Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0107-F/04
Kosten, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium zusammenhängen ab 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-F/04vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Buchhalter, dem vor Aufnahme des ordentlichen Universitätsstudiums der Internationalen Betriebswirtschaft Kosten für den Vorbereitungslehrgang zur Studienberechtigungsprüfung erwachsen, kann diese erstmals 2003 unter dem Titel der Werbungskosten als objektiv mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängende Ausbildungskosten geltend machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vom 19. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. März 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr bei der HJ in F als Buchhalter beschäftigt. Er besuchte neben
dieser Tätigkeit einen Universitätslehrgang in B zur Vorbereitung auf
die Studienberechtigungsprüfung und machte daraus resultierende Kosten
für Literatur, Bürobedarf, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und
Studiengebühren von zusammen 2.769,50 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte in seinem Einkommensteuerbescheid
einen Abzug dieser Kosten mit der Begründung ab, es handle sich um
Aufwendungen für eine Ausbildung, nicht aber für eine
berufsspezifische Fortbildung.
In der daraufhin eingebrachten
Berufung führte der Berufungswerber aus, er sei im Rechnungswesen
tätig und könne seine neu erworbenen Kenntnisse sehr wohl in seinem
Arbeitsumfeld einsetzen. Überdies sichere er sich durch sie
Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens. Man könne daher von
berufsspezifischer Fortbildung sprechen. Er verwies diesbezüglich auch auf
ein bereits aktenkundiges Schreiben der HJ .
In seiner Begründung vom
19.5.2004 zur abweisenden Berufungsvorentscheidung erläuterte das
Finanzamt, dass Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium,
worunter auch jene für die Studienberechtigungsprüfung fielen,
völlig unabhängig von einem etwaigen Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit ganz grundsätzlich gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG nicht abzugsfähig seien.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein und wiederholte im Wesentlichen das bereits bisher Vorgebrachte.
Wie seitens des
unabhängigen Finanzsenates ermittelt wurde, ist der Berufungswerber seit
Oktober 2004 nicht mehr bei der HJ beschäftigt. Im Rahmen einer
telefonischen Kontaktaufnahme erklärte er, inzwischen die
Studienberechtigungsprüfung abgelegt zu haben und an der
Wirtschaftsuniversität Wien die Fachrichtung Internationale
Betriebswirtschaft zu studieren. Sein Studium könne mit seiner vormals bei
der HJ ausgeübten Tätigkeit in einem engen Zusammenhang gesehen
werden. Auch dort sei er ja im kaufmännischen Bereich beschäftigt
gewesen und habe umfangreich mit Buchhaltung, in kleinerem Ausmaß auch mit
Controlling zu tun gehabt. Seine kaufmännische Praxis komme ihm bei seinem
Studium sehr entgegen.
Zur Doppelerfassung von Tagen
in seiner Kilometergeldaufstellung für Fahrten von F zum Studienzentrum
nach B konnte der Berufungswerber keine Erklärung abgeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist, ob die für die Studienberechtigungsprüfung aufgewendeten Kosten
unter dem Titel der Aus- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Zu den Werbungskosten
zählen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Nach der im Streitjahr 2003 geltenden Rechtslage, nämlich
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002, stellten Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit einer allgemein bildenden (höheren ) Schule oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium standen,
ausdrücklich keine Werbungskosten
dar.
Insofern kann die
Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19.5.2004 im
Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht als unzutreffend betrachtet werden. Allerdings
ist festzuhalten, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 28. September 2004, G
89/04-6, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002 als
verfassungswidrig aufgehoben hat. Das
AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004, Kundmachung am 30. Dezember 2004)
beseitigt in der Folge die Nichtabzugsfähigkeit von Studienaufwendungen,
wie bisher im § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normiert, zur Gänze. §
124 b Z 107 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 spricht ein rückwirkendes
Inkrafttreten der die Absetzbarkeit erweiternden Bestimmung insoweit aus, als
diese erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden
sei.
Für den Streitfall
bedeutet das Ausgeführte, dass die Studienaufwendungen nicht - wie es
im Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung noch der geltenden Rechtslage
entsprach - grundsätzlich nichtabzugsfähig sind. Vielmehr ist zu
prüfen, ob sie Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen im Sinne
des Gesetzes darstellen.
Der unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass Aufwendungen für eine
Studienberechtigungsprüfung zum Katalog der in Zukunft grundsätzlich
abzugsfähigen Kosten im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium gehören. Sie stellen dann eine abzugsfähige
Aus- oder Fortbildungsmaßnahme dar, wenn ein objektiver Zusammenhang
zwischen ihnen und der beruflichen Tätigkeit besteht.
Unter
Fortbildungskosten versteht man solche,
die der Verbesserung der bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse
dienen. Für die Tätigkeit eines Buchhalters im Rechnungswesen bedarf
es keines Universitätsstudiums - insofern wäre im Streitfall
eine Subsumtion unter Fortbildungskosten wohl als verfehlt zu betrachten.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Sie
sind dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Die
Verwandtschaft von Tätigkeiten bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung,
so betrachtet man sie etwa als vorliegend, wenn die Tätigkeiten im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
Der Berufungswerber bereitete
sich im Streitjahr auf die Studienberechtigungsprüfung vor, die ihm den
Zugang zum Betriebswirtschaftsstudium ermöglichen sollte. Schon im Rahmen
der vorbereitenden Kurse wurde u.a. allgemeine Betriebswirtschaftslehre
unterrichtet. Der Arbeitgeber bestätigte in einem Schreiben, dass die
Bildungsbemühungen des Berufungswerbers diesem einen Aufstieg im
Unternehmen ermöglichen würden und beruflichen Zwecken dienten. Wenn
auch der Berufungswerber heute nicht mehr bei dem selben Arbeitgeber
beschäftigt ist, sondern sich zur Gänze dem Studium widmet, kann
für das Streitjahr ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten
Tätigkeit bejaht werden, geht es doch in beiden Bereichen um
kaufmännische Agenden, die etwa Buchhaltungs- und Controllingkenntnisse
erfordern bzw. vertiefen. Die vom Berufungswerber aufgewendeten Kosten stehen
als Vorstufe des Betriebswirtschaftsstudiums im Zusammenhang mit diesem, das
genannte Studium wiederum mit dem kaufmännischen Aufgabenbereich bei der
HJ.
Da nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates die an eine Subsumtion unter den
steuerrechtlichen Ausbildungskostenbegriff geknüpften Anforderungen
erfüllt sind, kann eine Überprüfung hinsichtlich Einstufung als
Umschulungsmaßnahmen entfallen.
Verpflegungsmehraufwand
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie nicht die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
übersteigen. In der Literatur ausdrücklich als zu den in dieser Weise
begünstigten Reisen zählend erwähnt sind solche zum Zweck von
Fortbildungsmaßnahmen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,
9. Lieferung, WUV-Universitätsverlag, 2005, TZ 183 zu § 16).
Konsequenterweise wird aber auch bei im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 begünstigungsfähigen Ausbildungsmaßnahmen eine berufliche
Veranlassung zu bejahen sein.
Näher definiert spricht
man von einer Reise wie oben dann, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Im Streitfall wurde dem Erfordernis der
Mindestentfernung Rechnung getragen. Die laut Aktenlage dokumentierte Dauer von
je vier Stunden wurde nicht weiter in Zweifel gezogen. Zu bemerken ist jedoch,
dass der Berufungswerber von 8.9.2003 bis 30.12.2003 regelmäßig
wiederkehrend, nämlich ein- bis zweimal pro Woche, das Studienzentrum in B
aufsuchte. Er hat dadurch einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, was zur Folge hat, dass ein Verpflegungsmehraufwand nur für
eine Anfangsphase von fünf Tagen anzuerkennen ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz wie oben, TZ 176 zu § 16). Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass einem Steuerpflichtigen, der wiederholt am selben Ort tätig wird,
die dortigen, preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind,
weshalb ein steuerlich berücksichtigungswürdiger
Verpflegungsmehraufwand nicht mehr vorliegt.
Der für
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigende Werbungskostenbetrag
beläuft sich somit auf 26,40 € : 12 x
4 x 5 = 44,00 €.
Kilometergelder
Als Werbungskosten zu berücksichtigen sind Fahrtkosten
zur Ausbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang, dh etwa in
Form von Kilometergeldern. Das amtliche Kilometergeld beträgt laut §
10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 idF BGBl I Nr. 142/2000 für
Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,356 €. Der
Berufungswerber hat in seiner "Fahrtkostenzusammenstellung" 35 Fahrten von F
nach B und zurück à 67 km verzeichnet, wobei 11 Fahrte doppelt
aufscheinen. Telefonisch hierüber befragt, konnte er keine Erklärung
abgeben. Da ein zweimaliges Aufsuchen des Studienzentrums B pro Tag von F aus
für jeweils vierstündige Veranstaltungen nicht glaubhaft erscheint,
wurden bei der Fahrtkostenberechnung 11 Tage ausgeschieden:
24
x 67 x 0,356 = 572,45 €.
Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar.
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt ist, stellt keine Werbungskosten dar (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). Dies
gilt auch dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die
berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000,
96/14/0098). Die Eignung von Zeitschriften, fallweise auch berufliche
Informationen zu enthalten, ändert nichts daran, dass dafür
getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung
zuzuordnen sind. Dies gilt für Tageszeitungen, Wirtschaftsmagazine, Wochen-
oder Monatsmagazine gleichermaßen.
Aus den vom Berufungswerber
für Literatur geltend gemachten Kosten waren daher auszuscheiden: Hackl:
Abschied von Sidonie; Kalender Business English 2004, Salinger: The Catcher in
the Ry, Cunningham: The Hours, Hemingway: Old Man and the Sea, Kafka: Die
Verwandlung, Beran: Hitting the Nail...., Gauß: Ins unentdeckte
Österreich, Jelinek: Lust, Menasse: Die Vertreibung aus der Hölle,
Haslinger: Das Vaterspiel, Enquist: Der Besuch des Leibarztes, sowie Spotlight
Sprachmagazin.
Wegen Geringfügigkeit
nicht näher hinterfragt wurden die für Büromaterial geltend
gemachten Kosten. Berücksichtigt wurde auch das Werk "Einführung in
die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" (siehe Rechnung amazon.de, 29,81
€).
Insgesamt berücksichtigt:
33.80 €.
Gesamtaufstellung der als
abzugsfähig anerkannten Werbungskosten:
|
Universitätslehrgang
|
1.400,00
€
|
Studienbeitrag
|
14,86
€
|
Tagesdiäten
|
44,00
€
|
Kilometergelder
|
572,45
€
|
Fachliteratur und
Bürobedarf
|
33,80
€
|
zusammen
|
2.065,11
Der Berufung war wie
ausgeführt teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Buchhalterordentliches UniversitätsstudiumBetriebswirtschaftVorbereitungslehrgangStudienberechtigungsprüfungAusbildungkostenWerbungskostenBerufstätigkeitZusammenhang2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-F/04
- Stammnummer
- 19529
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF