Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2924-W/02
Reisekosten eines Gendarmeriebeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2924-W/02vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in ATS und €) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unter
dem Titel Werbungskosten folgende Aufwendungen:
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Telefongebühren
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S
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1.526,40
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Computer
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S
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6.725,60
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Kilometergeld
|
S
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15.618,80
|
Uniformreinigung
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S
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10.284,00
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Diäten
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S
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6.860,80
|
|
S
|
41.015,60
Im Zuge der
Veranlagung wurde ohne Begründung nur ein Teil dieser Werbungskosten
anerkannt.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 20. September 2001 erhob der
Bw mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 Berufung und führte darin wie folgt
aus:
"Von
mir wurden Werbungskosten in der Höhe von 41.015,60 S geltend gemacht,
wovon nur 25.622,- S anerkannt wurden.
Weiters
wurden von mir "Sonstige Einkünfte" in der Höhe von 22.455,- S
angeführt, die auf 33.785,- S erhöht wurden.
Diese
Erhöhung um 11.330,- S dürfte auf einem Übertragungsfehler
beruhen, weil dieser Betrag schon im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 Berücksichtigung fand (11.330,- S und 4.000,- S ergaben "sonstige
Einkommen" von 15.330,-S).
Die
Beilagen 10 - 14 bei der Einkommensteuererklärung für 1999 habe ich
nur als Beweis für die Bestätigung über die verspätete
(vergessene) Anweisung der Abteilung 31 beigelegt.
Gleichzeitig
ersuche bzw. beantrage ich, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages
gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung
auszusetzen."
Das Finanzamt teilte dem Bw mit
Schreiben vom 11. Oktober 2001 folgendes mit:
"Die
Erhöhung der sonstigen Einkünfte beruht auf einem Berechnungsfehler
und wird bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung berichtigt werden. Die
Abweichung bei der Höhe der Werbungskosten sind wie folgt begründet:
Von den Anschaffungskosten des PC inkl. Zubehör wurde ein 30%iger
Privatanteil abgezogen, der betriebliche Anteil wurde auf drei Jahre verteilt
als AfA berücksichtigt.
Fiktive
Kosten der Uniformreinigung (etwa, weil sie in der normalen Haushaltswäsche
inkludiert sind) können nicht abgezogen werden, anerkannt würden nur
Kosten, die durch Putzereirechnungen belegt sind.
Von
den Diäten wurden diejenigen gestrichen, bei denen das Ziel der Reise
weniger als 25 km vom sonst üblichen Dienstort entfernt ist, da in diesem
Fall keine Dienstreise nach steuerlichen Vorschriften gegeben ist.
"
In diesem Schreiben wurde der
Bw um eine Stellungnahme zu den Aussagen des Finanzamtes ersucht.
Dem umfangreichen
Antwortschreiben vom 13. November 2001 legte der Bw eine Kopie einer
Berufungsentscheidung des Berufungssenats VII der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. März 1999, bei und wies
darauf hin, dass die Punkte, die in diesem Verfahren vom Berufungssenat
anerkannt wurden, auch für ihn in ähnlicher Form zutreffen. Weiters
führte der Bw aus:
"Ich
bin als stellvertretender Landesgendarmeriekommandant angehalten, im Dienst
grundsätzlich Uniform zu tragen. Da ich aufgrund meiner Funktion bei
diversen Veranstaltungen meist in der Öffentlichkeit stehe, muss ich
trachten, dass die von mir getragenen Uniformsorten sauber und ordentlich sind.
Bei Veranstaltungen ist es sehr häufig erforderlich, die Uniform oft
täglich mehrmals zu wechseln. Auch kommt es bei mir vor, dass ich mit
verschiedenen Uniformen oder Uniformsorten zu Veranstaltungen fahren muss, weil
aufgrund der verschiedenen Vorgaben unterschiedliche Kleidungsstücke
angeordnet sind und ich mich zwischen einzelnen Veranstaltungen umziehen muss
(z.B. weißes und graues Hemd oder Repräsentationsuniform und
SEG-Overall). Dadurch kommt es sehr oft vor, dass ich mit einer Menge
Schmutzwäsche nach Hause komme.
Bei
den von mir angeführten Reisen übersieht das Finanzamt bei der
Ablehnung der Anerkennung der vorgelegten Reisebewegungen wegen Nichteinhaltung
der 25 km-Regel, dass der Begriff "Reise" drei unterschiedliche
Teilbegriffe/Fälle umfasst und zwar
1. die
betriebliche veranlasste Reise
2. die
beruflich veranlasste Reise
3. die
Dienstreise
Während
bei den ersten beiden Reisearten die 25 km-Regel außer Zweifel steht,
unterscheidet sich die Dienstreise von diesen Fällen dadurch, dass die 25
km-Regel gerade in diesem Fall nicht zum Tragen kommt, sondern die Dienstreise
im Sinne des EStG bereits ab Verlassen des Dienstortes (=Büro, etc.)
beginnt. Dies ist einwandfrei aus den §§ 4 Abs. 5, § 16 Abs.
1 Ziff. 9 und §26/4 EStG ableitbar.
Der
-nachweisbare- Unterschied zwischen Dienstreise und beruflich veranlasster Reise
liegt im Wesentlichen darin, dass bei einer Dienstreise ein ausdrücklicher
Auftrag des Dienstgebers vorliegt. Genau das ist jedoch bei Gendarmeriebeamten
der Fall - für jede Dienstreise wird eine schriftliche Weisung erteilt
(Dienstvorschreibung und/oder Reiseauftrag).
Ich
ersuche daher das Finanzamt um wohlwollende Überprüfung meiner
Argumente und Anerkennung der von mir geltend gemachten Kosten im Wege der
Berufungsvorentscheidung."
Am 11. Dezember 2001
erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung
und begründete die Abweichungen vom Antrag in einer gesondert versendeten
ausführlichen Begründung.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und wies darin darauf hin, dass wesentliche Aspekte seines
Berufungsschreibens unberücksichtigt geblieben sind.
In der Berufungsbegründung
führte der Bw wie folgt aus:
"
1.
Erhöhung der "sonstigen Einkünfte":
In
meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 legte ich
wahrheitsgemäß unter Punkt 7 ("Sonstige Einkünfte") dar, dass
ich aus nebenamtlicher Tätigkeit und als Vorsitzender der
Dienstprüfungskommission gemäß
§ 25 GG ein
zusätzliches Einkommen in der Höhe von 22.455,-- Schilling erhalten
habe.
Das
Finanzamt Bruck/Leitha erhöhte diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid von
20.09.2001 auf 33.785,-- Schilling, und lies dabei unberücksichtigt, dass
der in Streit stehende Differenzbetrag von 11.330,-- Schilling bereits im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 berücksichtigt worden war,
da die den Anlassfall begründende Tätigkeit im Jahr 1999 ausgeübt
wurde, die Auszahlung aufgrund eines - dem Finanzamt nachgewiesenen - Irrtums
des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich erst Anfang des
Jahres 2000 erfolgte. Tatsächlich wurde der in Streit stehende Betrag vom
Finanzamt Bruck/Leitha bereits im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
rechtskräftig zur Gänze berücksichtigt.
Das
Finanzamt Bruck/Leitha führte auf meine Berufung vom 2.10.2001 mit
Schreiben vom 11.10.2001 (Ersuchen um Ergänzung) aus, dass es sich bei der
Erhöhung des Betrages um einen Berechungsfehler handle und dieser bei der
Erlassung der Berufungsvorentscheidung berichtigt werden wird.
Tatsächlich
wurde die angekündigte Berichtigung nicht vorgenommen, sodass der in Streit
stehende Betrag nunmehr zweimal, nämlich 1999 und 2000, versteuert
wurde.
Ich
beantrage daher die Reduzierung der "sonstigen Einkünfte" auf das von mir
in der Einkommensteuererklärung 2000 angeführte Ausmaß von
22.455,-- Schilling.
2.
Nichtanerkennung des Verpflegungsmehraufwandes:
Unter
dem Punkt 4a meiner Einkommensteuererklärung machte ich Werbungskosten in
der Höhe von 41.015,60 Schilling geltend, unter anderem auch 6.860,80
Schilling Verpflegungsmehraufwendungen (Differenzbeträge). Das Finanzamt
Bruck/Leitha verweigerte die Anerkennung teilweise mit der Begründung, dass
von einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 9 EStG nur dann gesprochen
werden könne, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichen Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als 3
Stunden gegeben sei. Das Finanzamt Bruck/Leitha geht jedoch
fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den von mir getätigten
Reisen um beruflich veranlasste Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 1
EStG, und nicht um Dienstreisen im Sinne des § 26 Ziff. 4 EStG
handelt.
Gemäß
§ 26 Ziff. 4, 1. Tatbestand EStG liegt eine Dienstreise vor, wenn ein
Arbeitnehmer - über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt, unabhängig welche Entfernung
zurückgelegt wird. Maßgeblich ist nur die 3-Stunden-Grenze. (Hinweis
des Bw in der Fußnote: Vgl. dazu Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung vom 20.12.2001 betreffend die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz.
282 sowie z.B. VwGH vom 28.05.1986, Zl. 85/13/0151) Insbesondere die
Lohnsteuerrichtlinien 2002 führen dezidiert aus, dass nur im Falle des
§ 16 Abs. 1 Ziff 9 EStG die 25 km-Regel Anwendung findet, nicht jedoch im
Falle des § 26 Ziff. 4, 1. Tatbestand EStG.
Alle
von mir angeführten Reisen waren Dienstreisen im Sinne des § 26 Ziff.
4, 1. Tatbestand EStG. Jede einzelne Reise wurde von meinem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten, das ist der Landesgendarmeriekommandant für
Niederösterreich
schriftlich
mittels Dienstauftrag angeordnet. Ohne diese schriftliche Anordnung wäre
ich nicht befugt gewesen, meine Dienststelle zu verlassen, das ergibt sich
allein schon aus der Tatsache, dass es sich bei meinem Dienstgeber
(Bundesgendarmerie) um einen nach militärischem Muster organisierten
Zivilwachkörper handelt. Gerade dieser Umstand grenzt jedoch eine
Dienstreise von einer beruflich veranlassten Reise ab. Bei einer Dienstreise
liegt ein ausdrücklicher Auftrag des Dienstgebers vor, bei einer lediglich
beruflich veranlassten Reise obliegt die Einteilung der Reise dem Arbeitnehmer
selbst, da die Reisetätigkeit eine grundsätzlichen Bestandteil seines
Arbeitsfeldes ausmacht.
Ich
beantrage daher die grundsätzliche Anerkennung der von mir geltend
gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in der Höhe von 6.860,80
Schilling."
Mit Bericht vom 18. Jänner
2002 legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Der Dienstgeber des Bw hat nach
Aufforderung eine Aufstellung der Reisegebühren, die gemäß
§ 26 EStG an den Bw im Jahre 2000 ausbezahlten wurden übermittelt.
Daraus ist ersichtlich, dass der Bw insgesamt für das Jahr 2000
Tagesgebühren von 19.044,80 erhalten hat. Dies wurde dem Bw auch mit
Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitgeteilt.
Weiters wurde in diesem
Schreiben festgehalten, dass der Bw in den von ihm vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2000 Tagesdiäten für
insgesamt 448 Stunden á S 30,00, das ergibt S 13.440,00 beantragt
habe und dieser Betrag um Ersätze vom Dienstgeber in Höhe S 6.579,20
gekürzt wurde und somit Tagesdiäten in Höhe von S 6.860,80
beantragt wurden. Der Bw wurde darauf hingewiesen das diese Berechnung insoweit
Fehlerhaft sei als nicht die gesamten Ersätze des Dienstgebers
(S 19.044,80) abgezogen wurden und bei Berücksichtigung dieser
Ersätze keine Tagesdiäten gewährt werden können.
Der Bw nahm dazu mit Fax vom
14. November 2005 wie folgt Stellung:
"In
der von mir vorgelegten "Aufstellung der Dienstreisen von mehr als 3 Stunden"
(Beilage 9, datiert mit 12. März 2001) sind lediglich die Dienstreisen
angeführt, bei denen ich dem Dienstgeber entweder keine (weil unter 5
Stunden) oder wendiger als 30,-- ATS pro Stunde verrechnen konnte.
Dienstreisen,
bei denen eine volle Tagesgebühr (3/3 = 384,- ATS) anfiel oder Dienstreisen
mit Nächtigung (210,- ATS) sind in dieser Aufstellung nicht enthalten, weil
die vom Dienstgeber ausbezahlten Beträge höher waren (und noch sind)
als die vom Finanzamt anerkannten.
Ich
glaube daher, dass meine (diese) Aufstellung keinesfalls fehlerhaft
ist.
Übrigens
habe ich nach meinen Aufzeichnungen - von denen ich immer angenommen habe, dass
sie vollständig sind - im Kalenderjahr 2000 Diäten in der Höhe
von 15.333,20 ATS abgerechnet. Wie der Dienstgeber auf eine Summe von 19.044,80
ATS kommt, ist für mich nicht nachvollziehbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Sonstige Einkünfte
Die im Zuge der Veranlagung zu
hoch angesetzten Einkünfte werden laut dem Antrag des Bw korrigiert.
B)
Werbungskosten
Strittig sind laut
Vorlageantrag nur mehr die Aufwendungen für die Verpflegung.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Die Höhe des
Werbungskostenabzuges für den Verpflegungsaufwand beträgt 360 S
für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach
24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst.
Eine Fortbewegung von bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum
aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht kein Werbungskostenabzug aus dem Titel
"Verpflegungsmehraufwand" zu. Bei längeren Reisen ist für jede
angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 360 S absetzbar. Dauert die Reise
mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz von 360 S zu.
Die vom Dienstgeber
gemäß
§ 26 EStG 1988 streuerfrei ausbezahlten Bezüge
für die Verpflegung kürzen die zu berücksichtigenden Diäten.
Die Auswertung der vom Bw
vorgelegten Aufstellung und der Reisekostenabrechnung des Dienstgebers ergibt,
dass der Bw vom Dienstgeber bereits die vollen Ersätze gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei erhalten hat, es können daher
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 keine Differenzwerbungskosten
mehr gewährt werden.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in S
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in €
Wien, am
23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2924-W/02
- Stammnummer
- 19559
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF