Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0090-Z1W/04
Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld gem. Art. 222 (2) ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0090-Z1W/04vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich ein Aussetzungsantrag auf Abgaben bezieht, die mit einem unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid festgesetzt worden sind, kommt mangels Vorliegens einer angefochtenen Entscheidung keine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK in Betracht. Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung derartiger Abgaben kann allenfalls gemäß Artikel 222 Abs. 2 ZK ausgesetzt werden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dabei in teleologischer Auslegung des Erkenntnisses des VwGH vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296 auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 21. April 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 16. Februar 2004,
GZ. 100/48357/13/2003, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK und Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der
Abgaben gem. Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO entschieden:
1.)
Der Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 2. Jänner 2004, Zl.
100/48357/8/2003, unverändert übernommen in der oben genannten
Berufungsvorentscheidung, wird wie folgt abgeändert:
a)
Die Wortfolge "Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung" wird
geändert auf "Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung und
Aussetzung der Zahlungspflicht"
b)
Der erste Satz des Spruches erfährt nachstehende Änderung: "Über
den als Antrag auf Aussetzung der Einhebung bezeichneten und als Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung und als Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung des
Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben gewerteten Antrag der Bf. vom
1. Dezember 2003 betreffend die mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
4. September 2003, Zl. 100/48357/2003, festgesetzte Abgabenschuld wird wie
folgt entschieden: aa) der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird
gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a BAO
abgewiesen, bb) der Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der
Abgaben wird gemäß Art. 222 ZK abgewiesen."
2.)
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 4. September 2003, Zl. 100/48357/2003, setzte des Hauptzollamt Wien der
Firma Bf., (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
letzter Anstrich ZK (Zollkodex) iVm Art. 96 Abs. 1 ZK und
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe
von insgesamt € 56.276,00 (€ 6.480,00 an Zoll und
€ 49.796,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Außerdem wurde mit
diesem Sammelbescheid gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung in der Höhe von € 3.390,63 festgesetzt. Die
Bf. als die in der Versandanmeldung T1 Nr. XY. vom 12. Juli 2002 des Zollamtes
Szekesfehervar genannte Hauptverpflichtete sei ihrer in Art. 96 ZK
normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, die in der Versandanmeldung
genannten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der
Bestimmungszollstelle in Dover (GB) zu gestellen. Dieser Bescheid ist nach der
Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.
Bezugnehmend
auf diesen Bescheid beantragte die Bf. mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 die
Erstattung der Abgaben und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung.
Den Antrag auf
Erstattung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom 10. Februar 2005,
Zl. 100/48357/7/2003, gemäß Art. 236 ZK ab. Dieser Bescheid
ist ebenfalls unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen. Über den Antrag auf
Aussetzung entschied das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 2. Jänner
2004, Zl. 100/48357/8/2003, gem. Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a
ZK-DVO sowie gem. Art. 244 Unterabsatz 2 und § 212a BAO abweisend.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bf. mit der Eingabe vom 13. Jänner 2004 das Rechtsmittel
der Berufung und wendete ein, dass die verfahrensgegenständlichen Waren
zwischenzeitlich am 11. Dezember 2003 in England verzollt worden seien. Dadurch
sei auch geklärt, warum bisher keine Papiere bei den österreichischen
Zollbehörden eingelangt seien. Es sei davon auszugehen, dass das
Hauptzollamt Wien die erforderlichen Unterlagen direkt von den englischen
Zollbehörden erhalten werden. Diesem Schreiben lagen die Ablichtungen von
EDV-Ausdrucken mit der Bezeichnung "Entry acceptance advice", "Trader Input
Plain Paper C88(6)" und "Clearance Advice" bei.
Das
Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Februar 2004, Zl. 100/48357/13/2003, als unbegründet ab.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die vorliegende als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom
21. April 2004. Die Bf. führt darin aus, sie habe durch ihre Nachfrage bei
ihrem Kunden erreicht, dass dieser die Ware Ende 2003 verzollt habe. Die
Nachweise, soweit sie ihr von den englischen Zollbehörden zur
Verfügung gestellt worden waren, habe sie an das Hauptzollamt Wien
weitergeleitet. Der Nachweis in der Sache sei also nur noch ein interner
EU-Verwaltungsakt, der weder von ihr noch von ihrem Kunden weiter beeinflusst
werden könne. Die Glaubwürdigkeit in der Sache sei wegen der
langjährigen Lieferanten/Kundenbeziehung und den nach wie vor
regelmäßigen Transporten grundsätzlich nicht fraglich.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch
die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Gemäß
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den
Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
Art. 222 Abs. 2 erster Anstrich ZK kann die Verpflichtung des
Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben nach dem Ausschussverfahren bei
Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 ZK ausgesetzt
werden.
Die
Zollbehörden setzen gemäß Art. 876a Abs. 1 Buchstabe b
ZK-DVO die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem
Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden, sofern für die
Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden,
eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages geleistet wird und ein Antrag
auf Erlass gemäß Artikel 236 des Zollkodex vorliegt und die in
Artikel 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Unter
Erstattung versteht der Zollkodex die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines
Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Der Verzicht auf die
Erhebung einer festgesetzten und mitgeteilten aber noch nicht entrichteten
Abgabe wird hingegen als Erlass bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist die
festgesetzte Abgabenschuld bislang nicht entrichtet worden. Unbeschadet der
Bezeichnung der Eingabe des Bf. vom 1. Dezember 2003 als "Erstattungsantrag" ist
daher von einem Antrag auf Erlass der Zollschuld samt Abgabenerhöhung
auszugehen.
Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9.
Juni 2004, Zl. 2004/16/0047) ist ungeachtet der mittlerweile erfolgten
Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen in den
betreffenden Aussetzungsverfahren in der Sache zu entscheiden. Es ist daher auch
im gegenständlichen Verfahren eine solche Sachentscheidung erforderlich,
obwohl das Zollamt Wien mit dem o.a. Bescheid vom 10. Februar 2005 in der Sache
selbst den Antrag des Bf. um Erstattung/Erlass gemäß Art. 236 ZK
rechtskräftig abgewiesen hat.
Nach Art. 244
ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Voraussetzung
für die Aussetzung nach der bezogenen Gesetzesstelle ist demnach das
Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung.
Wie oben
erwähnt, ist der Bescheid, mit welchem das Hauptzollamt Wien jene Abgaben
festgesetzt hat, deren Aussetzung der Bf. begehrt unbeeinsprucht in Rechtskraft
erwachsen. Mangels Vorliegens einer angefochtenen Entscheidung kam somit eine
Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK keinesfalls in
Betracht.
Die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind auf Grundlage der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen sind
(vgl. hg. VwGH vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296).
Dieser im Aussetzungsverfahren gemäß Art. 244 ZK geltende
Grundsatz ist in teleologischer Auslegung auch im Aussetzungsverfahren
gemäß Art. 222 ZK zu beachten.
Es ist daher zu
prüfen, ob beim Hauptzollamt Wien zum Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides (im Jänner 2004) an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die die zu erlassenden Abgaben
festsetzte, begründete Zweifel bestehen konnten.
Dazu wird
ausgeführt:
Der
Erstattungs/Erlassantrag bezieht sich auf die Festsetzung von Abgaben nach einer
Zuwiderhandlung im Rahmen des o.a. gemeinsamen Versandverfahrens. Bei den
zuständigen Behörden der in Ungarn gelegenen Abgangsstelle ist kein
Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung dieses
Versandverfahrens eingelangt. Diese leiteten daher gemäß Artikel 40
der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
(ÜgemVV) das Suchverfahren ein. Als Ergebnis dieses Suchverfahrens kam
hervor, dass nach Auskunft der Zollbehörden des Vereinigten
Königreichs die Sendung nicht der vorgesehenen Bestimmungsstelle in Dover
gestellt worden war.
Der Nachweis
dafür, dass die Ware in die Gemeinschaft eingetreten ist, konnte durch
einen beim Zollamt Deutschkreutz abgegebenen Grenzübergangschein erbracht
werden. Die ungarischen Zollbehörden erachteten es bei diesem Sachverhalt
als erwiesen, dass die Zollschuld gemäß Artikel 116 Abs. 1
Buchstabe c der Anlage I des ÜgemVV in Österreich entstanden war und
übermittelten daher den zuständigen Zollbehörden jene Unterlagen,
an Hand derer letztlich die Abgabenfestsetzung erfolgte.
In dem für
das gegenständliche Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt
verfügte das Hauptzollamt Wien somit über schriftliche Mitteilungen
anderer Zollbehörden, die den Schluss zuließen, dass die in der oben
erwähnten Versandanmeldung genannten Waren der zollamtlichen
Überwachung dadurch entzogen worden waren, dass die Bf. als
Hauptverpflichtete entgegen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a
ÜgemVV normierten Bestimmungen die Waren nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist bei der Bestimmungsstelle gestellt hat. Unterlagen aus
denen die Abgabenbehörde erster Instanz Rückschlüsse auf eine
allfällige Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung ziehen hätte
können, lagen nicht vor. Dem auf einen Erlass der Abgaben gemäß
Art. 236 ZK abzielenden Begehren der Bf. war daher nach der damaligen
Aktenlage die Erfolgsaussicht abzusprechen.
Zum Einwand der
Bf., ihre Intervention beim Kunden habe letztlich dazu geführt, dass
"dieser die Ware Ende vergangenen Jahres (also Ende 2003) verzollt habe" wird
ausgeführt:
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Mitteilungen der
Zollverwaltungen Ungarns und des Vereinigten Königreichs davon auszugehen
ist, dass das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet worden und
dadurch die Zollschuld entstanden ist. Gemäß Art. 215
Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort,
an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt, oder,
wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die
Zollbehörden feststellen dass die Ware sich in einer Lage befindet, die
eine Zollschuld hat entstehen lassen. Die Bestimmung des Ortes der
Zollschuldentstehung nach diesen Regelungen war nicht möglich.
Art. 215
Abs. 1 dritter Anstrich ZK iVm Art. 450a ZK-DVO bestimmt, dass die
Zollschuld dann, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren
übergeführt worden ist und der Ort der Zollschuldentstehung innerhalb
einer Frist von zehn Monaten ab Annahme der Versandanmeldung weder nach dem
ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort
entsteht, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt
oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
worden ist.
Die
österreichischen Zollbehörden waren auf Grund des erwähnten
Grenzübergangscheins nach der letztgenannten Norm für die
Abgabenfestsetzung zuständig und gemäß Art. 218 ZK zur
umgehenden buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrages verpflichtet.
Nachweise dafür, dass der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen
ließ, wie von der Bf. angedeutet, doch im Vereinigten Königreich
eintreten sein könnte, liegen bislang nicht vor. Den von der Bf.
vorgelegten Ablichtungen kommt in diesem Zusammenhang alleine deshalb keine
Bedeutung zu, weil sie sich offensichtlich auf ein im Juli 2003 eröffnetes
Versandverfahren beziehen. Das oben erwähnte Versandverfahren ist hingegen
bereits am 12. Juli 2002 eröffnet worden. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Abgabenfestsetzung somit zu Recht erfolgt ist.
Die
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung wird gemäß
Art. 876a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nur dann ausgesetzt, wenn ein Antrag
auf Erlass gemäß Art. 236 ZK vorliegt und die in Art. 244
Unterabsatz 2 ZK vorgesehenen Voraussetzungen (begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder die Gefahr der
Entstehung eines unersetzbaren Schadens beim Beteiligten) erfüllt sind.
Wie oben
festgestellt, lagen keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung vor. Die Gefahr eines
unersetzbaren Schadens hat die Bf. weder geltend gemacht noch ist eine solche
dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Das
Hauptzollamt Wien hat daher im Ergebnis zu Recht sowohl das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung als auch
für die begehrte Aussetzung der Zahlungspflicht verneint und den
diesbezüglichen Antrag der Bf. abgewiesen.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 222 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 876a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0090-Z1W/04
- Stammnummer
- 19516
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF