Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0147-S/05
Keine Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-S/05vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch GS-GmbH, vom
7. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch Mag.N, vom 4. März 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.März 2005 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw, den auf dem Abgabenkonto bestehenden Rückstand von €
40.000,- in monatlichen Raten von € 2000,- abstatten zu dürfen, als
unbegründet ab.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung
führte die Bw aus, dass derzeit nicht abgerechnete Leistungen in Höhe
von ca. € 80.000,- bestünden, die aber auf Grund ungerechtfertigter
Reklamationen seitens des Bauherrn noch nicht abgerechnet werden könnten.
Die laufenden Abgaben sowie die laufende Umsatzsteuer ab April 2005 würden
jedoch wieder pünktlich entrichtet, weshalb nochmals um Gewährung der
Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes von € 43.827,- in Raten
von monatlich € 2000,- ersucht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.April 2005 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung, dass der Rückstand im
Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender
bzw.einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen
sei, als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 14.Mai 2005 beantragte die Bw. die
Entscheidung über Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde festgehalten, dass derzeit nicht abgerechnete Leistungen in
Höhe von zwischenzeitlich rd. € 100.000,- bestünden und eine
Entspannung der Situation erst im Herbst 2005 zu erwarten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Au
fschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann
zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die
Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (VwGH v.19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(VwGH v.27.6.1984, 82/16/81, VwGH v.12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die
Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991,
90/15/0093). Er hat demgemäß einwandfrei und unter Ausschluss jedes
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenen Stücken
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt genannten Erkenntnis mit der
Abweisung des Zahlungserleichterungsbegehrens aus Rechtsgründen zu rechnen.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsansuchen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird (VwGH v.24.1.1996, 93/13/0172).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten
Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht entsprochen.
Abgesehen davon, dass die Bw. die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindsterfordernisse nicht
erfüllt hat, bestätigt auch das Ansteigen des aushaftenden
Rückstandes in Höhe von € 26.000,- im Zeitpunkt der
Antragstellung Anfang Februar 2005 auf € 55.000,- laut Kontoabfrage vom
15.November 2005 das Vorliegen der
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Die Bw hat ihr Angebot
der monatlichen Ratenzahlung und Entrichtung der laufenden Abgaben nicht
eingehalten. Gründe, warum die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei,
hat die Bw nicht vorgebracht, sie hat nicht einmal den Versuch unternommen ihrer
diesbezüglich auferlegten Beweispflicht nachzukommen. Tatsächlich hat
sich die Situation auf dem Abgabenkonto seit dem Ansuchen um
Zahlungserleichterung insgesamt verschlechtert.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 Abs.1
BAO konnte die beantragte Zahlungserleichterung somit ex lege nicht gewährt
werden und war die Berufung als unbegründet abzuweisen..
Salzburg, am
16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-S/05
- Stammnummer
- 19453
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF