Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1897-W/05
Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1897-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.U. , Wien, vertreten durch ER., vom
22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch ADir. Rausch, vom 28. Jänner 2005 betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7.10.2004 forderte das Finanzamt Fr. D.U.
zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
bis zum 28.10.2004 auf.
Am 16. 11. 2004 erließ das Finanzamt einen an Fr.
D.U. gerichteten Bescheid, in dem diese, unter Androhung einer Zwangsstrafe von
150,- €, nochmals aufgefordert wurde die Steuererklärungen bis
zum 7.12.2004 einzurechen.
Mit Konkursedikt des Handelgerichtes Wien wurde am
10.1.2005 über das Vermögen der D.U. der Konkurs eröffnet.
Am 28.1.2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid mit
dem die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Bescheidadressat war Fr.
D.U., z.H. des Masseverwalters ER.
Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter am
22.2.2005 Berufung ein, über die mit Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2005
abweisend entschieden wurde, wobei Bescheidadressat wieder Fr. D.U.
war.
Am 12.8.2005 brachte der Masseverwalter einen Vorlageantrag
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige
Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld
zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines
bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig
und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte
Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (VwGH vom 24. November 2004, Zl.
2004/13/0138, mw Judikaturhinweisen).
Der Bescheidadressat ist im gegenständlichen Fall nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht eindeutig definiert bzw.
nicht hinreichend identifizierbar. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen
einen Bescheid, der nicht an "An.ER als Masseverwalter in der Konkurssache D.U.
", sondern ausdrücklich an "Fr.
D.U. z.H. MV ER " adressiert ist.
Erledigungen werden gemäß
§ 97
Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen,
an "Fr. D.U. z.H. MV ER " gerichteten
Bescheides vom 28.1.2005 war Fr. D.U. infolge der bereits am 10.1.2005 erfolgten
Konkurseröffnung nicht handlungsfähig. Der Bescheid wäre daher
nicht an Fr. D.U. sondern an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Da der streitgegenständliche Bescheid an eine
handlungsunfähige Person gerichtet war, wurde er dieser gegenüber
nicht wirksam. Die Erledigung des Finanzamtes ging daher in jedem Fall ins Leere
und hat somit keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 273 Tz
6).
Die von dem Masseverwalter ER erhobene Berufung richtet
sich nicht gegen einen Bescheid und war der unabhängige Finanzsenat
folglich auch nicht befugt, die Berufung einer inhaltlichen Erledigung
zuzuführen.
Die Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1897-W/05
- Stammnummer
- 19602
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF