Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0030-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervoranmeldungen, § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-S/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen R.K., St., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
13. September 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. August
2005, SN 93/2003/0088-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. August 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 93/2003/0088-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich als Einzelunternehmerin durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-12/2002 sowie 01/2003
und 03/2003 insgesamt € 4.948,16 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe. Darüber hinaus habe sie als Geschäftsführerin der
K-GmbH vorsätzlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Zeitraum 01-12/2002 in Höhe von insgesamt € 14.990,26
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldung eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten. Sie habe hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung in insgesamt drei
Prüfungsberichten. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz fest, dass Vorauszahlungen wider besseren
Wissens nicht in der richtigen Höhe geleistet wurden und die geschuldeten
Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurden. Die Beschuldigte
habe als langjährige Unternehmerin um ihre Verpflichtungen gegenüber
der Abgabenbehörde Bescheid gewusst. Daraus ergebe sich der Verdacht einer
vorsätzlichen auf eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise. Den
beiden erstatteten Selbstanzeigen könne mangels zeitgerechter Entrichtung
der betreffenden Abgaben keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 13. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Für das Jahr 2002 liege seit
5.November 2003 ein endgültiger Umsatzsteuerbescheid vor. Nach ihrer
Auffassung handle es sich bei Voranmeldungen um periodisch erbrachte
Teilinformationen, die in die Gesamtinformation = Jahreserklärung
einfließen und sich dort in gewisser Weise widerspiegeln würden. Sie
sei davon ausgegangen, dass mit der Abgabe der Steuererklärung alle
Informationen an das Finanzamt übermittelt sind, das Jahr damit ordentlich
abgeschlossen sei und sie keinen weiteren Bekanntmachungspflichten nachzukommen
habe. Es erscheine nicht logisch, nach der Bescheiderlassung noch einmal
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben zu müssen. Das selbe gelte
für das Jahr 2003. Hier wurde der Umsatzsteuerbescheid von Seiten der
Finanzbehörde ohne Beanstandung per 13.Mai 2005 ausgestellt. Wie aus einem
vorhergehenden Verfahren bekannt sei, sei es aus persönlichen Gründen
wie Arbeitsüberlastung und familiäre Überbelastung passiert, dass
sie der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr regelmäßig
Folge leistete. Allerdings habe sie versucht, die Steuererklärungen
für 2002 und 2003 so bald als möglich abzugeben, im guten Glauben,
damit die Erklärungspflichten vollständig erfüllt zu
haben. Was die GmbH betreffe, so sei diese Ende Jänner 2002
delogiert worden, eine Fortführung des Betriebes sei nicht mehr
möglich gewesen. Ab Februar habe die GmbH ihre Tätigkeit eingestellt
und keine Umsätze mehr getätigt. Ab diesem Zeitpunkt habe keine
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bestanden. Die
Beschwerdeführerin wollte die GmbH löschen und den Akt beim Finanzamt
schließen lassen. Dazu sei ihr seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden,
dass die rasche Einreichung des Jahresabschlusses vorrangig sei. Auf das
Erfordernis der Nachreichung der fehlenden UVA 01/2002 sei sie hingegen nicht
hingewiesen worden.
Insgesamt sei der angelastete direkte Vorsatz nicht gegeben
und habe sie keinesfalls in Hinterziehungsabsicht gehandelt. Es werde
daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides und die Einstellung des
Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurden im Einzelunternehmen der R.K.
und bei der K-GmbH insgesamt drei Betriebs- bzw. Umsatzsteuerprüfungen
durchgeführt, deren Ergebnisse in den Berichten vom 7.Jänner 2003, vom
22.April 2003 und vom 4.August 2003 festgehalten wurden. Aus diesen Berichten
ergibt sich, dass für die im Einleitungsbescheid konkretisierten
Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Die Beschwerdeführerin
erstattete bei zwei Betriebsprüfungen Selbstanzeigen in denen sie die
jeweiligen Beträge offen legte. Das Finanzamt setzte in der Folge die
Nachforderungen bescheidmäßig fest.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 11.August 2005 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 21.September 2005 zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Diese Frage ist
nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass
im Tatzeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet
wurden. Dieser Umstand wird von der Bf erst gar nicht bestritten, sie räumt
in der Beschwerde vielmehr selbst ein, aufgrund der schwierigen
persönlichen Situation die laufende Einreichung der Voranmeldungen
vernachlässigt zu haben.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, das die Bf in den
genannten Zeiträumen ihrer grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Voranmeldungen und der
zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Die Bf
wusste um diese Verpflichtungen, da sie langjährig selbstständig als
Unternehmerin tätig war und sie für vorangegangene
Abrechnungszeiträume ordnungsgemäße Voranmeldungen eingereicht
hat. Dennoch wurden in einem langen Zeitraum sowohl für das
Einzelunternehmen als auch die von ihr vertretene GmbH die fälligen
Vorauszahlungen nicht abgeführt. Bei dieser Sachlage liegt die
Schlussfolgerung nahe, dass sich die Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte, zumal nach der Aktenlage im Tatzeitraum zumindest bei der
GmbH von massiven Liquiditätsproblemen auszugehen ist. Die Einsichtnahme in
die Abgabenkonten zeigt, dass zumindest seit Jahresmitte 2001 ständig
Abgabenrückstände bestehen, die auch vollstreckbar wurden und
Maßnahmen der Einbringungsstelle erforderlich machten.
Das Beschwerdevorbringen geht am Kern der Sache vorbei. Die
Beschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen, dass ihr das
Finanzamt nicht zur Last legt, nach der Einreichung von Jahreserklärungen
keine Voranmeldungen mehr abgegeben zu haben. Ihre Ausführungen zum
Verhältnis von Vorauszahlungen und Jahreserklärung bzw. Jahresbescheid
treffen grundsätzlich zu, sie übersehen aber, dass es beim
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gerade um die rechtzeitige
Abgabe von Voranmeldungen und die rechtzeitige Entrichtung der anfallenden
Vorauszahlungen geht. Diese Bestimmung pönalisiert die
nicht zeitgerechte Voranmeldungsabgabe
bzw. die nicht zeitgerechte Entrichtung
der Vorauszahlung. Wenn sich aus der Buchung des Umsatzsteuerjahresbescheides
für 2002 eine Nachforderung von € 4.312,12 ergibt ( vorläufiger
Bescheid vom 22.April 2003 mit
€ 7.006,28 abzüglich der
Gutschrift von € 2.694,16 laut endgültigen Bescheid vom 5.November
2003), so bedeutet dies nichts anderes, als dass die im Jahr 2002 geleisteten
Vorauszahlungen um eben diesen Betrag zu niedrig waren. Diese Nichtanmeldung und
Nichtabfuhr im Jahr 2002 wird der Bf im Einleitungsbescheid zur Last
gelegt. Gleiches gilt für die Monate Jänner und März 2003.
Hier wurden nach den unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung
keine Voranmeldungen abgegeben und keine Vorauszahlungen geleistet, obwohl
tatsächlich Zahllasten angefallen wären. Daran kann auch der Umstand
nichts ändern, dass die betreffenden Beträge (später) in die
Jahreserklärung aufgenommen wurden.
Bei der GmbH hat das Finanzamt das Finanzstrafverfahren
für den Zeitraum 01-12/2002 eingeleitet. Nach der Aktenlage liegen dieser
Einleitung die von der Betriebsprüfung im Bericht vom 7.Jänner 2003
ermittelten Beträge zugrunde; die aufgrund des außergerichtlichen
Ausgleiches erforderliche Vorsteuerkorrektur von rund € 17.000.-wurde
für den Monat Mai 2002 festgesetzt, für Jänner ergab sich (aus
der Selbstanzeige) eine Nachforderung von rund € 1.200.-. Der
angelastete Verkürzungsbetrag von € 14.990,26 ergibt sich aus der
Berücksichtung des Jahresbescheides 2002 vom 13.Jänner 2004, der zu
einer Gutschrift von rund €
4.900.-führte. Abschließend ist zum Einwand der Bf, dass
infolge Einstellung des Geschäftsbetriebes der GmbH ab Februar 2002 keine
Umsätze mehr getätigt wurden und daher für 02-12/2002 keine
Umsatzsteuer angefallen sei, festzuhalten, dass allfällige Unschärfen
in der zeitliche Zuordnung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume in Zuge
des Untersuchungsverfahrens abzuklären sind. Diese allfälligen
Unschärfen ändern aber dem Grunde nach nichts am bestehenden
Tatverdacht.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-S/05
- Stammnummer
- 19438
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF