Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1338-W/04
1. Wirtschaftliches Eigentum an Krankenhäusern zur Nutzung überlassenen medizinisch-technischen Instrumenten 2. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1338-W/04vom 04.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wird
teilweise Folge gegeben. Die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
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Euro-Information
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Die
festgesetzten Abgaben betragen in Euro:
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Körperschaftsteuer
1999:
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291.270,47
€
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Körperschaftsteuer
2000:
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267.608,26
€
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Körperschaftsteuer
2001:
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121.593,86
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt einen Handel mit medizinisch-technischen Produkten.
Im Zuge einer die Jahre 1999
bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer
unter Tz 21 des Betriebsprüfungsberichts (Tz 1 der Niederschrift
vom 27. November 2003) u.a. folgende Feststellung:
Die
Bw stelle Spitälern von ihr angeschaffte Instrumente zum Einsetzen von
Implantaten im Leihwege kostenlos zur Verfügung. Die Instrumente seien
bereits im Zeitpunkt der Anschaffung zur Gänze abgeschrieben worden; dies
mit der Begründung, dass das wirtschaftliche Eigentum mit Hingabe der
Gegenstände auf die Leihnehmer übergegangen sei.
Nach
Meinung der Betriebsprüfung sei das wirtschaftliche Eigentum an den
Instrumenten schon auf Grund der Rechtsnatur der Vereinbarung bei der Bw
verblieben und würden diese Umlaufvermögen der Bw
darstellen.
Da
vorhandene Aufzeichnungen betreffend den jährlichen Instrumentenzukauf und
-abgang der Betriebsprüfung aus firmeninternen Gründen nicht
ausgehändigt und aus Praktikabilitätsgründen (laufende
Operationen) keine Inventuren durchgeführt worden seien, habe die
Betriebsprüfung eine Schätzung vorgenommen.
Die
Bw verfüge über Aufzeichnungen über die jeweiligen
Sollbestände an Instrumenten zum Bilanzstichtag, die jeweils den
Instrumentenvorrat bewertet zu Einstandspreisen widerspiegeln würden. Die
Bestandsveränderung zum Vorjahr sei gleichsam der Saldo aus Zukäufen
und Abgängen, deren Höhe jedoch einzeln nicht eruierbar sei. Dieser
Nettosaldo werde von der Betriebsprüfung als Aktivposten eingestellt. Der
Teilwert der Instrumente werde auf Grund der gesunkenen Anschaffungskosten
folgendermaßen geschätzt:
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1999
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2000
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2001
|
Anfangsbestand
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0,00
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987.938,00
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1.468.727,71
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Zugang
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1.481.907,00
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1.462.138,07
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8.099.848,69
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Teilwertberichtigung
1999 (1/3)
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-493.969,00
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-493.969,00
|
-493.969,00
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Teilwertberichtigung
2000 (1/3)
|
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-487.379,36
|
-487.379,36
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Teilwertberichtigung
2001 (1/3)
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-2.699.949,56
|
Endbestand
|
987.938,00
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1.468.727,71
|
5.887.278,48
|
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1999
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2000
|
2001
|
Bestand
Instrumente lt. HB
|
0,00
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0,00
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0,00
|
Bestand
Instrumente lt. PB
|
987.938,00
|
1.468.727,71
|
5.887.278,48
|
Vermögensänderung
|
987.938,00
|
1.468.727,71
|
5.887.278,48
|
-
Vermögensänderung Vorjahr
|
0,00
|
987.938,00
|
1.468.727,71
|
Ergebnisänderung
|
987.938,00
|
480.789,71
|
4.418.550,77
Das Finanzamt erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren dieser Feststellung Rechnung tragende
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001.
In den gegen diese Bescheide
erhobenen Berufungen führt die Bw aus, dass sie orthopädische
Implantate und zugehörige Produkte an österreichische Spitäler
verkaufe. Zur medizinischen Verwendung dieser verschiedenen Implantate seien
jeweils Spezialinstrumente erforderlich, welche die Bw dem Bezieher im Set zur
Verfügung stelle. Während die Instrumente früher an Kunden
verkauft worden seien, wäre es in den letzten 15 Jahren
branchenüblich und wirtschaftlich notwendig geworden, die Instrumente den
Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Implantate würden bei der
Operation verbraucht, die Instrumente als Spezialzubehör zu den jeweiligen
Implantaten könnten dagegen für mehrere Operationen verwendet werden.
Für jedes Implantatsystem gäbe es die passenden
Instrumente.
Ein Set von Instrumenten
bestehe aus verschiedenen Einzelteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer.
Kaputte Instrumente würden an die Bw zurückgestellt und dafür
neue angefordert. Üblicherweise bleibe ein Instrument während seiner
gesamten Nutzungsdauer beim Anwender.
Die Bw unterhalte ein
Warenlager am Firmensitz, zusätzlich dazu würden Implantate bei den
Spitälern bereitgehalten, um eine rasche und reibungsfreie Versorgung zu
gewährleisten. Spitäler, die häufig operieren, benötigten
die Instrumente ebenfalls vor Ort. Für andere Spitäler habe die Bw
einen Verleihdienst eingerichtet; diesen Spitälern würden die
Instrumente nur für die Dauer der Operation zur Verfügung gestellt und
anschließend wieder abgeholt.
Die Bw halte die Implantate und
Instrumente mittels eines Warenwirtschaftsprogrammes in Evidenz. Implantate und
Instrumente würden einer jährlichen Inventur unterzogen. Bei
Instrumenten in Spitälern wäre eine Inventur nicht möglich, weil
sich diese im Sterilbereich der Krankenhäuser befinden und eine Inventur
für die Spitäler zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand für
die nachfolgend notwendige Inventarisierung bedeuten würde bzw. die
Instrumente in der Zeit, während der operiert wird, in Gebrauch seien. Der
Zugang zu Instrumenten bei den Spitälern sei daher für eine Inventur
faktisch nicht möglich.
In der Handelsbilanz
würden die Implantate im Hauptlager und in Spitälern sowie die
Instrumente im Hauptlager als "Umlaufvermögen -
Vorräte" behandelt. Implantate würden zum gleitenden
Durchschnittspreis abzüglich Wertberichtigung, Instrumente zum gleitenden
Durchschnittspreis ohne jeden Abzug bewertet.
Die Instrumente in
Spitälern würden im Jahr der Anschaffung als Materialaufwand verbucht.
Diese Vorgangsweise sei von der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht
beanstandet worden.
In rechtlicher Hinsicht
führt die Berufung unter Hinweis auf § 971 ABGB aus, dass eine
von der Betriebsprüfung unterstellte Leihe nicht vorliege. Die Instrumente
würden während ihrer gesamten Lebensdauer von den Kunden genutzt. Eine
Rückgabe eines gebrauchten Sets finde nur zur Entsorgung statt. Die alten
Instrumente seien dabei für andere Kunden auch wertlos.
Ferner seien die jeweiligen
Krankenhäuser wirtschaftlicher Eigentümer der
Instrumente.
Zwischen der Bw und ihren
Kunden gäbe es zwar keine schriftliche Vereinbarung; das Begleitdokument
für die Instrumente bestehe nur in einem Lieferschein, der Artikelnummern,
Stückzahl und Datum der Einräumung der Verfügungsmöglichkeit
angebe. Die einzelnen Rechte des Spitals würden sich aber als faktische
Notwendigkeit beim Einsatz von Implantaten konkludent ergeben.
Der Kunde dürfe und
müsse das Instrument während der gesamten wirtschaftlichen
Nutzungsdauer gebrauchen und verbrauchen. Er dürfe es nur nicht mutwillig
zerstören oder veräußern oder verpfänden; hier würde
er schadenersatzpflichtig werden. Allerdings sei auch ein Vorbehaltskäufer
wirtschaftlicher Eigentümer.
Der Kunde schließe
während der Nutzungsdauer alle anderen vom Herrschaftsrecht über die
Sache aus. Dies betreffe insofern, als eine Inventur für Instrumente, die
im Krankenhaus in sterilem Zustand gehalten werden müssen, verhindert
werde, auch den zivilrechtlichen Eigentümer. Es sei der Bw nicht
möglich, die Instrumente aus den Spitälern abzuziehen, da sie
ansonsten ihre Implantate nicht verkaufen könnte. Auch würden die
Spitäler die Kosten für Reparaturen tragen.
Die Instrumente seien für
die Bw keine selbständigen Wertträger, da deren Kosten im Preis
für die Implantate einkalkuliert seien. Die Implantate ließen sich
ohne Zurverfügungstellung von Instrumenten nicht verkaufen. Die
Überlassung der Instrumente sei daher lediglich eine verkaufsfördernde
Maßnahme. Sobald die Instrumente aber dem Kunden überlassen
würden, verwende und verbrauche dieser sie wie sein Eigentum. Eine
willkürliche Rückforderung der Instrumente durch die Bw würde dem
Implantatverkauf die wirtschaftliche Grundlage entziehen.
Die Bilanzen der Bw würden
von einem Wirtschaftprüfer geprüft. Wegen des
Maßgeblichkeitsprinzips sei die Behandlung in der Handelsbilanz auch
für die Steuerbilanz bindend.
Die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung des Instrumentenbestandes
betreffend wendet die Bw in der gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 gerichteten Berufung ein, dass die
herangezogenen Zahlenwerte, soweit sie von den nachfolgend genannten abweichen,
ausdrücklich bestritten würden. Auf Grund nachweislicher Fehler aus
dem Warenwirtschaftssystem betrage die Bestandsdifferenz des Jahres 2001 nicht
8.099.848,69 S, sondern nur 7.955.001,28 S.
Ferner beanstandet die Bw, dass
die Schätzung zu einem im Vergleich zu den beiden Vorjahren
außergewöhnlich hohen Zuwachs im Jahr 2001 führe. Da im
Jahr 2001 ein neues Warenwirtschaftssystem installiert worden sei, könnten
Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine bessere Schätzung wäre z.B.
die gleichmäßige Verteilung über den Zeitraum von 3 Jahren
gewesen. Dies zeige auch das der Berufung beigelegte Diagramm.
Dieses Diagramm zeigt für
den Zeitraum 1999 bis 2003 einen Vergleich des Instrumentenzuwachses in %
des Zuwachsdurchschnitts. Danach betrug der Zuwachs im Jahr 1999:
38 %, im Jahr 2000: 37,5 %, im Jahr 2001: 203,8 %, im
Jahr 2002: 98,7 % und im Jahr 2003: 122 %.
In einer zur Berufung ergangenen Stellungnahme führt
der Prüfer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die
Bw habe ein von der früheren Steuerberaterin eingeführtes und
gewartetes Warenwirtschaftsprogramm geführt. Im Jahr 2001 sei auf Grund
konzerninterner Vorgaben auf SAP gewechselt worden. Im Zuge der Umstellung seien
die Salden in das neue System übernommen worden. Die Instrumentensätze
würden im Warenwirtschaftsprogramm als Einheit erfasst. Eine
Einzelerfassung sei wegen der Fülle der Einzelteile und deren
unterschiedlicher Lebensdauer nicht praktikabel. Auf Nachfrage sei dem
Prüfer mitgeteilt worden, dass es keine genauen Aufzeichnungen bzw.
Inventurlisten, aus denen die Bestände und Bestandsveränderungen
jeweils zum Jahresende nachvollzogen werden könnten, gäbe. Dies sei
auch nicht notwendig, da das wirtschaftliche Eigentum an den Instrumenten an die
Spitäler übergehe.
Da
die Betriebsprüfung diese Meinung der Bw nicht geteilt habe, sei die Bw
gefragt worden, ob man auf Grund des Wareneinsatzkontos, auf dem sowohl
Instrumente als auch Implantate erfasst werden, die Höhe der Instrumente
nach eindeutigen Kriterien ermitteln könne. In der Folge sei ein
Systemprüfer zugezogen worden, der gemeinsam mit der Steuerberaterin und
einem EDV-Betreuter der Muttergesellschaft der Bw aus dem Buchhaltungsprogramm
SAP für das 4. Quartal des Jahres 2001 eine Aufteilung nach
Warengruppen erstellen konnte. Die Steuerberaterin habe diese Aufteilung
bestritten, da der Anteil der Instrumente zu hoch sei, und zwar
möglicherweise auf Grund der Tatsache, dass wegen der Systemumstellung eine
Nacherfassung und Einbuchung der Altbestände notwendig geworden
sei.
Der
Prüfer habe darauf hingewiesen, dass das Unvermögen einer eindeutigen
Zuordnung der Instrumente im Rahmen des Wareneinsatzes nicht nachvollziehbar
sei, zumal auf jedem Lieferschein die Produktnummer erfasst sei und dessen
Übermittlung auf elektronischem Weg erfolge. Ein Herausfiltern des
Instrumentenanteils müsse zumindest anhand der Produktnummer möglich
sein.
Nachdem
die Betriebsprüfung auf der Vorlage von Aufzeichnungen betreffend die
jährlichen Instrumentenzugänge insistiert habe, habe die
Steuerberaterin mitgeteilt, dass es sehr wohl Aufstellungen über
Instrumentenzugänge gäbe. Diese aus der Berichtspflicht der Schweizer
Muttergesellschaft resultierenden Aufstellungen könnten jedoch aus
firmenpolitischen Gründen der Betriebsprüfung nicht ausgefolgt
werden.
Die
Betriebsprüfung sei daraufhin von einer noch von der früheren
Steuerberaterin stammenden, von der nunmehrigen Steuerberaterin als nicht
repräsentativ bezeichneten Aufstellung von Instrumentenzugängen
ausgegangen. Diese Aufstellung enthalte die Nettozugänge an Instrumenten
pro Jahr. "Nettozugänge" bedeute Instrumentenzugänge entwickelt aus
dem Wareneinsatzkonto ohne Berücksichtigung einer Wertminderung
abzüglich Abgänge auf Grund von Verschrottung. Anhand dieser Werte und
mangels anderer Anhaltspunkte habe die Betriebsprüfung die
Sollbestände der Instrumente bewertet zu Einstandspreisen entwickelt und
diese als Aktivposten in die Bilanz eingestellt. Der Teilwert der Instrumente
sei geschätzt und der jährliche Wertverlust mit einer
Teilwertabschreibung von 33,33 % pro Jahr angenommen worden.
Die
Frage des wirtschaftlichen Eigentums an den Instrumenten betreffend wies der
Prüfer darauf hin, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen mit den
Abnehmern der Instrumente gäbe. Die Instrumente würden den
Spitälern aus rein wirtschaftlichen Gründen unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung liege, da
zwischen den Parteien über den Gebrauch der Sache Einvernehmen herrsche und
aus der Vertragsverletzung Ersatzansprüche resultieren könnten, ein
Prekarium vor.
Die
Spitäler verfügten über ein bloßes Gebrauchsrecht. So
dürften diese die Instrumente weder eigenmächtig veräußern,
noch verpfänden. Laufende Reparaturen hätten die Spitäler selbst
zu tragen. Bei Zerstörung bestünde grundsätzlich
Schadenersatzpflicht. Abgenutzte bzw. unbrauchbar gewordene Instrumente
würden nicht von den Spitälern selbst entsorgt, sondern an die Bw
zurückgeschickt. Die Spitäler würden die Instrumente auch nicht
bilanziell berücksichtigen. Ferner werde auch jeder einzelne
Implantatverbrauch erst anhand einer Verbrauchsmeldung durch das Spital als
Umsatz erfasst. Die noch nicht umgesetzten Implantate würden jährlich
im Rahmen einer Bestandsermittlung erfasst und in der Bilanz der Bw aktiviert,
auch wenn sich diese bei den Spitälern befänden.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung stellten die Instrumente Umlaufvermögen
der Bw dar, da sie dazu bestimmt seien, im Rahmen des Betriebsprozesses
verbraucht zu werden und die Amortisierung des Wertverfalls im Preis für
die Implantate einkalkuliert sei.
Was
das Berufungsbegehren, die Bestandsveränderung für das Jahr 2001 nur
mit 7.955.001,28 S anzusetzen, betreffe, so habe die Bw den Fehler aus dem
Warenwirtschaftprogramm dem Grunde nach glaubhaft gemacht, weshalb der Berufung
insoweit Folge gegeben werden könne.
Zum
Berufungseinwand, dass der Instrumentenzuwachs im Jahr 2001 im Vergleich zu den
beiden Vorjahren außergewöhnlich hoch sei, weist der Prüfer
darauf hin, dass das der Schätzung zu Grunde liegende Datenmaterial den
Unterlagen des Unternehmens entnommen worden sei. Der Wert des Jahres 2001, der
aus der Installation eines neuen Warenwirtschaftssystems resultiere, sei
für die Betriebsprüfung ein Indiz dafür, dass es in diesem Zuge
zu einer Nacherfassung des Instrumentenbestandes der Vorjahre gekommen sei,
wobei aber mangels laufender Evidenz nicht zu ermitteln sei, aus welchen bzw.
aus wie vielen Vorjahren sich der Instrumentenbestand zusammensetze. Die
Zugrundelegung der den Unternehmensgrundlagen entnommenen Beträge erscheine
daher als für eine weitere Verarbeitung richtig und
rechtmäßig.
In einer zu dieser Stellungnahme eingereichten
Gegenäußerung bestreitet die Bw das Vorliegen einer Leihe oder eines
Prekariums.
Wie die Betriebsprüfung in
ihrer Stellungnahme erwähne, gäbe es keinen die Instrumente
betreffenden schriftlichen Vertrag mit den Spitälern. Daher bestünde
auch keine schriftliche Abmachung über ein allfälliges
Rückforderungsrecht der Bw. Es könnten daher nur aus der faktischen
Evidenz Schlüsse gezogen werden. Da die Spitäler die Instrumente
für das Operieren benötigten, komme willkürliches
Rückfordern nicht vor. Unter der Voraussetzung der Fortführung des
Unternehmens könne ein Rückforderungsrecht - sollte ein solches
überhaupt existieren - nicht in Anspruch genommen
werden.
Aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die Bw die durchschnittliche
Nutzungsdauer der Instrumente in einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2003
mit rd. 4 Jahren angegeben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Berufungsentscheidung
hat sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob die
berufungsgegenständlichen, von der Bw angeschafften medizinisch-technischen
Instrumente Betriebsvermögen der Bw darstellen und daher bei dieser als
solches zu erfassen sind, oder ob die Bw mit der Überlassung dieser
Instrumente an die jeweils von ihr mit Implantaten belieferten
Krankenhäuser diesen das wirtschaftlicher Eigentum an den Instrumenten
verschafft hat.
Dazu kann - eine die
Überlassung der Instrumente regelnde schriftliche Vereinbarung gibt es
nicht - aus dem Vorbringen der Bw und den Erhebungen der Betriebsprüfung
folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Die für das operative Einsetzen der Implantate
erforderlichen Instrumente werden den Krankenhäusern kostenlos zur
Verfügung gestellt. Während die Bw Instrumente, die Operationen selten
durchführenden Krankenhäusern jeweils nur für die Dauer einer
Operation überlassen werden, in einem Warenlager am Firmensitz
bereithält, verbleiben die berufungsgegenständlichen Instrumente vor
Ort in den jeweiligen, Operationen häufiger durchführenden
Krankenhäusern.
Die Instrumente können
für mehrere Operationen verwendet werden, wobei sich die Verwendung durch
die Krankenhäuser auf die gesamte, von der Bw mit
durchschnittlich 4 Jahren bezeichnete Nutzungsdauer, bis hin zur
vollständigen technischen und/oder wirtschaftlichen Abnutzung, erstreckt,
bzw. die Instrumente ebenso lange bei den Krankenhäusern verbleiben.
Reparaturen sind von den Krankenhäusern zu bezahlen. Die Krankenhäuser
dürfen die Instrumente nicht mutwillig zerstören, nicht
veräußern und nicht verpfänden. Nicht mehr nutzbare oder kaputte
Instrumente werden an die Bw zurückgestellt. Die Instrumente werden in den
Bilanzen der jeweiligen Krankenhäuser nicht ausgewiesen.
Aus diesem Sachverhalt geht
zunächst nicht hervor, dass die Bw den Krankenhäusern zivilrechtliches
Eigentum an den in deren Gewahrsame verbliebenen Instrumenten eingeräumt
hätte. Dafür spricht, abgesehen davon, dass die Bw das Bestehen einer
auf die Übertragung zivilrechtlichen Eigentums gerichteten Vereinbarung
nicht dargetan hat, schon der Umstand, dass die Krankenhäuser die
Instrumente nicht veräußern und nicht verpfänden dürfen,
für mutwilliges Zerstören ersatzpflichtig würden und die
Instrumente auch keine einem zivilrechtlichen Eigentum der Krankenhäuser
entsprechende bilanzielle Behandlung bei diesen erfahren haben.
Der zivilrechtliche Eigentümer ist in der Regel auch
wirtschaftlicher Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie
insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von
der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (vgl. die bei Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar³, § 24 Tz 3, zitierte
Judikatur).
Wirtschaftlicher
Eigentümer ist sohin derjenige, dem die positiven und die negativen
Befugnisse des Eigentumsrechts zukommen.
Misst man den zuvor
festgestellten Sachverhalt an diesen rechtlichen Vorgaben, so ergibt sich nicht
der geringste Anhaltspunkt dafür, dass zivilrechtliches und
wirtschaftliches Eigentum an den Instrumenten auseinanderfallen würden.
Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Bw nicht entnehmen, dass die
Befugnisse der einzelnen Krankenhäuser über die eines bloßen
Nutzungsberechtigten hinausgingen. Mit dem Hinweis auf faktische Notwendigkeiten
zeigt die Bw nicht auf, dass sie die positiven und negativen Befugnisse des
Eigentumsrechts an den Instrumenten verloren hätte.
Wenn die Bw etwa den faktischen
Gebrauch der Instrumente durch die Krankenhäuser betont, so ist damit noch
nicht dargetan, dass dieser Gebrauch auf den positiven Befugnissen eines
Eigentümers beruht. Ein solches Gebrauchsrecht kann sich auch aus einer
bloßen Nutzungsüberlassung ergeben.
Die Bw verweist selbst darauf,
dass die Krankenhäuser über die Veräußerung oder Belastung
der Instrumente umfassende Berechtigungen nicht verfügen, bei mutwilliger
Zerstörung schadenersatzpflichtig würden und jedenfalls die
abgenutzten Instrumente der Bw wieder zurückgestellt werden. Bei dieser
Sachlage kann aber der Umstand, dass die Krankenhäuser die Instrumente bis
zu ihrer vollständigen technischen und/oder wirtschaftlichen Abnutzung
gebrauchen dürfen, nicht Ausfluss der positiven Befugnisse deren
Eigentumsrechts sein, sondern nur auf einem den Krankenhäusern von der Bw
(unentgeltlich) eingeräumten Nutzungsrecht beruhen. Unter welche
zivilrechtliche Vertragsform diese Nutzungsüberlassung einzuordnen ist, ist
dabei nicht entscheidend.
Die auf die gesamte Lebensdauer
der Instrumente bezogene Nutzungsüberlassung ist gleichzeitig insofern
Ausdruck der eigentümerischen Verfügung durch die Bw, als diese ihr
aus dem Eigentumsrecht erfließendes Recht zum Gebrauch der Instrumente
eben durch eine solche Nutzungsüberlassung ausgeübt hat. Dass sich das
Nutzungsrecht der Krankenhäuser auf die gesamte Lebensdauer der Instrumente
bezieht, ist daher für sich kein Hinweis auf wirtschaftliches Eigentum der
Krankenhäuser.
Das Vorbringen der Bw
lässt auch nicht erkennen, dass die Krankenhäuser die Bw rechtlich an
der Verfügung über die Instrumente hätten hindern können.
Dass die Bw aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus eine solche
Verfügung unterlassen hat bzw. unterlässt, bedeut nicht, dass sie sich
dieser rechtlichen Verfügungsmöglichkeit begeben hätte. Die
Position der Bw unterscheidet sich insofern nicht von der eines Vermieters, der
es unterlässt, einen Mietvertrag wegen damit verbundener wirtschaftlicher
Nachteile vorzeitig aufzukündigen.
Der von der Bw angestellte
Vergleich mit einem Vorbehaltskäufer ist nicht zielführend, zumal die
Stellung der Krankenhäuser mit der eines Vorbehaltskäufers nicht
vergleichbar ist und folglich jene besonderen Merkmale, die für die
Zurechnung eines unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Wirtschaftsgutes an den
Vorbehaltskäufer entscheidend sind, im Berufungsfall nicht
vorliegen.
Der festgestellte Sachverhalt
lässt somit keine andere Deutung zu, als dass die Bw den
Krankenhäusern (bloß) ein Nutzungsrecht an den Instrumenten
eingeräumt hat.
Auch ein Vergleich mit der
Behandlung jener Instrumente, die nur für die Dauer einer Operation in ein
Krankenhaus gebracht und im Übrigen bei der Bw eingelagert werden,
rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung. Die Bw spricht im Zusammenhang mit
diesen Instrumenten ausdrücklich von einem "Verleihdienst". Diese
Instrumente werden daher unstrittig unentgeltlich zur Nutzung überlassen,
und zwar ebenfalls bis deren technischer/wirtschaftlicher Verschleiß
eingetreten ist. Die Bw verfährt mit den berufungsgegenständlichen
Instrumenten letztlich in gleicher Weise wie mit diesen, bei ihr auf Lager
befindlichen und als Betriebsvermögen ausgewiesenen Instrumenten. Es ist
nicht einsichtig, warum die berufungsgegenständlichen Instrumente nur
deshalb, weil sie sich körperlich nicht in Betriebsräumlichkeiten der
Bw befinden, einer abweichenden Beurteilung unterzogen werden sollten, zumal
auch keine Umstände aufgezeigt wurden, die auf eine unentgeltliche
Zuwendung der Instrumente schließen lassen könnten.
Dem Hinweis der Bw auf den
Maßgeblichkeitsgrundsatz ist entgegenzuhalten, dass dieser Grundsatz einer
Berichtigung wegen fehlender Bilanzposten unrichtiger Bilanzen nicht
entgegensteht. Auch schließt der Umstand, dass die Bilanzen der Bw den
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers tragen, eine abweichende
steuerliche Beurteilung nicht aus.
Aus den dargelegten
Gründen ist davon auszugehen, dass wirtschaftliche Eigentümerin der
berufungsgegenständlichen Instrumente die Bw war bzw. ist und diese daher,
zumal die Nutzungsüberlassung im Zusammenhang mit jenen Aktivitäten
steht, die den Betriebsgegenstand der Bw bilden, als Betriebsvermögen zu
erfassen sind.
2.1. Gemäß
§
198 Abs. 2 HGB sind in der Bilanz als Anlagevermögen die Gegenstände
auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Als
Umlaufvermögen sind gemäß Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle
die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen.
Damit kommt es auf die Frage
an, ob Gegenstände dazu bestimmt sind, dauernd oder nicht dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen. Entscheidend für die Zuordnung eines
Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ist die
betriebliche Funktion, die der Unternehmer dem Wirtschaftsgut
widmet.
Ein Wirtschaftsgut dient dann
dauernd dem Geschäftsbetrieb, wenn es auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon dem
Geschäftsbetrieb dient (VwGH 2.7.1975, 2306/74).
Gegenstände des
Anlagevermögens sind so genannte Gebrauchsgüter, Gegenstände des
Umlaufvermögens dienen zur einmaligen Nutzung, sei es zum Verbrauch oder
zur Veräußerung; man spricht von Verbrauchsgütern, die im
betrieblichen Fertigungsprozess untergehen oder veräußert werden
(VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).
Die Bw hat die
berufungsgegenständlichen Instrumente dazu verwendet, sie den von ihr mit
Implantaten belieferten Krankenhäusern zur Nutzung zu überlassen. Der
Zusammenhang dieser unentgeltlich erfolgenden Nutzungsüberlassung mit den
betrieblichen Aktivitäten der Bw folgt daraus, dass damit eine
Förderung des Absatzes der von der Bw gehandelten Implantate erreicht
werden soll. Die Nutzungsüberlassung bezieht sich auf die gesamte
technische/wirtschaftliche Lebensdauer der Instrumente.
Die Instrumente waren folglich
nicht zur einmaligen Nutzung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung,
durch die Bw bestimmt, sondern dazu, dem Geschäftsbetrieb der Bw, eben dem
Handel mit Implantaten, in einer diesen Geschäftsbetrieb fördernden
Weise auf Dauer, und zwar während der gesamten betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer der Instrumente, zu dienen.
Die Instrumente stellen daher
Anlagevermögen der Bw dar.
2.2. Die Anschaffungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.
Die Betriebsprüfung hat
für den von ihr als Umlaufvermögen aktivierten Instrumentenbestand
eine jährliche Teilwertminderung in Höhe von 33,33 % der
aktivierten Beträge berücksichtigt. Dies entspricht einer Abschreibung
der Instrumente über einen Zeitraum von 3 Jahren.
Da die Bw die Nutzungsdauer der
Instrumente mit durchschnittlich 4 Jahren bekanntgegeben hat, ist es
für sie nicht von Nachteil, wenn dem gemäß
§ 7
Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Wertverzehr des - in Abweichung von
der durch die Betriebsprüfung getroffenen Beurteilung - als
Anlagevermögen eingestuften Instrumentenbestandes über einen Zeitraum
von 3 Jahren Rechnung getragen wird.
3. Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Zu schätzen ist gemäß Abs. 2
leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben
keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft
über Umstände, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind, verweigert. Zu schätzen ist gemäß Abs. 3 leg.cit.
u.a. ferner, wenn die vom Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften zu
führenden Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind.
Wer freiwillig Bücher
führt oder nach HGB bzw. BAO zur Buchführung verpflichtet ist, hat
jährlich für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine
Bestandsaufnahme (Inventur) vorzunehmen und ein Verzeichnis zu erstellen, in dem
alle Wirtschaftsgüter und Schulden nach Art, Menge und Wert eingetragen
sind. Fehlt die Inventur oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt,
dass nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst
wurden. In der Bestandsaufnahme sind alle dem Betriebsvermögen
zuzurechnenden und im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden
Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. Doralt / Mayr,
EStG6, § 6
Tz 62/1 und 62/6).
Die Bw hat die
berufungsgegenständlichen, in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden
Instrumente weder inventarisiert noch in ihrer Buchhaltung als Aktivposten
erfasst, sondern sofort im Jahr der Anschaffung als Aufwand verbucht. Für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen des zu aktivierenden
Instrumentenbestandes erforderliche Aufklärungen vermochte die Bw nicht zu
erteilen.
Wenn die Bw auf die faktische
Unmöglichkeit der Durchführung einer Inventur für die im
Sterilbereich der Krankenhäuser gelagerten Instrumente verweist, so ist dem
entgegenzuhalten, dass die körperliche Bestandsaufnahme gemäß
§ 192 HGB bloß der Regelfall ist und dort eine Reihe von
Inventurvereinfachungsverfahren vorgesehen sind; in Bezug auf das
Anlagevermögen ist eine körperliche Bestandsaufnahme
grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Straube, HGB²,
§ 192 Tz 2 ff). Jedenfalls sind die vorgebrachten, einer
körperlichen Bestandsaufnahme entgegenstehenden Hemmnisse keine
Rechtfertigung für die gänzliche Unterlassung einer Bestandsaufnahme.
So war es der Bw zumutbar, die Instrumente jedenfalls anlässlich des
Ankaufs auf Grund der auf dem Lieferschein vorhandenen Angaben wie Artikelnummer
und Stückzahl zu erfassen und die Werte anhand der von den
Krankenhäusern rücklangenden Instrumente abzustimmen.
Die Befugnis bzw. Verpflichtung
zur Schätzung beruht auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen
(vgl. Ritz, a.a.O., § 184 Tz 6).
Der Betriebsprüfer hat in
seiner zur Berufung ergangenen Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass
nachvollziehbare Aufzeichnungen über den jährlichen Zugang an
Instrumenten von der Bw nicht zu erhalten waren. Die Bw hat es vielmehr
abgelehnt, vorhandene Aufstellungen über die jährlichen
Instrumentenzugänge herauszugeben.
Die Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen, konkret die Anschaffungskosten des jährlichen
Zugangs an Instrumenten zu ermitteln oder zu berechnen, ist damit evident. Diese
Grundlagen waren daher im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Bw bestreitet zwar, mit
Ausnahme der in der Berufung für das Jahr 2001 genannten
Bestandsdifferenz, das der Schätzung zu Grunde liegende Zahlenmaterial. Sie
zeigt aber nicht auf, anhand welcher Unterlagen die Schätzung zu einem den
tatsächlichen Gegebenheiten näher kommenden Ergebnis hätte
gelangen können. Auch im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens hat sich
die Bw darauf beschränkt, die der Schätzung zu Grunde gelegten, von
der früheren Steuerberaterin stammenden Aufstellungen als nicht
repräsentativ zu bezeichnen, es im Übrigen aber unterlassen, ihrer
Meinung nach für eine Schätzung eher geeignete Grundlagen
bereitzustellen.
Da die Bw über
Aufstellungen der jährlichen Instrumentenzugänge verfügte,
hätte sie es in der Hand gehabt, die Schätzung durch die Bekanntgabe
der tatsächlichen Werte zu widerlegen. Die Bw hat diese Aufstellungen der
Betriebsprüfung aber nicht zugänglich gemacht und dadurch zur
Schätzung Anlass gegeben. Allfällige aus den von der früheren
Steuerberaterin erstellten Aufzeichnungen resultierende
Schätzungsungenauigkeiten gehen daher zu Lasten der Bw (vgl. VwGH
30.9.1998, 97/13/0033).
Berechtigt ist indessen der
Berufungseinwand, dass die Schätzung für das Jahr 2001 zu einem
im Vergleich zu den Vorjahren und, wie das der Berufung beigelegte Diagramm
zeigt, auch zu den nachfolgenden Jahren ungewöhnlich hohen Zugang an
Instrumenten führt.
Die als mögliche Ursache
für den auffallend hohen Zugang im Jahr 2001 angesprochenen Fehler aus
der in diesem Jahr vollzogenen Implementierung eines neuen
Warenwirtschaftssystems hat zwar grundsätzlich die Bw zu vertreten. Dies
umso mehr, als die Bw ja über den tatsächlichen Zugang an Instrumenten
ausweisende Aufstellungen verfügte. Eine Schätzung darf aber nicht den
Charakter einer Strafbesteuerung haben; vielmehr ist es Ziel jeder
Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen
(vgl. Ritz, a.a.O., § 184 Tz 3).
Da der Prüfer ebenfalls
einräumt, dass der für das Jahr 2001 ermittelte Wert auf eine im
Zuge der Systemumstellung erfolgte Nacherfassung des Instrumentenbestandes der
Vorjahre hinweist, für die erhebliche Abweichung des Jahres 2001 eine
andere Erklärung auch nicht erkennbar ist, wird dem Ziel, die wahren
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, eher gerecht, wenn im Rahmen der
Schätzung von einem auf die Streitjahre gleichmäßig verteilten
Instrumentenzugang ausgegangen wird.
Dass die
Bestandsveränderung des Jahres 2001 mit dem in der Berufung
errechneten Betrag von 7.955.001,28 S anzusetzen ist, ist nicht weiter
strittig.
Für die
Jahre 1999 bis 2001 ergibt sich damit ein Gesamtzugang an Instrumenten
in Höhe von 10.899.947,07 S (1.481.907,00 + 1.462.138,07 +
7.955.002,00). Daraus resultiert für jedes einzelne Jahr des
Berufungszeitraumes ein Zugang an Instrumenten in Höhe von
3.633.015,69 S.
Die gleichmäßige
Verteilung des Instrumentenzugangs auf die Jahre 1999 bis 2001 führt
zu einer Periodenverschiebung, weshalb die Ergebnisse der Jahre 1999
und 2000 entsprechend zu erhöhen, die Körperschaftsteuerbescheide
1999 und 2000 daher insoweit zum Nachteil der Bw abzuändern sind.
Bemerkt wird ferner, dass sich die nach dem Berufungszeitraum in den Jahren 2002
und 2003 für den gegenständlichen Instrumentenbestand noch zu
berücksichtigenden Abschreibungen im Vergleich zur Feststellung der
Betriebsprüfung entsprechend vermindern.
Aus den
dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Ermittlung der Ergebnisänderung:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Anfangsbestand
|
0,00
|
2.422.010,46
|
3.633.015,69
|
Zugang
|
3.633.015,69
|
3.633.015,69
|
3.633.015,69
|
Abschreibung
1999
|
-1.211.005,23
|
-1.211.005,23
|
-1.211.005,23
|
Abschreibung
2000
|
|
-1.211.005,23
|
-1.211.005,23
|
Abschreibung
2001
|
|
|
-1.211.005,23
|
Endbestand
|
2.422.010,46
|
3.633.015,69
|
3.633.015,69
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bestand
Instrumente lt. HB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Bestand
Instrumente lt. PE
|
2.422.010,46
|
3.633.015,69
|
3.633.015,69
|
Vermögensänderung
|
2.422.010,46
|
3.633.015,69
|
3.633.015,69
|
-
Vermögensänderung Vorjahr
|
0,00
|
-2.422.010,46
|
-3.633.015,69
|
Ergebnisänderung
|
2.422.010,46
|
1.211.005,23
|
0,00
Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BP
|
10.489.128,00
|
10.084.384,00
|
9.488.303,00
|
-
Ergebnisänderung lt. BP
|
-987.938,00
|
-480.789,71
|
-4.418.550,77
|
+
Ergebnisänderung lt. BE
|
2.422.010,46
|
1.211.005,23
|
0,00
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
11.923.200,46
|
10.814.599,52
|
5.069.752,23
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1338-W/04
- Stammnummer
- 19498
- Gültig
- 04.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF