Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0384-G/05
Besorgung von Dienstleistungen für eine Betriebsveranstaltung im Inland - Vorsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-G/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beschränkt sich die Organisation einer Betriebsveranstaltung lediglich auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne wesentlichen eigenen organisatorischen Aufwand für den Organisator, dann ist jede einzelne Besorgungsleistung gesondert zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Event-Marketing, Deutschland,
vertreten durch Netzer & Kollegen, Steuerberater,
88239 Wangen/Allgäu, Gegenbaurstraße 16, vom 6. September
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Juli 2004
betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für die
Kalendermonate Jänner bis Dezember 2002 und Jänner bis Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat in den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen unter Hinweis auf eine Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates mit nachstehender Begründung die
Rechtsansicht vertreten, dass die Berufungswerberin (Bw.) in den
gegenständlichen Erstattungszeiträumen steuerbare Umsätze im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 im
Inland ausgeführt habe, was die Anwendbarkeit der Verordnung des BM
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. Nr. 279/1995, jedenfalls ausschließe:
Da von der Bestimmung des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 jedenfalls
auch die Leistungen der Veranstalter von unterrichtenden, unterhaltenden oder
ähnlichen Leistungen erfasst würden, sei die von der Bw. erbrachte,
als einheitliche Leistung zu beurteilende sonstige Leistung grundsätzlich
unter diesen Tatbestand subsumierbar. Nachdem für die Bestimmung des
Leistungsortes des Veranstalters - das Gleiche müsse innerhalb der
Unternehmerkette wohl auch für den Unternehmer gelten, der die
Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters organisiert - der Ort
maßgeblich sei, wo die jeweilige einzelne Leistung erbracht ("bewirkt",
Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der 6. EG-RL) werde, dh.
den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten werde - nämlich in
Österreich - liege auch der Leistungsort der Bw. im
Inland.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bw. im
Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:
Sie trete nicht als Veranstalter, sondern als
Dienstleistungsunternehmen auf, das im Auftrag von Kunden Dienstleistungen der
unterschiedlichsten Art einkaufe. Dies lasse sich ua. damit belegen, dass die
Verträge mit dem jeweiligen Leistungsträger, zB Hotelbuchungen direkt
abgeschlossen und die Leistungen vom jeweiligen Leistungsträger als
abgeschlossene Einzelleistung direkt erbracht werden würden.
Auch bezüglich der Leistungen aus dem unterrichtenden
bzw. unterhaltenden Angebotsbereich (zB Flugschule und ähnliches)
trete sie nicht als Veranstalter auf. Der maßgebliche Dienstleister vor
Ort erstelle als Veranstalter die Leistung, was sich nachvollziehbar damit
begründe, dass vertragsgemäß der betreffende Anbieter als
ausführender Veranstalter einer Einzelleistung die Veranstalterhaftung
für den jeweiligen Bereich zu tragen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge § 1 Abs. 1 der Verordnung des
BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. Nr. 279/1995, ist diese nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer
im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und
Art. 1 UStG 1994 oder nur bestimmte in den Ziffern 2 bis 4
aufgezählte Umsätze - die im vorliegenden Fall unstrittig nicht
vorliegen - ausgeführt hat.
Gemäß
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil tätig wird.
Der Ort der Leistungen der jeweiligen Veranstalter der in
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a genannten
sonstigen Leistungen bestimmt sich ebenfalls nach dem Ort des Tätigwerdens
und deckt sich folglich mit dem Ort der Leistung der von ihnen eingesetzten
Künstler, Wissenschaftler, Sportler usw. ("einschließlich der
Leistungen der jeweiligen Veranstalter") [vgl. Anm. 107 zu
§ 3a dUStG 1999 in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 108, November 2001].
Die zuvor genannten sonstigen
Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Das ist der
Ort, wo die jeweilige einzelne Leistung erbracht ("bewirkt",
Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL) wird, dh.
den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten wird. Ohne Belang ist, wo die
Vorbereitungshandlungen, Proben und Ähnliches erfolgten (vgl. Anm. 114
zu § 3a dUStG 1999 in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 108, November 2001).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Die Bw. hat in den Anträgen auf Vergütung der
Umsatzsteuer vom 25. Juni 2003 und 17. Juni 2004 als
Antragsteller erklärt, dass die geltend gemachten Vorsteuern jeweils im
Zusammenhang mit der "Organisation einer Betriebsveranstaltung für einen
anderen Unternehmer" angefallen sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
folgende Leistungen:
Vergütungszeitraum
Jänner bis Dezember 2002:
Konsumation und
Nächtigung im Hotel, geführte Wanderung und Schnupperstunde in einer
Flugschule
Vergütungszeitraum
Jänner bis Dezember 2003:
Konsumation
und Nächtigung im Hotel und Stadtführung
Auch wenn im
vorliegenden Fall die organisatorische Abwicklung keinen derart breiten Raum
eingenommen hat, dass man von einer einheitlichen sonstigen Leistung der Bw. als
Organisator, bei der die gesamte Koordination und Organisation als bestimmendes
Leistungselement im Vordergrund gestanden ist, ausgehen könnte (vgl.
UFS 16.11.2004, RV/0361-G/04), ist der Berufung aus nachstehenden
Erwägungen dennoch kein Erfolg beschieden:
Besorgt ein
Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind zufolge
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 die für die besorgte
Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend
anzuwenden.
Ein Besorgen
liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen, die er selbst nicht schuldet, durch einen Dritten erbringen
lässt. Das Handeln muss für fremde Rechnung erfolgen, dh., dass das
wirtschaftliche Risiko, das mit der besorgten Leistung verbunden ist, nicht vom
Besorgenden getragen wird (das wäre zB nicht der Fall, wenn der Besorgende
mehr aufwendet, als er von seinem Auftraggeber erhält). Neben dem
Kostenersatz wird der Besorgende regelmäßig ein eigenes
Besorgungsentgelt verrechnen.
Zur Bestimmung
des Leistungsortes der Besorgungsleistung sind die Vorschriften anzuwenden, die
für die Bestimmung des Ortes der besorgten Leistung gelten (vgl.
Kolacny-Caganek, UStG 1994, Kurzkommentar, Wien 2005, Anm. 7 zu
§ 3a).
Nach den
Ausführungen im Vorlageantrag, wonach "im Auftrag von Kunden
Dienstleistungen der unterschiedlichsten Art eingekauft werden und der jeweilige
Anbieter einer Einzelleistung die Veranstalterhaftung für den jeweiligen
Bereich zu tragen hat" ist die Bw. damit jedenfalls unzweifelhaft als
Besorgender aufgetreten und hat an ihre Kunden (Auftraggeber) entsprechende
Besorgungsleistungen erbracht.
Bezüglich
des Leistungsortes ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Da
bezüglich der Besorgung von Konsumation und Nächtigung in einem Hotel
der Standort des Hotels (§ 3a Abs. 6 UStG 1994)
nach § 3a Abs. 4 UStG 1994 auch für den Ort
der Besorgungsleistung maßgeblich ist, ist im vorliegenden Fall von einem
steuerbaren Inlandsumsatz auszugehen (vgl. Kolacny-Caganek, UStG 1994,
Kurzkommentar, Wien 2005, Anm. 5 zu § 23).
Wanderführer
und Bergführer erbringen ihre Leistung als "ähnliche Leistungen" im
Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994
am Tätigkeitsort (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Wien
1999, Tz 57 zu § 3a und Beiser, Der Leistungsort von Trainern in
der Umsatzsteuer in SWK 2004, S 20). Somit liegt auch bezüglich
der Besorgung der geführten Wanderung im Inland ein steuerbarer
Inlandsumsatz vor.
Unter
unterrichtende Leistungen im Sinne des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 ist die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten jeder Art zu subsumieren. Das
können auch praktische, technische oder sportliche Fertigkeiten sein
(Fahrschulen, Tanzschulen, Schischulen), sofern sie didaktisch aufbereitet und
mit Verfolgung eines bestimmten Lehrzieles vermittelt werden [vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Anm. 137 zu § 3a Abs. 8 und Ruppe, Umsatzsteuergesetz
1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 56 zu § 3a). Demnach werden auch
die Leistungen einer Flugschule am Tätigkeitsort erbracht. Somit stellt die
Besorgung der Schnupperstunde in der Flugschule einen steuerbaren Inlandsumsatz
dar.
Nach
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 sind auch
Leistungen zu beurteilen, die den explizit genannten Leistungen bloß
ähnlich sind. Der Begriff ist mehrdeutig. Ähnlich ist eine Leistung
dann, wenn sie durch Merkmale gekennzeichnet ist, die sich bei allen explizit
genannten Leistungen ebenfalls finden. Die explizit genannten Leistungen sind
durch persönlichen Arbeitseinsatz, persönliche Kenntnisse und
Fähigkeiten bzw. individuelle Begabung gekennzeichnet. Leistungen, die
diesem Tätigkeitsbild entsprechen, können als ähnlich betrachtet
werden. Zu denken ist etwa ua. an jegliche Art von Vortragstätigkeit (vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 57 zu
§ 3a). Damit stellt auch die Besorgung einer Stadtführung im
Inland, bei der historische, kulturelle und architektonische Aspekte von
Sehenswürdigkeiten einer Stadt den Teilnehmern vermittelt ("vorgetragen")
werden, einen steuerbaren Inlandsumsatz dar.
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
DienstleistungBetriebsveranstaltungBesorgunggeführte WanderungKonsumationNächtigungHotelStadtführungOrganisatorVeranstalterVorsteuererstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-G/05
- Stammnummer
- 19495
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF