Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0115-F/05
Der Bw. macht die Schenkung von privat hergestellten Dias an ein Museum als Sonderausgabe geltend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-F/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MWN, HF, vom 25. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang
Ohneberg, vom 24. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 im Beisein
der Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn nach der am 17. November 2005
in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird im
Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 23.3.2005 teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung 2003 als Sonderausgaben private Zuwendungen in
Form von 35 Dias an einen begünstigten Spendenempfänger, nämlich
an die ID, in Höhe von 2.543,45 € zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
25.10.2004 ohne nähere Prüfung antragsgemäß veranlagt.
Auf Grund einer elektronischen Auswahl wurde die
Erklärung zu einer nachprüfenden Kontrolle ausgewählt und wurde
der Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. In dem
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 24.2.2005 wurden nunmehr die privaten
Zuwendungen nicht mehr anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass die ID
nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 5 sowie 6 EStG angehöre und somit Zuwendungen an diese nicht absetzbar
seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führt
der Bw. an, die ID sei ein Museum einer Körperschaft öffentlichen
Rechtes und er beantrage daher seine Zuwendungen als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt hat eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung erlassen, wobei die Zuwendungen als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in einer Höhe von
17,50 € anerkannt wurden.
Der Bw. bringt in seinem Vorlageantrag im Wesentlichen vor,
dass die durch das Finanzamt vorgenommene neue Einschätzung des Wertes
seiner an die ID getätigten Spende falsch und nicht nachvollziehbar sei.
Die Herstellung eines Bildes, das den Anforderungen von Veröffentlichtungen
in Printmedien, Broschüren, Plakaten und Ausstellungen aller Art gerecht
werden sollte, mache es notwendig, mehr als ein Dia zu machen. So würden
zum Teil für ein herzeigbares Dia bis zu zwei ganze Filme verschossen, was
dann natürlich erhöhte Kosten für Filmkauf, Rahmung und
Entwicklung nach sich ziehe. Weiters seien andere Kosten wie Reisekosten,
Kilometergeld, Motivsuche und Auswahl, fachliche Aufbewahrung der Diasammlung
(die im Jahre 2003 gespendeten Bilder seien im Zeitraum 1990 bis 2000 gemacht
worden), Verschleiß an der Fotoausrüstung und notwendige Literatur
bzw. Ausbildungskosten zwangsläufig, unausweichlich und untrennbar mit der
Herstellung der einzelnen Bilder verbunden. Aus diesen Gründen seien die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr ermittelbar. Der gemeine Wert
sei in der dem Bw. ausgehändigten Spendenbestätigung der ID mit
Verweis auf die unverbindliche Verbandsempfehlung nach § 31 ff
Kartellgesetz mit 2.543,45 € festgelegt worden. Bei der ID handle es sich
um eine öffentliche Institution deren fachliche Kompetenz, sowohl was
naturfachliche, musealarchivarische und ausstellungsbezogene Fragen angeht,
unbestritten sei. Aus seinen Aussagen sei demnach für den Bw. auch die
Aussage in der Berufungsvorentscheidung, es finde somit beim Bw. über die
Materialkosten hinaus kein Wertabfluss statt, nicht richtig und es sei ihm
unklar wie solch eine Aussage getroffen werden könne. Abschließend
wird vom Bw. noch ausgeführt, die ID habe keinerlei budgetäre Mittel
zur Verfügung gehabt, worauf vorgeschlagen worden sei, ihr die Bilder im
Schenkungswege zukommen zu lassen. Diese Form der Schenkungen seien in der
österreichischen Museenlandschaft durchaus gebräuchlich.
Außerdem bemerkt der Bw., dass die von ihm gespendeten Bilder nicht in
seiner Arbeitszeit gemacht worden seien. Er ersuche aus den genannten
Gründen, seine Zuwendungen in dem Ausmaß zu berücksichtigen, wie
sie in der Spendenbestätigung angeführt seien.
In der am 17. November 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, die Bewertung
der Dias sei nicht vom Bw., sondern von der ID durchgeführt worden. Seiner
Ansicht nach sei die Bewertung der Dias ohnehin zu niedrig, tatsächlich
würde der Stückpreis bei 300,-- bis 400,-- Euro liegen. Der Bw. selbst
habe noch nie Verkaufserlöse für seine Dias/Fotos erzielt.
Sämtliche Dias entstammten seiner Privatsammlung, er habe die Dias
ausschließlich privat fotografiert, nicht über Auftrag. Der Bw.
stelle die Fotos auch zur Verfügung, um seinen persönlichen
Bekanntheitsgrad als Biologe zu erhöhen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte ergänzend
aus, dass es für ihn weniger eine Frage der Bewertung, sondern eine Frage
des Systems sei, die Sonderausgaben seien im Gesetz taxativ aufgezählt.
Für ihn komme es darauf an, ob die Kosten aus einer versteuerten
Einkommensquelle stammten. Es sei kein Abfluss erfolgt, es sei kein Einkommen
verwendet worden. Die tatsächlichen Gestehungskosten würden einen
gewissen Betrag ausmachen, die Differenz zum beantragten Wert sei nie ins
Einkommen eingeflossen. Bei den Sonderausgaben würde es sich um eine
Einkommensverwendung von bereits versteuertem Geld handeln. Ein professioneller
Fotograf mache seine Fotos zielgerichtet zur Einkommenserzielung, der Bw. mache
diese jedoch in seiner Eigenschaft als Privatmann. Weiters wird vom Vertreter
des Finanzamtes erklärt, dass um einen gemeinen Wert der Bilder
anzuerkennen, die Tätigkeit seiner Ansicht nach über den Bereich der
Liebhaberei hinausgehen müsste. Es müssten daher positive
Einkünfte erzielbar sein, die dann auch zu versteuern wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 6 b) EStG sind
Betriebsausgaben jedenfalls Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Museen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von anderen
Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften
öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und
Sammlungsgegenstände zu Schau stellen, die in geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von
gesamtösterreichischer Bedeutung sind.
Der unabhängige Finanzsenat stellt vorab fest, dass es
sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, wobei diese
Ansicht in der Berufungsvorentscheidung korrigiert wurde, bei der ID um eine
Institution handelt, die dem begünstigten Empfängerkreis
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG angehört, da es sich um ein
Museum einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG sind als
Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6, soweit diese nicht aus dem
Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als
Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 insgesamt 10 % des
sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
Bei Zuwendungen in Bargeld oder in Wertpapieren wird die
Bewertung idR keine Schwierigkeiten bereiten - letztere werden mit dem
Kurswert anzusetzen sein. Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen
können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, es sei
denn der gemeine Wert wäre niedriger. In diesem Fall ist nach § 10
BewG vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Kunstwerk,
Ausstellungsstück u dgl handelt, das vom Steuerpflichtigen unentgeltlich
erworben wurde oder dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr
ermittelt werden können (Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer,
Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 7, Tz 5).
An sich kann es bei Zuwendungen sich sowohl um Geld- als
auch um Sachspenden handeln. Als Sonderausgabe ist der gemeine Wert der
Zuwendung abzusetzen. Voraussetzung ist der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums, bloße Verwaltung genügt nicht (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer Handbuch, Tz 95).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG ist der gemeine Wert
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der
Verkehr zu verstehen, wie er sich aus Angebot und Nachfrage ergibt.
Der gemeine Wert ist gleich dem Preis, der zu erzielen
wäre, d.h., es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut
tatsächlich veräußert wurde, oder welcher Preis im Falle einer
Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist
objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz
allgemein vom Standpunkte der an einem Erwerb Interessierten beizumessen
wäre. Es kann also die Zulässigkeit der Bewertung des Wirtschaftsgutes
nicht davon abhängen, ob das Wirtschaftsgut einmal verkauft werden wird,
sondern nur, ob es an sich verkauft oder auf sonstige Weise wirtschaftlich
verwertet werden kann. Da der gemeine Wert nach objektiven Gesichtspunkten durch
den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt sein
soll, ist es erforderlich, bei der seiner Feststellung nach Möglichkeit
alle ungewöhnlichen und subjektiven Verhältnisse auszuschalten
(Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz III, S 73ff)) .
Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, als es sich beim
Bw. um keinen Berufsfotografen handelt und sämtliche
verfahrensgegenständlichen 35 Dias aus dem Jahre 1990 bis 2000 von ihm ohne
Fremdauftrag gemacht wurden sowie aus seinem privaten Fundus stammen.
Tatsächlich wurden die Fotografien/Dias vom Bw. aus wissenschaftlichen
Gründen angefertigt und hat der Bw. diese auch für seine bezahlten
Tätigkeiten als Biologe verwendet.
Bei den der ID geschenkten Dias wäre eine Bezahlung
laut Berufungsvorbringen des Bw. aus budgetären Gründen nicht in Frage
gekommen. Aber hat der Bw. auch nach seinen eigenen Angaben noch nie einen
Verkaufs/Honorarerlös für seine Fotos/Dias auch bei anderer Verwendung
als der Zuwendung für die ID erzielt.
Der unabhängige Finanzsenat stellt unter Heranziehung
des o.a. fest, wobei hiezu ausdrücklich betont wird, dass dies keinerlei
Qualitätsbewertung im fotografischen Sinne der gegenständlichen Dias
darstellt, dass zumindest bis dato kein kaufinteressierter Markt für diese
privat angefertigten Fotos/Dias vorhanden ist. Es ist aber auch objektiv und der
allgemeinen Lebenserfahrung folgend festzustellen, dass Privatfotos/dias in der
Regel keinen über das subjektive Empfinden hinausgehenden Wert haben. Es
ergibt sich zudem zwingend aus der Wegschenkung der Dias, dass der Bw. diese
ganz offensichtlich persönlich nicht mehr im Zusammenhang mit seinem
ausgeübten Beruf benötigt hat. Der Bw. hat hiezu in in der
mündlichen Verhandlung erläutert, dass er von einem Motiv lediglich
ein Dia weitergegeben habe und die restlichen (vom selben Motiv angefertigten)
Dias für ihn dann wertlos gewesen seien. In der Gesamtbetrachtung der
Umstände kommt der unabhängige Finanzsenat unter Bezugnahme auf das
Vorbringen des Bw. in der mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass diese
Dias vom Bw. als eine Art persönlicher Leistungsnachweis und damit
verbunden auch persönliche Werbung für seine Tätigkeit als
Biologe der ID im Schenkungswege zugewendet wurden.
Wie sich aus den angeführten Gründen ergibt, ist
für den unabhängigen Finanzsenat ein tatsächlicher gemeiner Wert
im Sinne des § 10 BewG für die verfahrensgegenständlichen Dias
nicht erkennbar und stellt der unahängige Finanzsenat fest, dass der
gemeine Wert betreff der 35 Dias demzufolge mit 0,-- € anzusetzen ist. Auf
Grund dieser Feststellung erübrigen sich Ausführungen, ob etwa
unverbindliche Verbandsempfehlungen nach den §§ 31 ff Kartellgesetz
hilfsweise als gemeiner (Schätz)Wert heranzuziehen sind bzw. ob etwa der
tatsächliche Wert eines einzelnen Dias wie vom Bw. in der Verhandlung
vorgebracht bei 300,-- bis 400,-- € liegen würde. Der
unabhängige Finanzsenat merkt weiters an, dass auf Grund des Umstandes,
dass die Dias in einem Zeitraum von 10 Jahren, nämlich 1990 bis 2000
angefertigt wurden, es mangels irgendwelcher diesbezüglicher detaillierter
Aufzeichnungen unmöglich ist, die genauen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten für ein spezielles Dia zu ermitteln. Hier folgt der
unabhängige Senat vollinhaltlich dem Berufungsbegehren. Der
unabhängige Finanzsenat hat schließlich keine Bedenken zumindest die
Materialkosten in Form der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für 35
Dias laut Schätzung in der Berufungsvorentscheidung vom 23.3.2005 in
Höhe von insgesamt 17,50 € als Sonderausgaben anzuerkennen.
Irgendwelche Nachweise, aus denen ersichtbar wäre, dass die Bewertung der
Materialkosten der Dias vom Finanzamt unrichtig vorgenommen worden wäre,
wurden vom Bw. nicht beigebracht. Aus verfahrensökonomischen Gründen
geht der unabhängige Finanzsenat nicht mehr auf das Vorbringen des
Finanzamtes betreff der Grundvoraussetzungen für die Anerkennung von
Sonderausgaben ein, da dies zu keinem anderslautenden Bescheid führen
könnte.
Der Berufung war aus den o.a. Gründen wenn auch nur in
geringfügigem Ausmaß teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 21. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-F/05
- Stammnummer
- 19505
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF