Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1947-W/05
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1947-W/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträgen und Mehrkindstaffel für den
Zeitraum 1. November 2003 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist geschieden. Sie bezog
für vier Kinder Familienbeihilfe inkl. Mehrkindstaffel und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.11.2003 bis 30.6.2004.
Strittig ist, ob ihr diese Beträge auch für ihren
Sohn J. zustanden.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde folgender Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom
19. Juli 2004 vorgelegt:
"Die Vereinbarung der Kindeseltern, dass sie für mj.
J. , geb. am 23.12.1988, zukünftig beide Obsorge im Umfang des § 144
ABGB ausüben, wobei der hauptsächliche Aufenthalt des J. beim KV ist,
wird mangels Vorliegen pflegschaftsgerichtlicher Bedenken
pflegschaftsgerichtlich genehmigt."
Folgende Niederschrift wurde am 31. Oktober 2003 beim BG
Mödling aufgenommen:
"Frau
A.G., Mutter von
J.G., wohnhaft in .... ist einverstanden,
dass ihr Sohn J. für eine Probephase
von 6 Monaten zu seinem Vater, S.G.,
wohnhaft in .... zieht.
Beginn der
Probephase ist 1. November 2003. Eine Evaluierung findet zu Halbzeit statt...
Bis Anfang Mai wird entschieden werden, wo Jakob den Hauptwohnsitz
hat..."
Das Finanzamt erließ am 14. April 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag für den Sohn J.,
und zwar hinsichtlich des Zeitraums 1.11.2003 bis 30.6.2004, mit der
Begründung, dass gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Person Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein Kind habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. J. wohne laut
Niederschrift vom 31.10.2003 bzw. Protokoll (aufgenommen vor dem BG
Mödling) vom 6. Juli 2004 seit November 2003 nicht mehr im Haushalt der
Bw., weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen mit 31. Oktober 2003 erloschen sei.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 19. Mai 2005 Berufung und
führte dazu aus:
"Mein mj. Sohn
G.J., hatte seit der Scheidung im Jahre
1992 bei mir gelebt und nun im November 2003 den großen Wunsch
verspürt, mit seinem 15. Lebensjahr auf Probe vorübergehend das
alltägliche Leben bei seinem Vater kennen zu lernen.
Für diese
PROBEZEIT von einem halben Jahr wurde am 1. November 2003 mit dem Jugendamt der
BH Mödling eine Niederschrift verfasst, die besagt, dass Jakob
vorübergehend auf Probe öfter bei seinem Vater sein soll. Für
diese Probezeit habe ich eine Vollmacht für alle schulischen
Angelegenheiten erteilt, die Obsorge und auch der hauptsächliche Wohnsitz
sind unverändert geblieben (Niederschrift BH Mödling, Jugendamt vom
31.10.2003).
Wie sich
J. nach dieser Probezeit entscheiden
würde, war allerdings völlig offen. Die Haushaltszugehörigkeit
bestand in diesem Sinne daher weiterhin. Außerdem leben mit mir im
Haushalt die drei Geschwister ..., und die Trennung aus seiner vertrauten
Umgebung ist ihm nicht leicht gefallen.
Nach dieser
Probezeit sollte darüber entschieden werden, bei wem
J. weiterhin leben
sollte.
Im Sommer 2004
hatte sich J. entschieden,
hauptsächlich bei seinem Vater zu leben. Daher fand eine
Gerichtsverhandlung am BG Mödling am 6.7.2004 statt. Dabei wurde
festgelegt, dass im Einverständnis beider Eltern und unseres Sohnes
J. jetzt hauptsächlich in
Mödling leben möchte (polizeiliche Meldung vom 5. Oktober 2004) und ab
diesem Zeitpunkt gemeinsame Obsorge vereinbart gilt. Der Kindesvater hat sich
auch damit einverstanden erklärt, dass für diese Probezeit die
Familienbeihilfe bei der Mutter bleiben soll und erst dann auf ihn übergeht
(Protokoll einer Bandaufzeichnung am BG Mödling vom
6.7.2004).
Die Probezeit vom
1.11.2003 bis 30.4.2004 hat mit einem Beschluss in der Pflegschaftssache mit
6.7.2004 die Obsorge neu geregelt und den hauptsächlichen Wohnort von mj.
J. festgelegt.
Die polizeiliche
Meldung erfolgte daher erst am 5. Oktober 2004.
Am 13. August 2004
ist das Finanzamt Baden Mödling betr. die Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe an mich herangetreten.
Nach telefonischer
Rücksprache mit ihrer Mitarbeiterin .... wurde ich dahingehend informiert,
dass zur Feststellung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Obsorgebeschluss
des Bezirksgerichtes maßgeblich sei. Diesen Obsorgebeschluss habe ich in
Kopie dem Überprüfungsbegehren beigelegt (...).
Die erfolgte
Überprüfung im August 2004 hat den rechtmäßigen Bezug der
Familienbeihilfe für meinen Sohn J.
... bestätigt und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend festgestellt!
Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe vom 30. März 2005
Nachdem meine mj.
Tochter L... heuer die Volljährigkeit
erreicht hat, musste ich diesbezüglich eine Schulbesuchsbestätigung
vorlegen. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde mir für meinen Sohn
G.J. bis einschließl. Juni 2004
Anspruch auf Familienbeihilfe bestätigt..."
Das Finanzamt erließ am 6. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Ihr Sohn
J. wohnte seit 1.11.2003 probeweise beim
Kindesvater (Niederschrift vom 31.10.2003). Laut Protokoll vom 6.7.2004 -
aufgenommen vor dem Bezirksgericht Mödling - wurde festgehalten, dass
Jakob seit November 2003 beim Kindesvater wohnt und
J. sich entschieden hat weiterhin beim
Vater wohnen zu wollen.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht (VwGH Erkenntnis vom 22.10.1971, Z 336/70).
Meldebestätigungen
stellen lediglich ein - widerlegbares - Indiz für das Bestehen
einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis
über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern. Die Tatsache des
Bestehens einer Wohngemeinschaft kann auch durch andere Beweismittel
nachgewiesen werden (VwGH vom 23.2.1981, Zl. 17/1388/80).
Da unbestritten
ist, dass Ihr Sohn J. seit 1.11.2003 beim
Kindesvater wohnt, muss Ihre Berufung vollinhaltlich abgewiesen
werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 8. August 2003 Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung.
Sie verwies auf § 2 Abs. 5 FLAG und insbesondere
darauf, dass ihr Sohn vorübergehend bei seinem Vater gewohnt und eine
endgültige Entscheidung erst per 30.6.2004 stattgefunden habe. Weiters sei
es ihr als allein erziehende Mutter von vier Kindern nicht möglich gewesen,
so kurzfristig wie sich ihr Sohn entschieden habe, darauf zu reagieren und einen
Teil der Kinderbeihilfe abzutreten. Der Kindesvater sei auch damit einverstanden
gewesen, dass sie bis einschließlich Mai 2004 die Kinderbeihilfe behalte
und dann zukünftig laufend an die Kindesmutter (Anm.: gemeint
offensichtlich: Kindesvater) überweise. Diese bedeute, dass gerichtlich
festgehalten worden sei, dass für diesen halbjährigen Probezeitraum
vom 1.11.2003 bis 31.5.2004 die Kinderbeihilfe vereinbarungsgemäß der
Kindesmutter bleiben sollte und sie auch weiterhin die Bezieherin derselben sein
sollte.
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als
Vorlageantrag und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass der Sohn J.
seit November 2003 beim Kindesvater lebt, was von der Bw. auch nicht bestritten
wird.
Die Bw. vertritt jedoch die Meinung, dass ihr während
der sogenannten "Probephase" die Familienbeihilfe weiterhin zugestanden
wäre, weil im Übrigen zu diesem Zeitpunkt (1. November 2003) noch
nicht festgestanden sei, ob bzw. dass ihr Sohn auf Dauer bei seinem Vater
bleiben würde. Sie hätte mit dem Kindesvater auch vereinbart, dass sie
die Familienbeihilfe bis Mai 2004 beziehe.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält
(lit. a).
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob der
Aufenthalt des Sohnes der Bw. beim Kindesvater in der "Probezeit" noch als
vorübergehend anzusehen ist. Dies ist aus folgendem Grund zu
verneinen:
Als "vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den
Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach
absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Eine einheitliche
Wirtschaftsführung setzt allerdings in Bezug auf die vorübergehend
außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder
im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend
bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (vgl. VwGH vom
19. Oktober 1960, 1509/58). Um von einem vorübergehenden Aufenthalt
sprechen zu können, hätte die Bw. jedenfalls bei ihrer
Wirtschaftsführung das Kind entsprechend einschließen müssen
(vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2, S 11).
Aus dem Wiedergegebenen ergibt sich sohin, dass die Haushaltszugehörigkeit
ein tatsächlicher und kein rechtlicher Umstand ist.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 6.
Juli 2004 somit richtig ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH
Erkenntnis vom 22.10.1971, 336/70).
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können,
darf der Aufenthalt also nicht solcherart sein, dass er zu einer Auflösung
der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Das Kind ist somit als dem
Haushalt des Kindesvaters zugehörig anzuziehen, wobei hinzuzufügen
ist, dass die Familienbeihilfe die mit der Kindererziehung verbundenen Kosten
abdecken soll, die unbestrittenermaßen dem Kindesvater und nicht der Bw.
erwachsen sind.
Darauf hingewiesen sei weiters, dass zivilrechtliche
Vereinbarungen keine Disposition über die Person ermöglichen, der
Familienbeihilfe zusteht.
Wien, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1947-W/05
- Stammnummer
- 19533
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF