Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2019-W/05
Widerruf einer Löschung bei außergerichtlichem Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2019-W/05vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, vertreten durch CR, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 24. August 2005 betreffend Widerruf einer Löschung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die mit Bescheid vom
24. August 2005 erfolgte Löschung von Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 610.322,78 im Ausmaß von € 21.987,42
anstatt € 25.156,34 widerrufen wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. August 2005 widerrief das
Finanzamt die Löschung der Einkommensteuer 1990 in Höhe von
€ 25.156,34.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der teilweise Widerruf der
erfolgten Löschung von Abgabenschuldigkeiten erfolgt sei, um damit
bestehende Steuerguthaben aufzurechnen. Die Aufrechnung sei zu Unrecht erfolgt.
Die Ursache für die Löschung der Abgabenschuldigkeiten sei in einem
außergerichtlichen Ausgleich gelegen, der im Oktober 2003 zwischen
dem Finanzamt und dem Bw. geschlossen worden sei. Umfasst vom
außergerichtlichen Ausgleich seien die Abgabenverbindlichkeiten
einschließlich des Jahres 2002 gewesen. Als Berechnungsstichtag seien die
per 1. Oktober 2003 bestehenden Abgabenrückstände
herangezogen worden. Die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 seien darin nicht
enthalten gewesen, da diese zum Ausgleichsstichtag vollständig entrichtet
gewesen seien. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei seitens des
Finanzamtes ausdrücklich bestätigt worden, dass vom
außergerichtlichen Ausgleich die Einkommensteuer 2002 mitumfasst sei,
der Veranlagungzeitraum 2003 sei jedoch vom außergerichtlichen Ausgleich
ausgenommen worden. Der außergerichtliche Ausgleich sei in der Folge vom
Bw. vollständig erfüllt worden. Aus diesem Grund sei auch am
24. August 2005 der Löschungsbescheid erlassen
worden.
Aus der in der Zwischenzeit erfolgten Veranlagung des
Geschäftsjahres 2003 ergebe sich ein Abgabenguthaben in Höhe von
€ 25.156,34. Dieses Guthaben stehe in keinem Zusammenhang mit dem
seinerzeit getroffenen außergerichtlichen Ausgleich. Eine Aufrechnung der
durch den außergerichtlichen Ausgleich getilgten Abgabenverbindlichkeiten
mit dem nach dem Ausgleichsstichtag resultierenden Steuerguthaben sei daher
unzulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten
sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf
Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
17.9.1997, 93/13/0072) kann von einem vorbehaltenen Widerruf im Sinne des
§ 294 Abs. 1 BAO nur gesprochen werden, wenn dieser
determiniert ist, dh. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen
Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher
zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der
ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen (vgl. Stoll, BAO Kommentar
Band 3 Seite 2851/F).
Mit Bescheid vom 24. August 2005 verfügte
das Finanzamt die Löschung gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO von Abgabenschuldigkeiten im
Ausmaß von insgesamt € 610.322,78, weil der
außergerichtliche Ausgleich am 23. Juni 2004 erfüllt wurde.
Laut Schreiben des Finanzamtes vom 29. Oktober 2003 wurde als
Berechnungbasis der am 1. Oktober 2003 bestehende
Abgabenrückstand in Höhe von € 405.361,45 zuzüglich der
noch durch die allfällige Schätzung für 1994-2000 entstehenden
Nachforderungen herangezogen. Es war daher der Betrag von € 70.000,00
bis zum 30. November 2003 und ab 30. Dezember 2003 weiters
monatlich jeweils € 1.300,00 bis zum 30. November 2004
(somit insgesamt € 85.600,00) zu entrichten, widrigenfalls die
Forderung in voller Höhe wiederauflebte und sofortige exekutive
Einbringungsmaßnahmen zur Folge hatte. Als Bedingung wurde angeführt,
dass sämtliche Abgabennachforderungen, die - aus welchem Grund auch
immer - noch nicht auf dem Abgabenkonto des Bw. aufschienen (ausgenommen
die durch allfällige Schätzung für 1994-2000 noch entstehenden),
vom Ausgleich unberührt blieben und daher gesondert in voller Höhe zu
entrichten seien. Allfällige künftige Gutschriften, die Zeiträume
vor dem "Ausgleichsstichtag" beträfen, aber erst in der Folge verbucht
würden, könnten jederzeit mit den abgeschriebenen Abgaben, jedoch ohne
Anrechnung auf die Quote, gegenverrechnet werden. Ein vollständiger
Widerruf aller abgeschriebenen Abgaben erfolge automatisch, wenn innerhalb der
nächsten 5 Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Als
zusätzliche Bedingung wurde neben der Zurückziehung aller
anhängigen Berufungen bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerden vereinbart,
dass die Forderungspfändungen bis auf weiteres aufrecht blieben, jedoch
gleichzeitig auf Nichtabzug eingeschränkt würden, und dass die
Einkommensteuervorauszahlungen ab 17. November 2003 in vollem Umfang
pünklich zu entrichten seien.
Gutschriften werden grundsätzlich im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des betreffenden Bescheides wirksam, außer wenn im
Abgabengesetz eine speziellere Regelung besteht (Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 210 , Tz. 5). "Künftige Gutschriften, die
Zeiträume vor dem "Ausgleichsstichtag" betreffen, aber erst in der Folge
verbucht werden", können somit nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nur solche sein, die sich aus der Abänderung oder Aufhebung
von Abgabenbescheiden ergeben, die die Festsetzung von vom Ausgleich umfassten
Abgaben zum Gegenstand hatten.
Entgegen der vom Finanzamt laut Schreiben vom
6. Mai 2005 vertretenen Meinung, wonach der Ausgleichsstichtag der Tag
der vollständigen Entrichtung der Quoten (23. Juni 2004) sei,
sodass die Einkommensteuer 2003 richtigerweise mit den abgeschriebenen
Abgaben verrechnet worden sei, wird unter Ausgleichsstichtag wohl jener Tag zu
verstehen sein, der dafür maßgebend ist, ob Forderungen von der
Rechtswirkung des Ausgleiches erfasst werden oder nicht, zumal die vom Finanzamt
vertretene Meinung zudem übersieht , dass die nicht vollständige
Entrichtung der Quote zum 23. Juni 2004 keinerlei Auswirkungen auf die
Rechtsfolgen des Ausgleiches gehabt hätte, da die Quote laut Schreiben vom
29. Oktober 2003 erst bis zum 30. November 2004
vollständig zu entrichten war.
Entsprechend den Ausführungen in der Berufung wurde
als Berechnungsstichtag für den außergerichtlichgen Ausgleich der
1. Oktober 2003 herangezogen, sodass per 1. Oktober 2003
aushaftende Abgaben vom Ausgleich umfasst sind. Entgegen den Ausführungen
in der Berufung, wonach die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 darin nicht
enthalten gewesen seien, da diese zum Ausgleichsstichtag vollständig
entrichtet gewesen seien, hafteten die am 15. April 2003 verbuchte
Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das zweite Kalendervierteljahr
2003 in Höhe von € 24.020,00 und die am 17. Juli 2003
verbuchte Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das dritte
Kalendervierteljahr 2003 in Höhe von € 12.010,00 laut
Rückstandsaufgliederung vom 29. Oktober 2003 zur Gänze
unberichtigt aus, sodass auch diese Abgaben vom Ausgleich umfasst waren.
Lediglich die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das vierte
Kalendervierteljahr 2003 in Höhe von € 12.010,00 wurde erst nach
dem Ausgleichsstichtag am 20. Oktober 2003 verbucht und fällig
und war daher entsprechend dem Schreiben des Finanzamtes vom
außergerichtlichen Ausgleich ausgenommen.
Die Gutschrift aus der Veranlagung der
Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 29.316,56 vom
24. Jänner 2005 betraf somit zu drei Viertel Zeiträume vor
dem Ausgleichsstichtag und zu einem Viertel den Zeitraum danach, daher war das
Finanzamt auf Grund des vorbehaltenen Widerrufs berechtigt, die Löschung im
Ausmaß von drei Viertel der Gutschrift (€ 21.987,42) zu
widerrufen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2019-W/05
- Stammnummer
- 19449
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF