Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2053-W/05
Familienbeihilfe steht zu, ab dem Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2053-W/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.D., B., vertreten durch Dr. Erich
Heliczer, Rechtsanwalt, 2540 Bad Vöslau, Anton-Bauer-Str.2a, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Abweisung des Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A. und Aj.D.
für den Zeitraum 1. März 2003 bis 31. März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 6.Sept.2005 einen Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe für seine beiden mj. Kinder A.D. und Aj.D. für
den Zeitraum März 2003 bis einschließlich März 2005
bescheidmäßig zuzuerkennen, gestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im
Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat der Bw. am
28.4.2005 Asyl erlangt hat. Den mj. Kindern sei jeweils mit Bescheid vom
02.05.05 Asyl gewährt worden. Der Bw. befinde sich seit 20.01.2001, dessen
Kinder befänden sich seit Februar 2003 in Österreich.
Da sich sowohl der Bw. als auch seine beiden Kinder A. und
Aj. seit 29.01.2001, bzw. seit 27.02.2003 (gemeldet am 03.03.03) in
Österreich aufhalten, gebühre dem Bw. als anerkanntem Flüchtling
gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz ab dem Zeitpunkt
des gemeinsamen Aufenthalts mit den Kindern in Österreich, somit ab
März 2003, Familienbeihilfe, sodass auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für die mj. A. und Aj.D. rückwirkend vom März 2003 bis
einschließlich März 2005 geltend gemacht werde.
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid.
"Der Antrag vom 7. Sept. 2005 auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder
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Familien- und Vornamen
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Geburtsdatum
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für die Zeit (vom/bis)
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Aj.D.
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07.09.1995
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01.03.2003-31.03.2005
|
A.D.
|
01.09.1992
|
01.03.2003-31.03.2005
wird abgewiesen.
Begründung:
Maßgebend für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen ist das Datum des
letzten, das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides. Ergeht
dieser Bescheid vor dem bzw. am 15.Dez.2004 (Datum der Kundmachung der neuen
"Flüchtlingsregelung" des § 3 Abs.2 FLAG 1967), ist die "alte"
Rechtslage anzuwenden; ergeht er nach dem 15. Dezember 2004, gilt die neue
Rechtslage (Erlass des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz (BMSG-510102/0009-V/1/2004,
BMSG-510103/0002-V/1/2005).
In Ihrem Fall erfolgte der positive Abschluss des
Asylverfahrens durch Berufungsentscheidung am 28.04.2005. Die Familienbeihilfe
ist aufgrund der neuen Rechtslage ab 01.April 2005 laufend, nicht aber
rückwirkend zu gewähren"
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben. Es
wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und dem Bw. für den
Zeitraum März 2003 bis einschließlich März 2005 Familienbeihilfe
für seine beiden minderjährigen Kinder zu gewähren.
"Da sich sowohl der Einschreiter als auch seine
beiden Kinder A. und Aj. seit 29.01.2001 bzw. seit 27.02.2003 (gemeldet am
03.03.03) in Österreich aufhalten, gebührt dem Einschreiter als
anerkanntem Flüchtling im Sinne des GFK gem. 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthalts mit
den Kindern in Österreich, somit ab März 2003, Familienbeihilfe,
sodass auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die mj. A. und Aj.D.
rückwirkend vom März 2003 bis ausschließlich März 2005
geltend gemacht wird.
Das Finanzamt verweist in seiner
abschlägigen Entscheidung auf die novellierte Fassung des § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz.
Während die
ursprüngliche Fassung lautete:" Abs.1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art I des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974", lautet die novellierte Fassung dieser
Gesetzesstelle:" Abs.1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Der Gesetzestext stellt auf die
Gewährung von Asyl ab, wodurch klar gestellt wird, dass die
bescheidmäßige Absprache über den Asylstatus Bedingung für
die Gewährung von Familienbeihilfe sein soll. Allerdings ist bezüglich
des Begriffes "Gewährung" noch nicht über den Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Asyls ausgesagt. Bei jenen Flüchtlingen, welchen Asyl auf
Grund der GFK gewährt wird, ist nämlich der Bescheid, mit welchem Asyl
gewährt wird, ein Feststellungsbescheid, der lediglich den materiellen
Status des Flüchtlings, der schon Gesetzes wegen besteht, feststellt, und
wirkt somit ex tunc. (Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die
Gewährung von Asyl, RN 433 zu § 12 AsylG).
Es ist somit durch die neue
Textierung für Flüchtlinge nach der GFK keine Änderung in Bezug
auf Zeitpunkt und Umfang des Familienbeihilfenanspruchs eingetreten. Die von der
entscheidenden Behörde vertretene Rechtsansicht ist somit verfehlt. Was die
zitierten Erlässe betrifft, so handelt es sich um interne Regelungen,
welche keinen Verordnungscharakter haben und daher nach außen keine
Rechtswirkung entfalten. Wären sie Verordnungen, so wären sie
rechtswidrig.
Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Bei
Auslegung der novellierten Gesetzesfassung im Sinne der entscheidenden
Behörde liegt Verfassungswidrigkeit vor: Es gibt keine sachliche
Rechtfertigung dafür, dass Asylwerber bei grundsätzlichen gleichen
Voraussetzungen ungleich behandelt werden: Die Bestimmungen über das
Inkrafttreten der Novelle sowie die Übergangsbestimmungen stellen darauf
ab, dass die neue Fassung des § 3 Abs.2 FLAG am 01.05.2004 in
Kraft trete, wobei jene Fälle ausgenommen sein sollen, bei denen bis zur
Kundmachung (15.12.2004) Asyl gewährt wurde. Durch diese Regelung wird
willkürlich darauf abgestellt, ob der Asylwerber in erster oder in zweiter
Instanz einen positiven Asylbescheid erhält und vor allem, wie lange
einbestimmte Referent oder Entscheidungskörper zur Bearbeitung des Aktes
und Erlassung des Bescheides benötigt. Eine derart der Willkür der
Behörde überlassener Zeitpunkt entspricht auch nicht der vom Gesetz
geforderten Bestimmtheit. Die Gesetzesregelung verstößt daher gegen
den Gleichheitsgrundsatz, welcher auch zwischen Nichtstaatsbürgern Geltung
hat und gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 BVG."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist,.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
28.04.2005, mit dem dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass
dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Am 02.05.2005 ergingen die Bescheide an die mj. Kinder des
Bw. mit denen gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt worden
ist und gemäß
§ 12 leg.cit. festgestellt worden ist, dass ihnen
damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab 1.April 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu weiteren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen,
wird folgendes festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der Art 1 Abschnitt C oder F der
Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung; BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Mensche, die nach der
Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach österreichischen
Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen rückwirkend keine
Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides, ab diesem
Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3
Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den Zeitpunkt des
Asylbescheides abstellt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das
Legalitätsprinzip des Art 18 BVG verstößt, wird ausgeführt,
dass sich der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten und nicht
darüber zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Wien, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2053-W/05
- Stammnummer
- 19530
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF