Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0123-I/05
Ist das Inventar (Küche und Einbauschränke) Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-I/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Judikatur sind Einbauküche und Einbauschränke zivilrechtlich als Zubehör der Liegenschaft zu qualifizieren, weil - unabhängig von einer allfälligen Entfernbarkeit bzw. tatsächlichen Entfernung - von einer objektivierten Zweckwidmung zum fortdauernden Gebrauch der Wohnung durch den Eigentümer auszugehen ist. Dies gilt umso mehr bei einer maßgenau eingepassten Einrichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-KG, Adr, vertreten durch
Steuerberater, vom 31. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 25. Jänner 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 21. Dezember 2004 abgeschlossenen
Kaufvertrag hat die B-KG (= Berufungswerberin, Bw) von H die in dessen Eigentum
stehenden 93/1075-Anteile an der Liegenschaft in EZ 3220 GB, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 14, erworben. Der Erwerb des Verkäufers
hatte im Mai 1994 stattgefunden. Unter Vertragspunkt "3. Kaufabrede" wurde ua.
vereinbart: "Dieser Kauf erfolgt samt
tatsächlichem und rechtlichem Zubehör. Von diesem Kauf umfaßt
sind daher alle mit der Wohnungseigentumseinheit fest verbundenen Bestandteile,
insbesondere auch Sanitärinstallationen in Bad und WC, der Anschluss an das
örtliche Kabelfernsehnetz, weiters folgendes Inventar bzw. Einrichtung:
gesamte Küche samt eingebauten Geräten, Einbauschränke im
Abstellraum und sonstige Einbauten; schließlich auch der Anteil an der
Rücklage der Wohnungseigentumsgemeinschaft, deren Höhe von der
Hausverwaltung den Vertragsteilen bekannt gegeben
wurde." Gemäß Vertragspunkt 4. beträgt der
Kaufpreis "für die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile samt
Wohnungseigentum und sonstigem vorgenannten Zubehör" pauschal
€ 165.000, wovon ein Teilbetrag von € 10.000 auf das
mitverkaufte Inventar und der Restkaufpreis von € 155.000 auf das
unbewegliche Liegenschaftsvermögen entfällt. Alle Kosten,
Steuern und Gebühren trägt die Käuferin.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
25. Jänner 2005, StrNr, ausgehend vom Gesamtkaufpreis
€ 165.000 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 5.775 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Ausscheidung
des Inventars aus der Bemessungsgrundlage und die Vorschreibung der Steuer von
der Gegenleistung in Höhe von € 155.000 beantragt. Ob
Einrichtungsgegenstände als Zubehör anzusehen seien, richte sich nach
der Judikatur nach den Umständen des Einzelfalles. Die
gegenständlichen Vertragspartner hätten in Pkt. 3. des Vertrages das
Inventar genau bezeichnet und ihm einen gesonderten Wert zugeordnet. Ob die
Möbel in der Wohnung verbleiben oder anders verwendet würden, sei
offen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. Feber
2005 wurde dahin begründet, dass - unter Darlegung der Rechtsnatur des
"Zubehörs" - die fest verbundenen Bestandteile, sohin insbesondere
Sanitärinstallationen, Kabelfernsehnetz, Einbauküche und sonstige
Einbauten, der unbeweglichen Sache folgten und damit in die
Grunderwerbsteuerbemessung einzubeziehen seien.
Mit Antrag vom 4. März 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat beantragt und - nach Wiederholung des bisherigen
Vorbringens - ergänzend eingewendet, ein Teil der Möbel sei
bereits ausgetauscht worden; es bestehe keine Absicht, die frei beweglichen
Möbel auf Dauer in der Wohnung zu belassen. Die Ansicht des Finanzamtes sei
unrichtig, da sich der Betrag von € 10.000 laut Vertragspunkt 4. auf
das Inventar beziehe, das in Punkt 3. als Einrichtung benannt sei. Dabei handelt
es sich um die gesamte Küche samt Geräten, Einbauschränke im
Abstellraum und sonstige Einbauten. Als Inventar seien sohin nur Möbel
angeführt, die jederzeit austauschbar seien. Die als Zubehör
qualifizierten Bestandteile, wie Sanitärinstallationen und Kabelfernsehen,
seien im Betrag von € 10.000 nicht enthalten.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. November 2005
vor dem UFS hat der steuerliche Vertreter die Anträge der Bw auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§ 1053 ABGB, § 1 Abs. 1 Z
1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die
Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu §
5).
Wird für
den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen
Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher
Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt
werden. Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die
Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die
Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken des
Steuerpflichtigen überlassen und kann die Abgabenbehörde von den
Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047). Der für das
Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung,
soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2
Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom 17.12.1992,
91/16/0053).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter Zugehör werden im
bürgerlichen Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem
Nebensachen verstanden, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder
die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat.
Nach dem
Zivilrecht gilt es Folgendes im Hinblick auf "Sachverbindungen" zu
unterscheiden: An sich bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie
Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294
ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in
fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs
einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB nennt anstelle des
"Zubehörs" den altertümlichen Begriff des
"Zugehörs", worunter es die Bestandteile und die Nebensachen
versteht.
Ist die
Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigenBestandteil, der
stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt (zB
Gebäude). Selbständige
Bestandteile, die tatsächlich und wirtschaftlich von der Hauptsache
getrennt werden können, teilen dagegen nicht notwendig das sachenrechtliche
Schicksal der Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines Fahrzeuges).
Zubehör
ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet
ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert: 1. Eigentümergleichheit sowohl an
der Hauptsache als auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der
Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen,
und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses
Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen
angemessen ist.
Die -
oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil
oder Zubehör ist für die rechtliche Lage deshalb nicht entscheidend,
weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher
sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel
und Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Liegenschaft anzusehen
sind, ist - worauf auch in der gegenständlichen Berufung hingewiesen
wird - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990,
90/16/0155). Insofern ist der Beschaffenheit der Möbel und deren
Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung beizumessen, wobei aber
maßangefertigte Möbelstücke
(Einbaumöbel, Einbauküche),
die an sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung entfernt werden
können, zwar keine unselbständigen Bestandteile der Hauptsache
(Liegenschaft) darstellen, jedoch als selbständige Bestandteile oder - bei
Vorliegen der obigen Voraussetzungen - als Zubehör zu qualifizieren
sind (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166).
In seinem
Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände
größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse
genau abgestimmt und von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich
Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine
persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche
schlechthin und somit den Bedürfnissen des jeweiligen
Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3
Ob 79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen
offensichtlich und damit grundsätzlich nicht nur den individuellen
Bedürfnissen des Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung
der Wohnung an sich dienen. Damit liege eine objektivierte Zweckwidmung
vor.
Im
Gegenstandsfalle ist strittig, ob der laut Parteienvereinbarung als auf das
"Inventar" entfallende Teilbetrag des Gesamtkaufpreises, bewertet in Höhe
von € 10.000, dennoch Teil der Gegenleistung ist und der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach den Ausführungen im Vorlageantrag wurde
insoweit klargestellt, dass sich dieses Teilentgelt auf die unter Vertragspunkt
3. bezeichnete Einrichtung, konkret die gesamte Küche samt Geräten,
die Einbauschränke im Abstellraum sowie die sonstigen Einbauten, bezieht
und demnach die festverbundenen Bestandteile wie Sanitärinstallationen und
der Kabelanschluss als Zubehör ohnehin nicht in den € 10.000
enthalten seien.
Entgegen dem
Dafürhalten der Bw, es handle sich bei dem genannten Inventar um jederzeit
austauschbare (teils bereits ausgetauschte) Möbel und damit um aus der
Bemessung auszuscheidende bewegliche Sachen, sind aber nach der oben dargelegten
Judikatur auch die gesamte Kücheneinrichtung (insbesondere Küchenblock
samt eingebauten Geräten, Schränken etc.) sowie alle sonstigen
Einbauschränke zivilrechtlich als "Zubehör" der erworbenen
Liegenschaft zu qualifizieren, da hiebei - unabhängig von einer
allfälligen Entfernbarkeit - von einer objektivierten Zweckwidmung und
damit in jedem Falle von einer Widmung zum fortdauernden Gebrauch der Wohnung an
sich auszugehen ist. Dies umso mehr, als es sich bei einer Einbauküche und
bei Einbauschränken um eine nach den vorgegebenen räumlichen Kriterien
maßgenau eingepaßte Einrichtung mit Möbeln und Geräten
handelt. Diese Gegenstände sind daher als Zubehör iSd § 294 ABGB
bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu beurteilen, die dem rechtlichen Schicksal
der Hauptsache folgen und damit der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Unabhängig
davon erschiene der Berufungsbehörde auch der von den Parteien
diesbezüglich herangezogene Wertansatz mit dem nicht unerheblichen Betrag
von € 10.000, woran die Behörde von vorneherein nicht gebunden
ist, im Hinblick auf die bestehende Abnutzung als überhöht, als davon
ausgegangen werden kann, dass die Anschaffung des betreffenden "Inventars" durch
den nunmehrigen Verkäufer wohl vor mehreren Jahren, vermutlich im Zuge
dessen Liegenschaftserwerbes im Jahr 1994, erfolgte.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-I/05
- Stammnummer
- 19535
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF