Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0589-W/04
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-W/04vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch St., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. Dezember 2002
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 forderte das Finanzamt
die Berufungswerberin (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 2000 bis zum 1. Februar 2002
einzureichen.
Die Bw. stellte vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf
Fristverlängerung, welcher vom Finanzamt mit Bescheid vom 19. Februar 2002
- unter Setzung einer Nachfrist bis zum 12. März 2002 -
abgewiesen wurde.
Ein in der Folge eingebrachtes weiteres
Fristverlängerungsansuchen der Bw. wies das Finanzamt mit Bescheid vom 7.
März 2002 - unter Beibehaltung der Nachfrist bis zum
12. März 2002 - ab.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 wies das Finanzamt ein
weiteres Fristverlängerungsansuchen der Bw. - ohne Nachfristsetzung
- ab.
In der Folge wurde die Bw. mit Verfügung des
Finanzamtes vom 22. März 2002 an die Abgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 2000 - unter Setzung einer
Nachfrist bis zum 16. April 2002 - erinnert.
Mit Verfügung des Finanzamtes vom 10. Mai 2002 wurde
die Bw. neuerlich an die Abgabe der Steuererklärungen für 2000 -
unter Nachfristsetzung bis zum 31. Mai 2002 - erinnert. Für den Fall
der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde ihr gleichzeitig die Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von 350 € angedroht.
Zwei in der Folge eingebrachte
Fristverlängerungsansuchen der Bw. wies das Finanzamt mit Bescheiden vom
16. Mai 2002 bzw. 6. Juni 2002 als verspätet zurück.
In der Folge stellte die Bw. vier weitere
Fristverlängerungsansuchen (Fristverlängerungsansuchen vom 31. Juli
2002, beantragte Fristverlängerung: bis 30. August 2002;
Fristverlängerungsansuchen vom 30. August 2002, beantragte
Fristverlängerung: bis 30. September 2002; Fristverlängerungsansuchen
vom 30. September 2002, beantragte Fristverlängerung: bis 31. Oktober 2002;
Fristverlängerungsansuchen vom 31. Oktober 2002, beantragte
Fristverlängerung: bis 30. November 2002).
Mit Bescheid vom 6. November 2002 wies das Finanzamt das
Fristverlängerungsansuchen vom 31. Oktober 2002 - ohne
Nachfristsetzung - als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 14. November 2002 (laut Rückschein
zugestellt am 20. November 2002) setzte das Finanzamt die angedrohte
Zwangsstrafe in Höhe von 350 € fest. An die Bw. erging zugleich
die Aufforderung, das Versäumte bis spätestens 5. Dezember 2002
nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde die
Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 730 €
angedroht.
Die Bw. brachte in der Folge zwei weitere
Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt ein
(Fristverlängerungsansuchen vom 5. Dezember 2002, beantragte
Fristverlängerung: bis 19. Dezember 2002;
Fristverlängerungsansuchen vom 18. Dezember 2002, beantragte
Fristverlängerung: bis 31. Jänner 2003).
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 (laut Rückschein
zugestellt am 23. Dezember 2002) setzte das Finanzamt die angedrohte
Zwangsstrafe in Höhe von 730 € fest.
Strittig ist, ob die Festsetzung der (zweiten) Zwangsstrafe
in Höhe von 730 € zu Recht erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss
gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988,
88/14/0066; VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Zu diesen
Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen.
Eine Zwangsstrafe darf dann nicht verhängt werden,
wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits
erfolgt ist (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; VwGH 16.2.1994,
93/13/0025).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Fall war die vom Finanzamt im
Bescheid vom 14. November 2002 (welcher laut Rückschein am 20. November
2002 zugestellt wurde) gesetzte Frist für die Nachholung der bisher
unterlassenen Handlung - bis zum 5. Dezember 2002 - in Anbetracht
dessen, dass die Bw. bereits am 13. Dezember 2001 erstmals aufgefordert wurde,
die Steuererklärungen für 2000 einzureichen, nicht unangemessen. Die
Bw. hat jedoch in der Folge am 5. Dezember 2002 um Fristverlängerung
bis zum 19. Dezember 2002 und am 18. Dezember 2002 um weitere
Fristverlängerung bis zum 31. Jänner 2003 für die Abgabe der
Steuererklärungen für 2000 angesucht. Da keines dieser
Fristverlängerungsansuchen vom Finanzamt abgelehnt wurde, durfte die Bw.
darauf vertrauen, dass seitens des Finanzamtes eine weitere
Fristverlängerung gewährt würde.
Bei der Ermessensübung ist weiters zu
berücksichtigen, dass die Bw. aus der Nichtabgabe der
Steuererklärungen für 2000 keinen finanziellen Vorteil erzielte (die
Veranlagung 2000 führte zu keinen Nachforderungen an Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer), sowie dass mit Bescheid vom 14. November 2002 bereits
eine Zwangsstrafe in Höhe von 350 € wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen für 2000 festgesetzt wurde.
Der Berufung wird daher in Ausübung des
eingeräumten Ermessens Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 18.
Dezember 2002, mit dem eine (weitere) Zwangsstrafe in Höhe von 730 €
festgesetzt wurde, wird aufgehoben.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-W/04
- Stammnummer
- 19497
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF