Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0061-L/03
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0061-L/03vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt.
Dr. Leopold Pfeil und KR Manfred Grubauer als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen H wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die
Berufung der Beschuldigten vom 22. August 2003 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels
(nunmehr Finanzamt Grieskirchen Wels) vom 2. Juni 2003, StrNr.
2003/00039-001, nach der am 14. April 2005 in Anwesenheit der
Beschuldigten, welche auch als Vertreterin der nebenbeteiligten HB & A KG
eingeschritten ist, des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie
der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend
abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49
Abs. 2 in Verbindung mit 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
14.000,-- € (in
Worten: vierzehntausend Euro)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
vierzig
Tage
verringert werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 2. Juni 2003, StrNr.
2003/00039-001, erkannte der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Wels (nunmehr Grieskirchen Wels) als Finanzstrafbehörde erster
Instanz H der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a
und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig, weil sie als
Wahrnehmende der steuerlichen Agenden der Firma H B & A KG
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate
November, Dezember 2001, Jänner, Februar, Mai und Juni 2002 in der
Gesamthöhe von 43.649,57 € (11/01 260.000,-- S, 12/01
109.409,-- S, 01/02 2.370,16 €, 02/02 4.875,68 €, 05/02
6.488,48 €, sowie 06/02 3.069,25 €; vgl. Finanzstrafakt Bl.
45) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat, sowie
b) Lohnabgaben betreffend die Monate November, Dezember
2001, Jänner, Februar 2002 in der Gesamthöhe von 9.507,67 €
(Lohnsteuern 11, 12/01 41.377,35 S, 01, 02/02 4.433,04 €;
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 11,
12/01 10.909,-- S, 01, 02/02 1.090,09 €; Zuschläge zu
letzteren 11, 12/01 1.042,-- S, 01, 02/02 109,01 €; vgl.
Finanzstrafakt Bl. 45) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat (und auch nicht zumindest die
Höhe der geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben
hat).
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG [ergänze offenbar: und § 49 Abs.2
FinStrG] iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von 15.000,-- € sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit 363,-- €
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG wurde die
nebenbeteiligte H B & A KG zur Haftung für die über H
verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand herangezogen.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 22. August 2003, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, sie könne die Geldstrafe aufgrund ihrer schlechten
finanziellen Lage infolge des Konkurses nie im Leben bezahlen.
Eine Berufung der Nebenbeteiligten liegt nicht
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin ist geständig und zieht weder
den strafrelevanten Sachverhalt noch die Verschuldensfrage in Zweifel. Das
gegenständliche Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 -
ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77,
verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH
10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201
- ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung
genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999,
98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei
Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung
des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht des
erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs.2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da offenbar
auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen und
Nichtabfuhren von Lohnabgaben als in ihrer Gesamtheit durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) der Berufungswerberin von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt 90.508,37 €. Halten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden
Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation der Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von rund
45.000,-- € zu verhängen gewesen.
Der Erstsenat hat bei seiner Strafbemessung im konkreten
Fall als mildernd das Geständnis der Beschuldigten, ihre
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und eine schwierige finanzielle Situation
(offenbar zum Zeitpunkt der Straftaten der H) berücksichtigt. Als
erschwerend wurde lediglich der lange Tatzeitraum gewertet.
Nach Ansicht des Berufungssenates kann der
Berufungswerberin tatsächlich zugute gehalten werden, dass sie sich im
Tatzeitraum vor der Konkurseröffnung über ihr Unternehmen in einer
äußerst schwierigen finanziellen Lage befunden hat, welche sie
offenbar zu dem steuerlichen Fehlverhalten verleitet hat.
Sie hat trotz dieser finanziellen Zwangslage aber immerhin
die notwendigen Aufzeichnungen korrekt geführt und bei der Festsetzung von
fehlenden Abgaben in der Folge mit dem Finanzamt zusammengearbeitet.
Als weitere gewichtige Milderungsgründe hat der
Erstsenat korrekt das abgelegte Geständnis und die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten erkannt.
Es bleibt dennoch die Tatsache bestehen, dass H - mit
dem Ziel der Erzwingung rechtswidriger Steuerkredite - für zwei
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume (November 2001 und Mai 2002)
überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hat, für vier
Monate (November 2001 bis Februar 2002) keine Lohnabgaben bekannt gegeben hat
und für weitere vier Voranmeldungszeiträume die UVA erst
verspätet abgegeben hat, wobei die Verspätung zwischen zwei
(Jänner und Juni 2002) und sechs Wochen (Dezember 2001 und Februar 2002)
betragen hat.
Im Übrigen abgabenredlich, hat sie den im Zusammenhang
mit Selbstbemessungsabgaben vom Staat entgegengebrachten Vertrauensvorschuss
sehr wohl dadurch missbraucht, dass sie die fälligen Abgaben mehr als ein
halbes Jahr lang nicht rechtzeitig entrichtet hat.
Derartige Finanzvergehen verlangen aus
generalpräventiven Gründen eine strenge Beurteilung und dürfen
nicht ohne für den Täter wirtschaftlich spürbare Sanktion
verbleiben. Im gegenteiligen Fall wären andere potenzielle
Finanzstraftäter in der Situation der Berufungswerberin bei Bekanntwerden
der Entscheidung dazu verleitet, ebenfalls derartige Finanzvergehen zu begehen,
in der Meinung, keine adäquate Strafe befürchten zu müssen.
Als erschwerend ist die Mehrzahl der deliktischen
Angriffe zu werten.
Der Erstsenat hat also die Erschwerungs- und
Milderungsgründe im Wesentlichen bereits berücksichtigt; aufgrund des
Überwiegens der Milderungsgründe die Höhe der Geldstrafe
entsprechend abgesenkt und überdies offensichtlich (bei einer
möglichen Höchststrafe von 90.508,37 €) in Anbetracht der
äußerst schlechten Finanzlage der Beschuldigten (siehe die dem
Spruchsenat bekannte Konkurseröffnung vom 29. August 2002, vgl. den
Schriftsatz vom 27. März 2003, Finanzstrafakt Bl. 34) diese auf die als
durchaus milde zu bezeichnende Geldstrafe im Ausmaß von lediglich
16,57 % (!) des Strafrahmens herabgemildert.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005
ist auch zu Tage getreten, dass die Berufungswerberin nunmehr als
Sekretärin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca.
1.300,-- € unselbständig tätig ist und einen Privatkonkurs
erreicht hat. Auch ist eine teilweise Schadensgutmachung in Höhe von
7.951,-- € erfolgt.
Über die vom Erstsenat berücksichtigten
Strafzumessungsgründe hinaus ist somit zusätzlich die zwischenzeitig
erfolgte, teilweise Schadensgutmachung durch die Täterin als neuer
Milderungsgrund heranzuziehen.
Allerdings gilt es dabei auch zu bedenken, dass infolge
ihres Fehlverhaltens der Republik Österreich der Großteil der
Selbstbemessungsabgaben auf Dauer verloren gegangen ist.
Andererseits treten nunmehr im gegenständlichen
Fall spezialpräventive Aspekte in den Hintergrund, da die Bw nur mehr
unselbständig tätig ist und nach ihren Angaben auch keine
unternehmerische Tätigkeit mehr anstrebt.
Diese Aspekte veranlassen zu einer noch weiteren
Verringerung der angedrohten Geldstrafe, wobei aber insbesondere - wie
oben ausgeführt - die erforderliche Generalprävention der
Reduktion enge Grenzen setzt.
Insgesamt erscheint somit die herabgesetzte Geldstrafe
tat- und schuldangemessen und den persönlichen (keine Sorgepflichten) und
wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, sodass sie nur mehr
spruchgemäß auf 14.000,-- € abgemildert werden
kann.
Der Umstand, dass die Berufungswerberin aufgrund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe offensichtlich
nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Hinsichtlich des Strafvollzuges bietet sich aber an die
Gewährung von Zahlungserleichterungen, welche im gegenständlichen Fall
als mit den Strafzwecken sicherlich vereinbar erscheinen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt
der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die Festsetzung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in der ausgesprochenen
Höhe zu übernehmen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Die Haftung der Nebenbeteiligten verringert sich
gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG entsprechend auf die verbleibende
Höhe der Geldstrafe.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
14. April 2005
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-L/03
- Stammnummer
- 19434
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF