Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2307-W/02
Zuflusszeitpunkt von Zinserträgen und Zuwendungen einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2307-W/02vom 11.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da diese aus dem Verzicht auf ein marktübliches Entgelt für eine Sicherheitsleistung resultierende Zuwendung jedoch in Zusammenhang mit den dem außerbetrieblichen Vermögen zuzuordnenden Wertpapieren der Bw. steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine Minderung des steuerpflichtigen Einkommens der Bw. bewirkt worden ist.
Der steuerliche Einkommensverwendungstatbestand ist somit nicht gegeben.
Die von der BP vorgenommene außerbilanzmäßige Zurechnung von S 1,200.000,00 (€ 87.207,40) zu den Einkünften des Jahres 1997 ist daher nicht zu Recht erfolgt.
III) Kapitalertragsteuer:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen auch Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 lit. d) leg.cit. auch Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallende Privatstiftungen fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Indem die Bw. der K-AG (an der die Stiftungsbegünstigten C. und D. beteiligt sind) gegenüber der Bank Austria AG für einen Kredit in Höhe von S 60,000.000,00 (€ 4,360.370,05) (Kreditvertrag vom 2. Jänner 1997) unter Verzicht auf eine Avalprovision Sicherheit leistete, wurden verdeckte Zuwendungen an C. und D. getätigt.
Zur grundlegenden rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes wird auf Punkt II) Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 verwiesen.
Die Höhe der verdeckten Zuwendung wurde von der BP mit 2% des Kreditbetrages, nämlich S 1,200.000,00 (€ 87.207,40), ermittelt.
Die für die Ermittlung der Höhe einer Avalprovision von der BP angestellten - vom Gedanken der Erlangung günstigerer Kreditkonditionen für die K-AG ausgehenden - Überlegungen werden nicht geteilt.
Das Sicherungsgeschäft ist getrennt vom Kreditgeschäft zu betrachten, da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass eine Bank aufgrund bestellter Sicherheiten für einen Kredit weniger Zinsen verlangt.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bank auch bestätigt, dass die Sicherheitsleistung der Bw. keinen Einfluss auf die Höhe der Kreditzinsen hatte.
Der von der Bw. der K-AG zugewendete Vorteil ist eindeutig in der Ersparnis einer Avalprovision zu sehen. Daher kann die Grundlage für die Bemessung der Höhe einer Avalprovision sinnvollerweise nur der von der Sicherheitsleistung umfasste Betrag, nämlich S 60,000.000,00 (€ 4,360.370,05), sein.
Die Höhe von Avalprovisionen wird im Bankgeschäft üblicherweise ausgehandelt.
Für die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind dem Wesen von Sicherungsgeschäften entsprechend die konkreten Umstände des jeweiligen Falles, wie insbesondere die Höhe des zu sichernden Betrages und das Risiko der Bank, ausschlaggebend.
Avalprovisionen in einer Höhe von 2% werden nach der Lebenserfahrung aber von Banken nicht verlangt, da in derart risikobehafteten Fällen regelmäßig von einer Kreditgewährung Abstand genommen wird.
Da die von der Bw. erbrachte Sicherheitsleistung ihrem Inhalt nach mit einer Bankgarantie verglichen werden kann, wäre aus diesem Grunde die Annahme einer Avalprovision in einer unüblichen Höhe von 2% unangemessen und daher nicht gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Sicherungsgeschäftes sowie unter Bedachtnahme auf die Gepflogenheiten im Bankgeschäft ist die Annahme einer Avalprovision mit im Bankgeschäft durchaus üblichen 1% des von der Garantieerklärung umfassten Betrages angemessen.
Die verdeckte Zuwendung aus dem Sicherungsgeschäft beträgt demnach S 600.000,00 (€ 43.603,70).
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 wird unter Zugrundelegung dieses Betrages vorgenommen.
Der für die Jahre 1995 bis 1997 ausgestellte Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 wird abgeändert.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2307-W/02
- Stammnummer
- 19443
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF