Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1791-W/05
Für volljährige Kinder steht der UHB nur zu, wenn Familienbeihilfe ausbezahlt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1791-W/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vom 27. Juli 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 22. Juli 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wendet sich dagegen, dass das Finanzamt
nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens für die strittigen Jahre neue
Einkommensteuerbescheide erließ, wobei die bisher antragsgemäß
berücksichtigten Unterhaltsabsetzbeträge für zwei Kinder im
höchstmöglichen Ausmaß von je € 764,40 für das Jahr
2002 auf € 306 und für das Jahr 2003 auf € 229,50 reduziert
wurden.
Die Reduktion erfolgte deshalb, da im Zuge einer
näheren Überprüfung durch das Finanzamt, ausgelöst durch
eine Berufungsentscheidung des UFS für das Jahr 2004, zutage kam, dass auch
für die beiden strittigen Jahre die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nur zum Teil erfüllt wurden. Da
beide Kinder volljährig waren, wurde nur für Monate, in denen
Familienbeihilfe gewährt wurde, ein Unterhaltsabsetzbetrag
berücksichtigt.
In Reaktion auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
wird im Vorlageantrag vom Berufungswerber gegen den Vorwurf, er habe
Umstände in seinen Abgabenerklärungen nicht wahrheitsgemäß
offen gelegt, vorgebracht, er habe dort lediglich die von ihm tatsächlich
geleisteten Unterhaltszahlungen ausgewiesen. Ob und inwieweit ihm ein
Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, könne nur das Finanzamt beurteilen, da er
als "Durchschnittsbürger" mit den detaillierten Regelungen nicht vertraut
sei. Er sei sicher nicht dafür verantwortlich, dass es vom Finanzamt
verabsäumt worden sei, die Voraussetzungen für die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages zu überprüfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenngleich nicht gegen die Bescheide über die
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO berufen wurde, wird der Berufungswerber dennoch - im Hinblick darauf, dass
er steuerlich nicht vertreten ist und in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung hierauf Bezug genommen wurde - darüber informiert,
dass ein relevanter Wiederaufnahmsgrund vorlag. Denn mangelnde Offenlegung der
tatsächlichen Verhältnisse lag vor. Die Verantwortung des
Berufungswerbers, lediglich gutgläubig die Erklärungen hinsichtlich
der in Anspruch genommenen Unterhaltsabsetzbeträge ausgefüllt zu
haben, ist unzutreffend. Denn bereits mit Berufungsentscheidung vom 26. Juni
2002 der FLD für das Jahr 2001, zugestellt mit Rückschein am 9. Juli
2002, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, insoweit für sie in einzelnen Monaten keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages ausschließt. Somit wäre - unter Bedachtnahme
auf die im § 119 BAO normierte Offenlegungs - und Wahrheitspflicht - zu
erwarten gewesen, dass in den Steuererklärungen für die beiden
strittigen Jahre nur das korrekte Ausmaß des zu gewährenden
Unterhaltsabsetzbetrages beansprucht werde. Es wurde daher vom Finanzamt,
nachdem es diese Unkorrektheit erkannte, durch die neu erlassenen
Einkommensteuerbescheide lediglich der rechtmäßige Zustand
hergestellt.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für die strittigen
Jahre gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 nur in dem vom Finanzamt
in diesen Einkommensteuerbescheiden festgesetztem Ausmaß zu, da für
die übrigen Monaten Familienbeihilfe nicht ausbezahlt wurde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1791-W/05
- Stammnummer
- 19490
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF