Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0197-Z3K/04
Einreihung von "gefrorenen Schweinebäuchen, ohne Knochen" in die Kombinierte Nomenklatur.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0197-Z3K/04vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adr, vertreten durch Graf
von Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, 20354 Hamburg,
Große Bleichen 21, Deutschland, vom 6. September 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 28. Juli
2004, Zl. 610/00000/4/1999, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 31. Mai 1999 meldete die D-GmbH (Bf.) beim Zollamt
K insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus
der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte
Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 20. Juli 1999 wurde der Antragstellerin
vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Erstattung in
Höhe von ATS 125.157,00 (entspricht EUR 9.095,51)
zuerkannt.
Im Jahr 2002 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede
stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren ein. In der
Begründung des Bescheides vom 18. November 2002 wird ausgeführt,
im Rahmen von Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre festgestellt worden, dass die
Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall unter dem Produktcode
0203 2915 9100 (Position 2 der Ausfuhranmeldung) zu Unrecht
Ausfuhrerstattung beantragt und erhalten habe. Tatsächlich habe es sich
nämlich beim angemeldeten Erzeugnis um Schweinebäuche ohne Knochen
gehandelt, die mangels Knochenanteilen nicht unter dem genannten Produktcode
einzuordnen seien. Aufgrund der vorsätzlichen Vorgangsweise wäre zudem
eine Sanktion in Höhe von 200 Prozent zu verhängen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungsbescheid frist- und
formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird eine
Verletzung des Rechts auf Parteieingehör vorgebracht und Verjährung
des Rückforderungsanspruches eingewendet. Daher werde der Antrag gestellt,
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass weder ein
Rückforderungsbetrag vorgeschrieben noch eine Sanktion verhängt wird,
in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Berufung
war nur teilweise erfolgreich. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli
2004 reduzierte das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Sanktionsbetrag auf
50 Prozent der Berechnungsgrundlage, weil dem Ausführer
vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen wäre. Ansonsten wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützt
ihre abweisende Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des
Artikels 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auf das
Argument, gefrorene Bäuche von Hausschweinen ohne Knochen wären von
der vorgelegten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht
erfasst. Zudem sei die Verjährung noch nicht eingetreten.
Dagegen brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter
mit Schreiben vom 06. September 2004 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. In der Begründungsergänzung vom
14. September 2004 verweist die Bf. auf die Bestimmung des Artikels 4
Absatz 2 UA 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,
wonach abweichend von Absatz 1 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig ist, dessen
zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen
Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie
gemäß Artikel 13a UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
angehören. Die vorgelegte Ausfuhrlizenz ist nach Ansicht der Bf. im
verfahrensgegenständlichen Fall gültig, weil sowohl Erzeugnisse der
MO-Warenlistennummer 0203 1915 9100 als auch der Nummer
0203 2915 9100 unter dieselbe "Erzeugniskategorie 3"
fallen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall steht außer
Streit, dass unter Position 2 der Ausfuhranmeldung vom 31. Mai 1999, WE-Nr.
X, 11.263 kg gefrorene Bäuche von Hausschweinen, ohne Knochen, exportiert
wurden. Laut Einkaufsbestätigung der FHG an die D-GmbH vom 28. Mai
1999 (Blatt 48 des Verwaltungsaktes) wurden Schweinebäuche mit Schwarte und
"gezogenen Rippen" eingekauft und verladen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es
nun primär um die Frage der Einreihung dieser Ware in die Kombinierte
Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. Nr. L 256 vom
07. September 1987, S 1).
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Wortlaut der Positionen
und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den
Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 6. Die
Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise.
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen
einer Position sind nach der Allgemeinen Vorschrift 6 der Wortlaut dieser
Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und -
sinngemäß - die Allgemeinen Vorschriften 1 bis 5. Einander
vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen
Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Die Bf. hat im streitgegenständlichen Fall unter
Position 2 der Zollanmeldung in Feld 31 die Ware wie folgt
beschrieben: "Fleisch von
Hausschweinen, mit Knochen, Bäuche (Bauchspeck) u. Teile davon, mit einem
Gewichtsanteil an Knochen u. Knorpeln von weniger als 15%,
gefroren".
In Feld 33 wird der Produktcode 0203 2915 9100
erklärt.
Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2 A
Buchstabe f) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur gelten als
"Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 1915, 0203 2915, 0210 1211 und
0210 1219 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere
Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne
Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck.
Dazu der VwGH im Erkenntnis vom 25. August 2005, Zl.
2004/16/0189: "Gefrorene
Teilstücke von Hausschweinen, die der Beschreibung in der zusätzlichen
Anmerkung 2 A f zur Position 0203 in Kapitel 2 entsprechen,
gelten als 'Bäuche' im Sinne der Unterposition 0203 2915 und sind
in diese Unterposition einzureihen. Solche 'Bäuche' können Knochen
haben, müssen aber nicht (arg.: mit oder ohne Knochen). Die Einreihung der
'Bäuche' in die Position 0203 2955 ('anderes, ohne Knochen') nur
deswegen, weil sie keine Knochen haben, ist rechtswidrig, weil eben nach der
zusätzlichen Anmerkung 2 A f zu der
Unterposition 0203 2915 'Bäuche' mit oder ohne Knochen, jedoch
mit Schwarte und Speck in die Unterposition 0203 2915 und nicht in die
Unterposition 0203 2955 einzureihen sind. Damit scheidet auch die Anwendung
des für 'anderes, ohne Knochen' festgelegten Produktcodes für die
Gewährung der Ausfuhrerstattung
aus.
Wenn die nähere
Warenbezeichnung für den Produktcode 0203 2915 9100 'mit einem
Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 %' lautet, dann
ist damit die Obergrenze an Knochen und Knorpeln für diese 'Bäuche'
der Unterposition 0203 2915 festgelegt. Von dieser Warenbezeichnung
umfasst sind daher auch 'Bäuche' der Unterposition 0203 2915 mit
einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von 0 %."
Die in der Ausfuhranmeldung vom 31. Mai 1999,
WE-Nr. X, unter Position 2 vorgenommene Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur - und nachfolgend in die Erstattungsnomenklatur - ist demnach
richtig.
Nunmehr ist noch die Frage zu beantworten, ob die unter
Position 2 angemeldete und ausgeführte Ware von der vorgelegten
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, AT Nr. 071282,
umfasst ist.
Gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission
vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Abl Nr L 152 vom 24. Juni
2000, S 1) enthalten der Antrag auf Erteilung einer Lizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung und die Lizenz in Feld 16 den
zwölfstelligen Erzeugniscode aus der Nomenklatur der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Ist jedoch der Erstattungssatz
für mehrere Codes, die sich in ein- und derselben nach dem Verfahren des
Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 und der entsprechenden Artikel
der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu
bestimmenden Kategorien befinden, identisch, so können diese Codes auf den
Lizenzanträgen und den Lizenzen zusammen aufgeführt werden.
Grundsätzlich erfolgt die Bezeichnung der
auszuführenden Erzeugnisse in der Lizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung also durch Angabe des zwölfstelligen Erzeugniscodes in Feld 16
und die Lizenz ist für alle Waren gültig, die unter diesen
Erzeugniscode fallen. In Feld 14 der Lizenz sind die Erzeugnisse nach
dem Sprachgebrauch oder nach der Handelsbezeichnung anzugeben, die Bezeichnung
der Erzeugnisse in Feld 15 kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie
die notwendigen Angaben für die Einordnung des Erzeugnisses in den in Feld
16 angegebenen Code enthält.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Erzeugnis
in Feld 15 der Lizenz (Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur) wie
folgt beschrieben: "Fl. v. Hausschw.,
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, m. Knochen, frisch o. gekühlt
gefroren, m. einem Gew.-Ant. an Knochen v. wenig. a. 15%; o. Knochen, frisch o.
gekühlt".
In Feld 16 der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung, AT Nr. 071282, sind die Produktcodes
0203 1915 9100, 0203 1955 9310 und 0203 2915 9100
eingetragen. Sie ist daher für das in der Ausfuhranmeldung vom 31. Mai
1999, WE-Nr. X, unter Position 2 angemeldete, unter den Produktcode
0203 2915 9100 einzuordnende Erzeugnis uneingeschränkt
gültig.
Da somit im verfahrensgegenständlichen Fall die
Rückforderung und die Sanktionsvorschreibung zu Unrecht erfolgt sind, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides ist Ihre Berufung vom 20. Dezember 2002 wieder unerledigt. Die
Entscheidung darüber obliegt in weiterer Folge dem Zollamt
Salzburg/Erstattungen.
Salzburg, am
18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 14 Lizenz-VO, VO 1291/2000, ABl. Nr. L 152 vom 24.06.2000 S. 1
- Art. 1 Abs. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Ausfuhrerstattunggefrorene SchweinebäucheKombinierte NomenklaturAusfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0197-Z3K/04
- Stammnummer
- 19485
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF