, dass für ihn nicht ersichtlich sei, um welche
Prüfung es sich dabei gehandelt haben soll, sei die Bescheidbegründung
diesbezüglich mangelhaft. Falls der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
Mietzinseinnahmen zugrunde liegen sollten, so sei dies offensichtlich unrichtig,
weil die Finanzierungskosten unberücksichtigt geblieben seien.
Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit
abweisender Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der Fa.
X.X.BetriebsgesellschaftmbH wurde
folgendes festgestellt: Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 16.12.1993 räumte
X.X. der
X.X.BetriebsgesellschaftmbH das
Fruchtgenussrecht, an jenem Teil der Liegenschaft des Gst 505 in EZ
X KG
Y auf der die Geschäftseinheit Top 1
in der Anlage S-Gasse2 errichtet wurde,
auf die Dauer von 25 Jahren ein. Laut Punkt II. des obigen Vertrages hat die
Fruchtgenussberechtigte bei Beendigung dieses Vertrages - aus welchen
Gründen immer - keinen Anspruch auf Abgeltung der von ihr geleisteten
Investitionen.
Bemessungsgrundlage
der Gebühr ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des
bedungenen Entgeltes. Gegenleistung für die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes sind die für die Geschäftseinheit angefallenen
Investitionskosten (VwGH vom 3.10.1961, ZI.174161). Die Umsatzsteuer ist Teil
der Bemessungsgrundlage (VwGH vom 8.10.1975, ZI. 1559-1563/75). Die
Investitionskosten betrugen lt. Anlageverzeichnis 1998 ATS 16.141.032,-- (inkl.
20 % Ust.).
Mit Bescheid vom
09.08.2000 wurde der Fa.
X.X.BetriebsgesellschaftmbH, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ATS 16.141.032,00 eine
Rechtsgeschäftsgebühr im Betrag von ATS 322.821,-- vorgeschrieben
(§ 33 TP 9 Gebührengesetz 1957). Gemäß
§ 9 Abs. 2
Gebührengesetz 1957 wurde - wegen nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung - eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100% der verkürzten
Gebühr mittels Bescheid
festgesetzt.
Gegen diese Bescheide
wurde seitens des steuerlichen Vertreters - Stb.
A.A. - rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Mit Berufungsentscheidung vom 13.03.2001 wurde die
eingebrachte Berufung durch die Finanzlandesdirektion für Tirol als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über die
Rechtsgeschäftsgebühr bzw. Gebührenerhöhung ist in
Rechtskraft erwachsen, die Abgaben aber bis dato nicht entrichtet.
Gemäß
§ 28(1) Gebührengesetz 1957 sind bei einem zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft beide Vertragsteile (Dienstbarkeitsgeber und
Dienstbarkeitsnehmer) zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet. Da für
den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag die Gebühr beim
Dienstbarkeitsnehmer trotz Setzung von Einbringungsmaßnahmen nicht
einbringlich war, wurde unter Bedachtnahme des § 28 (1) GebG 1957 die
Gebühr (samt Erhöhung) Ihnen als weiteren Gesamtschuldner zur Zahlung
vorgeschrieben.
Ihre Berufung war
somit abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begehrte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der am 20.
Oktober 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von den Vertretern des
Finanzamtes die Begründung nachgereicht, warum bei dieser Gebühr von
hinterzogen Abgaben ausgegangen wurde, und vom Bw. wurde im Wesentlichen
eingewendet, dass zum einen in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nur
der Nettobetrag der Baukosten einzubeziehen und zum anderen der bei der
Ermessensübung angewendete Satz von 60 v. H. sachlich nicht angemessen sei.
Unter Verzicht auf die Anberaumung einer nochmaligen mündlichen Verhandlung
wurde vom Bw. ein ergänzender Schriftsatz, worin er insbesondere auf die
Frage der Verjährung noch eingehen wollte, bis längstens 10. November
2005 angekündigt. In diesem Schreiben führte der Bw. im Wesentlichen
an, dass "die Gebühr der Höhe nach unrichtig bemessen" und "ein
allfälliger Gebührenanspruch schon längst verjährt
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit einheitlichem Schriftsatz bekämpfte der Bw. neben
dem Rechtsgebührenbescheid auch den Gebührenerhöhungsbescheid
letztlich mit dem Vorbringen, dass die festgesetzte Rechtsgebühr und damit
auch die Bemessungsgrundlage für die Gebührenerhöhung unrichtig
sei. Erst in der mündlichen Verhandlung wandte er sich gesondert gegen das
vom Finanzamt angesetzte prozentuelle Ausmaß der
Gebührenerhöhung von 60 %.
Was vorerst die Entscheidung über die
Rechtsmäßigkeit der erfolgten Vorschreibung der Rechtsgebühr und
damit implizit über die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage für die
Gebührenerhöhung als solche anlangt wird auf die Begründung der
gegenüber dem Bw. ergangenen Berufungsentscheidung vom 24. November 2005
betr. Rechtsgebühr verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung bildet. Die Frage, ob bei Festlegung der
Gebührenerhöhung das Ermessen rechtmäßig ausgeübt
worden war, entscheidet sich auf Grund folgender Rechtslage.
Das Finanzamt kann gemäß
§ 9 Abs. 2
Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267, zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder
nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den
Rechtsgebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Die Entscheidung über eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG als
Ermessensentscheidung ist grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Festsetzung der
Gebührenerhöhung sind dabei insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das
Erkennen der Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden
konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich
verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist (vgl. Fellner,
Band I, Gebühren und Verkehrsteuern, Rz. 14ff zu § 9 GebG und die dort
zitierte VwGH Rechtsprechung).
Wendet man diese Kriterien auf den Berufungsfall an, dann
ergibt sich zweifelsfrei aus Punkt III des Dienstbarkeitsvertrages, dass dem Bw.
die Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes sehr wohl bekannt war.
Außerdem ist unter Beachtung der bislang bereits verstrichenen Zeit
unbedenklich davon auszugehen, dass der Bw. von sich aus eine
Gebührenanzeige nicht vorgenommen hätte. Die Feststellung des
gegenständlichen Gebührenfalles ging daher allein auf die
Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 2000
zurück. Weiters war zu bedenken, dass die Steuerschuld für diesen
Dienstbarkeitsvertrag im Dezember 1993 entstanden ist und dieses
Rechtsgeschäft demzufolge gem. § 31 GebG in der damals geltenden
Fassung innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld
anzuzeigen gewesen wäre, was zu einer Gebührenfestsetzung ca im ersten
Halbjahr 1994 geführt hätte, sodass die Festsetzung gegenüber der
X.X.BetriebsgesellschaftmbH um 6 Jahre später erfolgte. Allerdings hat das
Finanzamt keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Verletzung der
Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Die
Berufungsbehörde zweiter Instanz geht mangels gegenteiliger Feststellungen
des Finanzamtes davon aus, dass das Unterbleiben der gebotenen
Gebührenanzeige nicht derart wiederholt erfolgt ist, dass daraus eine
diesbezügliche Tendenz erkennbar ist. Allein dieser letzte Punkt spricht
bei der gegebenen Sachlage dafür, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung
nicht das Höchstausmaß von 100 % der Gebührenerhöhung als
sachlich angemessen erscheint. Bei der Ausmessung der Gebührenerhöhung
waren nämlich ansonsten nur negative Aspekte zu berücksichtigen,
nämlich dass der Bw selbst nicht die Gebührenanzeige, wenn auch
verspätet, vorgenommen hat, sondern ohne die amtswegig getroffenen
Feststellungen anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
dieser Gebührenfall wohl nie mehr zur Anzeige gekommen wäre. Dabei war
zu bedenken, dass der Bw. durchaus erkannt hatte, dass dieser
Dienstbarkeitsvertrag die Gebührenpflicht auslöste, er es aber
geradezu wissentlich und willentlich zur Kenntnis nahm bzw. in Kauf nahm, dass
vom bevollmächtigten Vertreter- welche Gründe diesen dazu veranlasst
haben kann letztlich dahingestellt bleiben- keine Anzeige gem. § 31 GebG
vorgenommen worden war. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass
das Verhalten eines Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber zugerechnet wird
und er es zu vertreten hat. Weiters kann sich eine von einem Rechtsanwalt
vertretene Partei auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die
entsprechende Sachkunde mangle (VwGH vom 3.12.1981, 81/15/0016). Bei
gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte es dem Bw. jedenfalls
auffallen müssen, dass über Jahre hindurch keine diesbezügliche
Gebührenvorschreibung erfolgt war. Erwähnt wird ergänzend noch,
dass im Berufungsfall nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen
wurde, dass der Rechtsanwalt von sich aus die Gebührenanzeige unterlassen
bzw. aus Gründen, die allein der Rechtsanwalt zu vertreten hätte diese
Gebührenanzeige unterblieben ist. Bei der Ausmessung der
Gebührenerhöhung ist überdies zu beachten, dass infolge der
Verletzung der Anzeigepflicht die Gebührenfestsetzung jedenfalls um 6 Jahre
später als bei ordnungsgemäßer Gebührenanzeige vorgenommen
wurde.
Unter Beachtung dieser nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz
GebG bei der Gebührenerhöhung "insbesondere" zu
berücksichtigenden Umstände des Gegenstandsfalles erachtet die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die vom Finanzamt vorgenommene
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 60 % keinesfalls als
überhöht, sondern als sachlich gerechtfertigt. Wurde aber durch die
Berufungsentscheidung vom 24. November 2005 die Rechtsgebühr mit 19.550,24
€ (bisher: 23.460,32 €) festgesetzt, dann war unter Bestätigung
der Angemessenheit des vom Finanzamt angesetzten Prozentsatzes von 60 % der
Berufung gegen den Gebührenerhöhungsbescheid im Ergebnis dahingehend
teilweise stattzugeben, dass die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2
GebG in Höhe von 11.730,14 € (= 60 % von 19.550,24 €)
vorgeschrieben wird.
Innsbruck,
am 25. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-I/05
- Stammnummer
- 19603
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF