Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0978-L/04
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages für Gehbehinderten, der zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0978-L/04vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2004
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
19.541,64 €
|
Einkommensteuer
|
4.007,34 €
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-3.238,09 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
769,25 €
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Einkünfte des Berufungswerbers
betreffend das Jahr 2003 wurde mit Bescheid vom 28.4.2004 erstmals die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Mit Bescheid vom 24.6.2004 wurde das
Verfahren wiederaufgenommen, da dem Finanzamt ein zusätzlicher Lohnzettel
der AUVA xx übermittelt wurde, und die Arbeitnehmerveranlagung neu
durchgeführt, wobei eine Nachforderung errechnet wurde. Gegen diesen
Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der der Berufungswerber ergänzend
zu seiner früheren Erklärung den Alleinverdienerabsetzbetrag und
Unterhaltszahlungen für ein Kind sowie den Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% als
außergewöhnliche Belastung geltend machte.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung wurde
der Freibetrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages war nicht möglich,
da die Ehegattin mit dem Kind ihren Wohnsitz im Ausland hat, Unterhaltszahlungen
für das Kind waren bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber
ergänzend aus, er hätte bereits mit der Einreichung des
Antragsformulares L 38 im Rahmen seiner Berufung seine Körperbehinderung
und seine Gehbehinderung bekanntgegeben. Neben dem Freibetrag für
Körperbehinderung von 243 € wäre daher auch noch ein
weiterer Freibetrag für seine bestätigte Gehbehinderung in Höhe
von 1.320 € zu berücksichtigen. Es werde daher um Neuberechnung
der Arbeitnehmerveranlagung ersucht.
In der Folge teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit,
dass bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges und bei Bestehen einer
nach § 29b StVO 1960 bescheinigten Gehbehinderung ein Freibetrag von
monatlich 153 € möglich wäre und forderte den
Berufungswerber zum Nachweis der Benützung eines eigenen Autos und der
Gehbehinderung auf. Die Benützung eines eigenen Autos wurde durch Vorlage
des Zulassungsscheins nachgewiesen. Vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates xx
wurde jedoch dem Finanzamt bekanntgegeben, dass der Berufungswerber eine
Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkenrsordnung
1960 beantragt hätte und dieser Antrag abgelehnt wurde. Der ablehnende
Bescheid vom 26.2.2004 wurde dem Finanzamt übermittelt. In der
Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass ein
amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, ob der Antragsteller als dauernd
stark gehbehindert anzusehen sei. Der Amtssachverständige hätte in
einem Gutachten vom 16.12.2003 festgestellt, dass keine dauernde starke
Gehbehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 vorliege.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde dem Berufungswerber mittels Vorhalt
mitgeteilt, dass die Feststellungen in diesem Bescheid gegen eine Anerkennung
des beantragten Pauschbetrages sprechen. Auf Grund dieses Vorhaltes legte der
Berufungswerber in einer persönlichen Vorsprache Unterlagen vor, wonach
schließlich auf Grund einer neuen Untersuchung im Dezember des Folgejahres
die Bescheinigung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 ab 19.1.2005
erteilt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35
Abs.1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung und keine pflegebedingte Geldleistung erhält, auf
Antrag ein Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ist in Absatz 3 dieser
Gesetzesbestimmung festgehalten.
Ergänzend zu dieser
gesetzlichen Regelung wurden mit Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996
und BGBl. II 91/1998) weitere in Zusammenhang mit einer Behinderung anfallende
Aufwendungen festgesetzt, die teils ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
in Form von Pauschbeträgen, teils in tatsächlich nachgewiesener
Höhe neben diesem Freibetrag als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden können.
In diesem Sinn bestimmt § 3 Abs. 1 dieser
Verordnung, dass für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein
eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für
besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von monatlich 153 € (2.100 ATS) zu
berücksichtigen ist. Die Körperbehinderung ist durch eine
Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung
1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer
gemäß
§ 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952,
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 12 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß
§ 4 Abs. 3
Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO hat die
Behörde Personen, die dauernd stark
gehbehindertsind, auf deren Ansuchen
einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die für den hier
strittigen Freibetrag maßgebliche Verordnung knüpft somit die
Gewährung dieses Freibetrages an das Vorliegen einer dauernden starken
Gehbehinderung an.
Für das Berufungsjahr 2003 wurde das Vorliegen einer
derartigen Gehbehinderung nach Durchführung einer amtsärztlichen
Untersuchung ausdrücklich verneint, der Bescheid, in dem diese Feststellung
getroffen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist das Schicksal der
Berufung entschieden. Der beantragte Freibetrag für die notwendige
Benützung eines eigenen Fahrzeuges kann für das Jahr 2003 nicht
gewährt werden. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung bietet
lediglich einen Nachweis für spätere Jahre.
Der in der Berufungsvorentscheidung anerkannte pauschale
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wurde zu Recht gewährt
und ist auch in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Einkommensteuer entspricht daher der
Berechnung in der Berufungsvorentscheidung.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0978-L/04
- Stammnummer
- 19507
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF