Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0631-S/02
Berufung gegen Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0631-S/02vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Peter Meister, Dr. Martin Neureiter und Mag.
Gottfried Warter über die Berufungen des L, in S, vertreten durch Sepp
Niederberger, Wirtschaftstreuhänder, 5090 Lofer, 223, vom
18. Oktober 2001 und 31. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell
am See vom 9. Oktober 2001 bzw. 26. Juni 2002 betreffend Einkommensteuer
1997 bis 1999 bzw. 2000 nach der am 9. November 2005 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich
einer durch den Erhebungsdienst durchgeführten Nachschau des Finanzamtes
Zell am See (Niederschrift vom 25. Juni 1999) wurde festgestellt, dass der
Berufungswerber (Bw) L in den Jahren 1994 bis 1999 Einkünfte aus dem
Betrieb Schneeräumung erzielt hat. Die Höhe der Einnahmen wurde
anlässlich der Nachschau vom Bw bekannt gegeben. Daneben erzielte der Bw
Einkünfte aus einer Pension.
Da vom Bw trotz
Aufforderung keine Abgabenerklärungen abgegeben wurden, schätzte das
Finanzamt die Betriebsausgaben (die Höhe der Einnahmen waren bekannt)
pauschal mit 50% der Einnahmen. Mit den Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1997 bis 1999 vom 9. Oktober 2001 (für die Jahre 1994 bis 1996
erfolgten wegen geringer steuerlicher Auswirkungen keine Wiederaufnahmen) wurden
die bis dahin nicht erklärten - vom Finanzamt im Schätzungsweg
ermittelten - Gewinne aus dem Schneeräumungsbetrieb als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb veranlagt. Gleiches gilt für das Folgejahr 2000,
wobei hier mangels Bekanntgabe der Einnahmen auch diese geschätzt wurden.
Gegen die
daraus resultierenden Steuernachforderungen erhob der Bw mit Schriftsatz (ohne
Datum), beim Finanzamt am 18. Oktober 2001 eingelangt, "Einspruch", der als
Berufung gewertet wurde. Begründet wurde diese Berufung
zunächst damit, dass der Bw diese Sache als nicht gerechtfertigt und als
äußerst existenzgefährdend ansehe.
Nach einem
Mängelbehebungsauftrag stellte der Bw durch seinen Vertreter mit
Schriftsatz vom 7. November 2001 klar, dass sich die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999, je vom 9. Oktober 2001,
richte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Ansatz von
Einkünften aus Gewerbebetrieb unzutreffend sei. Die Tätigkeit werde
vom Bw seit Jahren ausgeübt, er habe allerdings seit vielen Jahren durch
laufende Käufe und Verkäufe von Betriebstraktoren und durch den
eigentlich ja minimalen Betriebsumfang mehrere Millionen Bankverbindlichkeiten
aufgebaut, die natürlich erheblich Zinsen ergeben. Diese Darlehen
würden derzeit erhoben und in eine Gewinnermittlung verarbeitet. Daraus
werde sich ergeben, dass es sich bei der Einkunftsquelle um Liebhaberei im
steuerlichen Sinn handle, die negativen Einkünfte daraus seien nicht
steuerrelevant, positive Einkünfte würden nicht vorliegen. Es
werde daher beantragt Einkünfte aus der Schneeräumung nicht
anzusetzen.
In der Folge
wurden für die Jahre 1997 bis 1999 Einnahmen/Ausgabenrechnungen ausgehend
von den vom Finanzamt zugrunde gelegten Einnahmen vorgelegt, in denen neben der
nunmehr strittigen AfA für einen Traktor (ursprünglich 10 Jahre jetzt
15 Jahre Nutzungsdauer) auch die in erheblichem Ausmaß strittigen Zinsen
geltend gemacht wurden. Davon wurde jeweils ein Anteil von 60% (das sind an
Zinsen 1997: S 140.072,--; 1998: S 140.870,--; 1999: S 176.352,--) als
betrieblich veranlasst angesetzt. Unstrittig blieben Ausgaben für
Treibstoffe, Versicherungen, Instandhaltung bzw. AfA für Reifen 1998 und
Schneeketten 1999. Daraus abgeleitet ergaben sich laut Aufstellung des Bw
für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils erhebliche Verluste. In einer
Beilage wurde vom Bw die Entwicklung der in den Jahren 1997 bis 1999 bestehenden
Darlehen (Belastung mit Zinsen bzw. Zahlungen und Tilgungen)
dargestellt.
Daraufhin wurde
der Bw mit Vorhalt des Finanzamtes vom 17. Jänner 2002 aufgefordert weitere
Unterlagen beizubringen bzw. sein Vorbringen zu ergänzen:
1. Nachreichung
einer Aufstellung aller Käufe und Verkäufe der im Schriftsatz vom 7.
November 2001 genannten Traktoren sowie der diesbezüglichen Rechnungen mit
Darstellung der Gewinnauswirkung in den einzelnen Jahren. Mitteilung, zu welchen
weiteren Zwecken die Traktoren Verwendung finden (60% gewerblich laut
Einnahmen-Ausgaben Rechnung).
2. Vorlage
aller Darlehensverträge und eine Aufstellung über die in den Jahren
1997 bis 1999 tatsächlich bezahlten Zinsen sowie Abgabe einer Stellungnahme
zur Größenordnung der behaupteten betrieblichen Verbindlichkeiten in
Relation zu den Betriebseinnahmen.
Dieser Vorhalt
wurde mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 wie folgt beantwortet. Zu 1:
Der letzte Traktorkauf sei 1986 erfolgt, dieses Gerät der Marke Deutz 470
sei seither in Verwendung. Die weitere Verwendung sei eine Nutzung in der
Landwirtschaft, die hier in diesem Ausmaß als nicht betrieblich veranlasst
abzuziehen war.
Zu 2: Kopien
bzw. Nachdrucke der Darlehen, da die Originale nicht mehr vorhanden seien sowie
Verweis auf die der ersten Ergänzung beigelegte
Darlehensübersicht.
Zur neuerlichen
Verdeutlichung, dass dieser Vorgang steuerlich als Liebhaberei zu beurteilen
sei, werde mitgeteilt, dass der Bw seit fast zwei Jahrzehnten für den so
genannten "Schneeräumungsbetrieb" mehrfach völlig
überdimensionierte Anschaffungen getätigt habe und damit
bedeutungslose Umsätze und massive Verluste erwirtschaftet habe, woraus
auch die Schulden entstanden seien. Durch diese Wirtschaftsform haben
sich im Laufe der Jahre Millionenschulden angehäuft, die im Jahr 2000 und
2001, um eine Zwangsversteigerung abzuwenden, durch
Grundstücksverkäufe endgültig abgestattet worden
sind. Erst danach konnte die Landwirtschaft übergeben
werden.
Der
vorliegenden Fall sei jedenfalls eine steuerlich als Voluptuar zu beurteilende
Tätigkeit, weshalb die Feststellung der Einkünfte mit 0,-- beantragt
werde.
Weiters hat der
Bw gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 vom 26. Juni 2002 durch
seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 Berufung
erhoben. Die Begründung ist mit der Begründung für die
Jahre 1997 bis 1999 ident. Gegen die Höhe der im Jahr 2000 geschätzten
Einnahmen wurde nicht berufen.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19. Februar 2002 wurde die Berufung
betreffend die Jahre 1997 -1999 wie folgt als unbegründet
abgewiesen: Wie einer Vorhaltsbeantwortung zu entnehmen sei, wurde der in
den Jahren 1997 bis 1999 für die Ausführung der Schneeräumung
verwendete Traktor im Jahr 1986 angeschafft. Die Nutzungsdauer von Traktoren
betrage grundsätzlich 10 Jahre, sodass der Traktor im Jahr 1997 bereits zur
Gänze abgeschrieben sei (dies ergäbe sich auch aus der Aktenlage,
wonach im Jahr 1990 durch den Bw die AfA Traktor mit 1/10 der Anschaffungskosten
berechnet wurde).
Ebenfalls nicht
in Ansatz zu bringen seien die in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1997 und
1999 verrechneten Zinsen. Auch wenn der Traktor im Jahr 1986 zur
Gänze (60%) fremdfinanziert worden sein sollte, sei aus den vorgelegten
Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass der(die) dafür in Anspruch
genommene(n) Kredit(e) in den Jahren 1997 bis 1999 noch mit einem Betrag
aushaftet(n), der eine Zinsenbelastung von S 140.072,-- für 1997; S 140.870
für 1998 und S 176.352,-- für 1999 ergäbe (vgl. dazu auch die
Einnahmen aus Grundverkäufen in den Jahren 1990, 1991 und 1992 in Höhe
von ca. S 3,2 Millionen lt. Aktenlage sowie die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
1990, in der keine Zinsen angesetzt wurden). Aus den mit der
Vorhaltsbeantwortung (beim FA eingelangt am 12.Februar 2002) vorgelegten
Kontoblättern (wobei die Kontoblätter zum Teil in "losem
Kleinschnittformat" übermittelt wurden) sei zwar eine Zinsenbelastung
erkennbar, allerdings sei daraus nicht zu ersehen, dass die Darlehen mit dem
Betrieb der Schneeräumung in Verbindung stehen. Es sei daher, wie
ausgeführt, in keiner Weise nachvollziehbar, dass fünf Darlehen mit
einem Darlehensstand von S 1,698.648,-- zum 1.1.1997 für die Anschaffung
eines Traktors in Höhe von S 410.400,-- (60% von 686.000,--) im Jahr 1986
aushaften sollen. Die beanspruchten Darlehen können daher nicht dem Betrieb
"Schneeräumung" zugeordnet werden, die Zinsen seien somit nicht in Ansatz
zu bringen.
In der BVE wird
weiters darauf hingewiesen, dass wie aus den Einnahmen/Ausgaben Rechnungen der
streitgegenständlichen Jahre zu ersehen sei, die Betriebsausgaben ohne
Ansatz von AfA und Zinsen geringer seien als die vom Finanzamt angenommenen
Betriebsausgaben (nämlich 50% der Einnahmen), sodass auch eine
allfällige (eventuell noch verrechenbare) Zinsenkomponente nach Ansicht des
Finanzamtes ausreichend Berücksichtigung gefunden habe.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 12. März 2002 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In der
Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw
tatsächlich, dies könne von ihm und von allen Personen die in kennen,
bestätigt werden, über zwei Jahrzehnte mit diesem so genannten
Schneeräumungsbetrieb diesen immensen Schuldenberg angehäuft
habe. Der Bw habe vor zwei Jahrzehnten begonnen, weitaus
überdimensionierte Traktoren zu kaufen, um damit Umsätze von S
50.000,-- bis bestenfalls S 100.000,-- per anno zu erzielen. Bei Kaufpreisen von
bis zu einer halben Million Schilling (Lamborghini) seien damit nicht einmal die
Zinsen verdient worden, geschweige denn die Rückzahlung oder die
Betriebskosten und Reparaturen. Sehr hohe Verluste hätten sich auch
durch Rücktäusche, für die sehr schlechte Preise erzielt worden
seien, ergeben. Die jährlichen Verluste seien durch Aufstockung der
Bankverbindlichkeiten finanziert worden. Zu dem von der Behörde
verlangten Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Betrieb und Darlehen
werde derzeit versucht die ursprünglichen Darlehensverträge zu
bekommen, aus denen von der Darlehenswidmung schon zu ersehen wäre, dass es
sich fast ausschließlich um Traktorkäufe gehandelt habe. Dies sei
insofern schwierig, da der Bw die Verträge nicht mehr finde und ganz
ursprünglich auswärtige Banken des Lieferanten Fa. A
Geschäftspartner waren, die dann, nach und nach auf heimische Banken
umgeschuldet wurden, da die auswärtigen Banken nicht mehr bereit waren, die
Darlehen zu gewähren. Den momentan vorliegenden
Darlehensverträge aus den letzten 10 Jahren sei als Grund des Darlehens
meist nur "Umschuldung und Zusammenfassung der Darlehen " zu
entnehmen.
Der Bw habe
somit Betriebsausgaben geltend gemacht, die insgesamt zwingen die Beurteilung
als Voluptuar nach sich ziehen müsste. Die Entscheidung der Behörde,
diese Ausgaben ohne weitere Prüfung zu negieren, werde als unzutreffend
gesehen, da umgekehrt nicht nachweisbar sei, dass andere Zwecke mit diesen
Beträgen finanziert wurden. Es seien weder Beträge für das Haus
noch in andere private Vorgänge verwendet worden.
In einer
Ergänzung zur Berufung wurde eine Bestätigung der Fa. A über
Kreditkäufe, Darlehensverträge (Gleichschriften bzw. Ablichtungen)
sowie eine Übersicht der Käufe und Verkäufe von Traktoren ab
1960, vorgelegt.
Aus der
Übersicht betreffend die Traktoren sei zu ersehen, dass allein der Kauf und
Verkauf bzw. der "Verbrauch" der Traktoren ein Finanzierungsvolumen von S 1,7
Millionen erforderte. Der Bw beantrage erforderlichenfalls eine
persönliche Vorsprache, um die Situation weiter erläutern zu
können.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer des Jahres 2000 wurde aufgrund des zuvor
angeführten Vorlageantrages vom Finanzamt ohne Erlassung einer BVE der
Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Mit Schriftsatz
vom 28. Jänner 2003 stellte der Bw betreffend den Vorlageantrag vom 12.
März 2002 (somit Berufung 1997 bis 1999) gem. § 282 Abs. 2 BAO den
Antrag auf Entscheidung durch den ganzen Berufungssenat und gem. § 284 BAO
auf mündliche Verhandlung.
Anlässlich
einer persönlichen Vorsprache des Bw mit seinem steuerlichen Vertreter bei
der zuständigen Senatsvorsitzenden konnten nach eingehender Erörterung
der Sachlage trotz Aufforderung im Gespräch keine neuen Unterlagen bzw.
schlüssige Gründe für die Anerkennung der
streitgegenständlichen Zinsen, in Zusammenhang mit den diversen
Traktorkäufen, vorgelegt werden (siehe hiezu Aktenvermerk vom 4. November
2005).
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
In den
Einnahmen-und Ausgabenrechnungen (1990 u. 93; 70% Betriebsausgaben) wurden keine
Zinsen angesetzt. 1983 -1987 wurden ebenso wie 1993 Gewinne erklärt.
Ein Verlust wurde lediglich im Jahr 1990 erklärt. Rechnungen
über den Ankauf von Traktoren liegen nicht vor bzw. wurden nicht
vorgelegt.
Für die
dem UFS-Außenstelle Salzburg ebenfalls vorgelegte - völlig
gleichgelagerte - Berufung betreffend ESt des Folgejahres 2000 wurde kein Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt. Der
Rechtsmittelreferent verlangte daher auch für diese Berufung, GZ.
RV/0755-S/02, aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 282 Abs. 2
BAO eine Entscheidung durch den gesamten Senat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 323 Abs. 12 BAO
ist nur für vor dem 1. Jänner 2003 angefallene monokratischen
Fälle zwingend vorgesehen. Beim streitgegenständlichen Fall handelt es
sich um keinen monokratischen Fall, sodass nachträglich eine mündliche
Verhandlung nicht mehr beantragt werden kann.
Gem. § 4
Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 7 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 lautet:
Bei
Wirtschaftgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen
zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen),
sind die Anschaffungs - oder Herstellungskosten gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
An der
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde erster Instanz besteht kein
Zweifel, da der Bw der Aufforderung Abgabenerklärungen einzureichen, nicht
nachgekommen ist.
Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Schätzung der
Betriebsausgaben (die mit 50% der Einnahmen angenommen wurde) zu Recht erfolgt
ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob für einen 1986
angeschafften Traktor (der in den streitgegenständlichen Jahren noch
eingesetzt wurde) eine AfA geltend gemacht werden kann und ob Zinsen für
Kredite mit denen der Ankauf von Traktoren finanziert worden sein soll in Abzug
gebracht werden können.
Zu der vom Bw
in den nachgereichten Einnahmen-Ausgabenrechnungen geltend gemachten AfA
für einen im Jahr 1986 angeschafften Traktor (in der Berufung selbst wurde
dieser Punkt nicht erwähnt) wurde in der BVE des Finanzamtes
ausgeführt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 10 Jahren
anzunehmen ist. Zudem habe der Bw selbst in der Einnahmen-und Ausgabenrechnung
für 1990 die Nutzungsdauer mit 10 Jahren angenommen. Zu der von ihm
beantragten Nutzungsdauer (15 Jahre) hat der Bw im Vorlageantrag, in
ergänzenden Vorbringen und auch anlässlich seiner persönlichen
Vorsprache nichts mehr ausgeführt. Da eine 10 jährige Nutzungsdauer
durchaus als üblich anzusehen ist und auch vom Bw selbst gewählt
wurde, steht eine AfA für einen Traktor im Jahr 1997 nicht mehr zu. Eine
vom Bw vorgenommen Änderung der Nutzungsdauer auf 15 Jahre ist daher, ohne
Vorbringen (Änderung der tatsächlichen Nutzung des Traktors; eine
solche ist aus der Aktenlage nicht erkennbar) nicht möglich.
Bezüglich
der Geltendmachung von Zinsen für anlässlich von Traktorkäufen
aufgenommen Krediten (von mehr als S 140.000,-- pro Jahr), die bis auf das Jahr
1960 zurückgehen sollen, konnten vom Bw keine Kreditverträge vorgelegt
werden aus denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Ankauf von Traktoren
erkennbar ist. Vom Bw wurde auch selbst eingeräumt, dass er die
ursprünglichen Verträge nicht mehr finde. Aus den teilweise
vorliegenden Kreditverträgen ist als Verwendungszweck lediglich die
Zusammenfassung bzw. Umschuldung älterer Kredite erkennbar. Da zudem
keine einzige Rechnung über den Ankauf von Traktoren trotz Anforderung
vorgelegt werden konnte (auch nicht über den zuletzt im Jahr 1986
angeschafften Traktor, der noch in den streitgegenständlichen Jahren
verwendet wurde), kann eine Nahebeziehung zwischen Traktorankäufen und
Kreditaufnahmen nicht hergestellt werden. Für die konkrete Höhe der im
Ausmaß von 60% als betrieblich geltend gemachten Zinsen liegt daher kein
Nachweis vor.
Auch
anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bw konnten keine konkreten
Nachweise für das Vorliegen einer ausschließlichen betrieblichen
Veranlassung für die Kreditaufnahmen beigebracht werden. Die
völlig allgemein gehaltene Bestätigung eines ehemaligen
Traktorhändlers, dass die bei ihm gekauften Traktoren kreditfinanziert
worden seien, kann die geforderten Nachweise nicht ersetzten. Dabei ist auch zu
beachten, dass der Bw selbst im Vorlageantrag davon spricht, dass Kredite fast
ausschließlich für Traktorenkäufe aufgenommen wurden. Eine
Aufteilung in Kredite mit privater bzw. betrieblicher Veranlassung ist jedoch
nicht erfolgt. So wurden vom Bw auch nie konkrete Kreditzinsen geltend
gemacht bzw. in den Jahren 1983 bis 1987 sowie 1993 selbst Gewinne und nur
einmal (1990) ein geringer Verlust erklärt (für die übrigen Jahre
wurden seitens des Finanzamtes geringe Gewinne geschätzt).
All das reicht
aber nach Ansicht des erkennenden Senates für die Glaubhaftmachung (§
138 Abs. 1 BAO) von Zinsen in der vom Bw geltend gemachten Höhe nicht aus
Der Senat verkennt jedoch nicht, dass aufgrund des dargelegten
Sachverhaltes gar keine Kreditzinsen anzuerkennen wären. Es ist daher der
in der BVE dargelegten Ansicht des Finanzamtes zu folgen, wonach aufgrund der
vorgenommenen Schätzung ohnedies ein entsprechender Anteil für Zinsen
in den mit 50% der Einnahmen geschätzten Ausgaben enthalten ist. Dies
deshalb, da die in den nunmehr vorgelegten Einnahmen-und Ausgabenrechnungen
geltend gemachten und anzuerkennenden Betriebsausgaben die vom Finanzamt
geschätzten Ausgaben nicht erreichen. Da Zinsen für Kredite
grundsätzlich zwar glaubhaft, hinsichtlich ihrer Höhe jedoch ohne
Nachweis geblieben sind, war von einer Verböserung Abstand zu
nehmen.
Aufgrund der
Feststellungen aus dem Akteninhalt ist auch eine Beurteilung des Betriebes des
Bw als Liebhabereibetrieb nicht nachvollziehbar, zumal wie vom Bw in einer
Ergänzung zur Berufung ausgeführt wurde, Ergebnisse, die nach
Buchhaltungsgrundsätzen für jedes Jahr zu ermitteln wären
(zurückgehend auf das Jahr 1960) um danach Verlustveranlagung zu
beantragen, nicht vorliegen.
Sämtliche
oben dargestellte Ausführungen gelten auch für das Jahr 2000, für
das vom Bw ohnedies keine Einnahmen und Ausgabenrechnung vorgelegt wurde, sodass
auch für dieses Jahr von der Richtigkeit der Schätzung des Finanzamtes
auszugehen ist.
Die Berufungen
waren daher, wie im Spruch dargestellt, abzuweisen.
Salzburg, am
16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0631-S/02
- Stammnummer
- 19452
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF