Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0454-G/05
Berufung gegen Einkommensteuernachforderung auf Grund einer sog. Subjektvereinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-G/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Hofrat Dr. Karl Beck, vom
14. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 1998 und 2003
entschieden:
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Pensionist. Für die Jahre 1994 bis 2003
erklärte er jährlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Bw keine
Angaben. Das Finanzamt setze die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
2002 jeweils erklärungsgemäß fest.
Nach einer sog. Subjektvereinigung (der Bw wurde von der
Finanzverwaltung mit zwei Datensätzen geführt, einer enthielt die
Lohnzettel, der andere die erklärungsgemäßen Einkünfte)
nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 14. Mai 2005 die Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für 1994 bis 2002 wieder auf. Mit
Einkommensteuerbescheiden vom selben Tag setzte das Finanzamt unter
Zusammenrechnung der Pensionseinkünfte und der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung die Einkommensteuer für diese Jahre neu fest
(für 1998: 2.209,04 €). Mit Bescheid vom selben Tag setzte das
Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 mit
2.414,55 € fest.
Mit Berufungsschreiben vom 24. Mai 2004 wendet
sich der Bw gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2002 und gegen die
Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004. Weiters wendet sich der
Bw darin auch gegen einen noch nicht erlassenen Einkommensteuerbescheid für
2003. Zur Begründung verweist der Bw im Wesentlichen darauf, dass er noch
bei keinem Finanzamt nach seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gefragt worden sei, dass er an Krebs leide und über kein Geld
verfüge.
Mit Ergänzungsschreiben vom 9. Juli 2004
ergänzt der Bw sein Vorbringen und wendet ein, dass für die Jahre 1994
bis 199x (Anmerkung: letzte Ziffer auf Grund von Überschreibung nicht
lesbar) Verjährung eingetreten sei, weshalb die Einkommensteuerverfahren
nicht hätten wiederaufgenommen werden können und beantragte die
Festsetzung wie in den ursprünglichen Bescheiden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 5. August 2004
wies das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 1999, 2000 und 2002
und Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommensteuer für 2004 als
unbegründet ab und änderte den Bescheid betreffend Einkommensteuer
2001 ab (bezüglich Selbstbehalt bei außergewöhnlichen
Belastungen, jedoch ohne abgabenrechtliche Auswirkung), wobei dem
Berufungsbegehren darin auch keine Rechnung getragen wurde. Die
Einkommensteuervorauszahlungen 2004 setzte das Finanzamt mit 2.000 €
fest.
Im August 2004 legte das Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat die betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1998 noch unerledigte
Berufung erstmals zur Entscheidung vor.
Mit Bescheiden vom 27. Juni 2005 hob das
Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1997 wegen
Verjährung auf. Mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag wies es die
Berufung betreffend Einkommensteuer für 1998 als unbegründet ab.
Weiters berichtigte das Finanzamt mit Bescheiden vom selben Tag die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2002 gemäß
§ 293b BAO und wies zur Begründung auf die
Nichtabzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen als Werbungskosten
(für 1999 und 2000), auf die Unzulässigkeit der Berücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen, die den Selbstbehalt nicht
übersteigen (für 2001 und 2002).
Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2003 (erstmalig) fest.
Mit am 26. Juli 2005 beim Finanzamt
persönlich eingebrachtem Schreiben (welches als Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet
wird) erhebt der Bw "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 1998, wobei er nochmals auf seine persönlichen
Verhältnisse verweist.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im August 2005 zum zweiten Mal zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist lediglich noch die Einkommensteuer für
1998 und 2003. Bezüglich der Einkommensteuer der anderen Streitjahre
(einschließlich Festsetzung der Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 2004) wurde die Berufung bereits anderweitig
abschließend erledigt (durch Aufhebung oder
Berufungsvorentscheidung).
§ 2 EStG 1998 lautet:
(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu
legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten ...
Mit seinem Vorbringen zeigt der Bw keine Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides auf. Wie aus § 2 EStG 1988
hervor geht, ist das Einkommen, welches der Einkommensteuer zu Grunde liegt, der
Gesamtbetrag der Einkünfte. Wenn der Bw vorbringt, das Finanzamt hätte
ihn nie nach seinen Pensionseinkünften gefragt und diese seien auch auf dem
amtlichen Formular nicht anzugeben, so ist er darauf hinzuweisen, dass auf dem
amtlichen Formular die Anzahl der Lohnzettel anzugeben ist. Diese Angabe zu
machen hat der Bw seit je her unterlassen. Dass ihn das Finanzamt nicht
über die Zusammenrechnung der Einkünfte aufgeklärt hat, liegt
daran, dass das Finanzamt (auch mangels ordnungsgemäß
ausgefüllter amtlicher Formulare durch den Bw) nicht erkannt hat, dass der
Bw neben seinen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch über
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügt hat. Eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt der Bw auch mit diesem
Vorbringen nicht auf. Die persönlichen Verhältnisse des Bw
(frühere Tätigkeiten und Steuerleistungen, Erkrankungen, finanzielle
Verhältnisse) sind für die nachträgliche Einbeziehung seiner
Pensionseinkünfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer ohne Belang.
Verjährung ist bezüglich der Einkommensteuer 1998 nicht
eingetreten. Die Berufung war daher bezüglich der Erfassung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als unbegründet
abzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Vermietung macht der Bw für
das Jahr 1998 eine "Darlehensrückzahlung" im Betrag von 18.000 S
geltend. Der unabhängige Finanzsenat hat den Bw um Bekanntgabe und Nachweis
für dieses Jahr ersucht, ob es sich dabei um den Zinsenanteil der
Rückzahlung des Jahres 1998 handelt oder ob der Betrag Tilgung und
Zinsen umfasst.
Der Bw legte eine Bestätigung der Gemeinnützigen
Wohnbaugenossenschaft für das Jahr 2004 vor. Daraus geht hervor, dass
das Darlehen mit der Errichtung des Wohnhauses im Zusammenhang steht. Weiters
ist daraus ersichtlich, dass der auf die Wohnung entfallende Betrag des Jahres
2004 (der in etwa dem des Jahres 1998 entspricht) Tilgung und Zinsen
umfasst. Der Bw hat sich diesbezüglich nicht ausdrücklich
geäußert.
Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die "Darlehensrückzahlung" Tilgung und
Zinsen beinhaltet und nimmt den Zinsanteil im Schätzungsweg mit
5 Prozent (das ist 900 S) an. Die ausgabenseitig um die Tilgung
(17.100 S) verminderten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betragen daher 107.100 S.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der
Werbungskosten "Darlehensrückzahlung" abzuändern.
Der Bw hat mit Schreiben vom 24. Mai 2004 auch
gegen den "Bescheid" betreffend Einkommensteuer 2003 berufen. Der
diesbezügliche Bescheid vom 25. Juli 2005 ist jedoch erst danach
ergangen. Die Berufung war daher diesbezüglich als unzulässig
zurückzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-G/05
- Stammnummer
- 19582
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF