Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1916-W/05
Mehr als zweimaliger Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1916-W/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Franz
Klein, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1080 Wien, Pfeilgasse
16/23, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Mai 2003 bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn D. im Zeitraum Mai 2003 bis September 2004
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen
hat.
Der Sohn begann im Wintersemester 1999/2000 mit dem Studium
der Studienrichtung Theaterwissenschaft/Musikwissenschaft an der
Universität Wien.
Mit Überprüfungsschreiben vom 29. September 2000
wurde die Bw. ersucht eine
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung ab dem Sommersemester
2000 sowie einen Studienerfolgsnachweis von D. für das 1. Studienjahr
vorzulegen.
Im Rahmen des übermittelten
Überprüfungsschreibens wurde eine Fortsetzungsbestätigung der UNI
Wien vorgelegt, dass D. ab dem Wintersemester 2000/2001 als ordentlicher
Studierender der Studienrichtung Theaterwissenschaft/Italienisch inskribiert
ist.
Ein Studienerfolgsnachweis konnte weder aus der
Studienrichtung Theaterwissenschaft/Musikwissenschaft noch aus der
Studienrichtung Theaterwissenschaft/Italienisch erbracht werden.
Für das Schuljahr 2001/2002 wurde eine
Schulbestätigung der Europa Wirtschaftsschulen GesmbH vorgelegt, dass D.
als ordentlicher Hörer eines dreijährigen EWS-Tageslehrganges
eingeschrieben ist.
Am 30. August 2002 wurde die Bw. mit
Überprüfungsschreiben auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
ersucht, eine Kopie des Jahreszeugnisses 2001/2002 sowie eine
Schulbestätigung für das Schuljahr 2002/2003 vorzulegen.
In diesem Zusammenhang wurde eine Schulbestätigung der
Europa Wirtschaftsschulen GesmbH vorgelegt, dass D. im Schuljahr 2001/2002
Hörer des EMA-Tageslehrganges "International Assistant Manager"
war.
Gleichzeitig wurde eine Bestätigung des
Johann-Joseph-Fux-Konservatorium des Landes Steiermark in Graz vorgelegt, dass
D. im Studienjahr 2002/2003 als ordentlicher Studierender im 1. Semester der
Studienrichtung "Internationale und vokale solistische Ausbildung mit
abschließender Diplomprüfung" Hauptstudiengang Gesang, eingeschrieben
ist.
Der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
wurde mittels Bescheid vom 7. November 2002 mit der Begründung
abgewiesen, dass Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn
für ein vorgehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des 1. Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Da D. weder vom Studienjahr 1999/2000
noch vom Studienjahr 2000/2001 einen Studienerfolgsnachweis erbringen konnte,
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann wieder, sobald vom
derzeitigen Studium ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird.
Mit Eingabe vom 4.3.2003 - Bestätigung des
Johann-Joseph-Fux-Konservatorium des Landes Steiermark in Graz gleichen Datums
- wurde der Nachweis über 9 SW/Std vom WS 2002/2003 erbracht und
wurde die Familienbeihilfe ab März 2003 wieder gewährt.
Im Zuge des Überprüfungsschreibens vom 31.8.2004
wurden Fortsetzungsbestätigungen für den Zeitraum Sommersemester 2003
bis einschließlich Wintersemester 2004/2005 abverlangt.
Im übermittelten Überprüfungsschreiben wurde
erklärt, dass von D. seit Sommer 2004 kein Studium mehr betrieben wird und
wurde für das Wintersemester 2003/2004 sowie für das Wintersemester
2004/2005 eine Studienbestätigung der UNI Mozarteum Salzburg vorgelegt,
dass D. als außerordentlicher Studierender der Studienrichtung zum Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung gemeldet ist.
Mit Ergänzungsschreiben vom 7. Oktober 2004 wurde die
Bw. u.a. ersucht bekannt zu geben, wann D. das Studium am
Johann-Joseph-Fux-Konservatorium in Graz abgebrochen hat.
In der Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw. mit, dass D. in
Salzburg Prüfungen abgelegt hat, im April bis Mai 2004 in Paris bei einem
privaten Gesangslehrer war, das Studium in Graz im April oder Mai 2003
abgebrochen hat und sich als Schauspieler bei teuren Schauspielunterrichten
weitergebildet hat.
Das Finanzamt forderte auf Grund dieses Sachverhaltes die
Familienbeihilfe für D. für den Zeitraum Mai 2003 bis September 2004
mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 zurück.
Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob gegen den Bescheid
fristgerecht Berufung.
Begründend wurde in der Berufung ausgeführt, dass
der Sohn der Bw. sein Studium in Wirklichkeit nicht zweimal gewechselt habe,
nachdem er immer Gesang studiert habe und er bloß seinen Lehrern folgen
musste, weil ansonst ein kontinuierliches und erfolgreiches Studium nicht
möglich gewesen wäre.
Weiters verwies der steuerliche Vertreter auf das Schreiben
des Sohnes der Bw. vom 19. Oktober 2004, welches wie folgt
lautet:
"Ich habe mein
Studium nicht öfter als zweimal gewechselt. Ich war bis Juni 2003 in Graz
am Johann-Josef-Fux-Konservatorium, wo ich als ordentlicher Student Gesang
studiert habe. Ein Gesangstudium ist eines der persönlichsten Studien
überhaupt, weil es sehr wichtig ist, daß man sich mit seinem
Gesanglehrer versteht. Auch in dieser Zeit in Graz war es nicht
unumgänglich neben meinen durch die Studiumsgebühr bezahlten Stunden
noch nebenbei Privatstunden bei meiner Lehrerin zu nehmen. Da sonst ein
Fortschritt in diesem Studium nicht möglich ist. Mir ging es allerdings
darum einen kontinuierlichen Fortschritt zu machen, deswegen die
Nebeninvestitionen die sich damals schon auf einige hundert Euro pro Monat
zuzüglich der Studiengebühr betrugen. Dies war der Fall bis Juni 2003,
danach musste ich mich von meiner Lehrerin trennen, weil die Harmonie und
gemeinsamen Ziele bezüglich meines Werdegangs nicht mehr in Einklang zu
bringen waren.
Ich hatte damals
mein Studium nicht gewechselt, ich war nur sehr beschäftigt einen neuen
Lehrer für mich zu finden und eine damit verbundene Hochschule, damit ich
den Beruf, der mir Glück und Freude bereitete, weiter ausüben
konnte.
Ich probierte im
Sommer einige Lehrer aus, was auch für mich als Student und nicht
gutverdienendem Menschen eine erhebliche finanzielle Belastung war. Aber wo man
nicht investiert bekommt man ja bekanntlich auch nichts dafür. Ich fand
Anfang September in Salzburg den Prof.B.
am Mozarteum in Salzburg, wo ich mich, weil es zu spät für ein
ordentliches Studium war, als außerordentlicher Student für das Fach
Gesang angemeldet habe. Mir wurde gesagt, daß ich mir bzgl meiner
Familienbeihilfe keine Gedanken machen muss, weil diese auch als
außerordentlicher Student bestünde. Ich zahlte ganz normal meine
Studiengebühren ein wie ein normaler Student. Ich durfte jedoch einige
Veranstaltungen, welche ich gerne besucht hätte, nicht besuchen wegen
meines AO Studiums.
Dass ich als AO
Student im Hauptfach Gesang zwar Vorlesungen besuchen konnte, aber keine einzige
Gesangsstunde in der Studiengebühr beinhaltet ist, wusste ich damals nicht.
Als ich es erfuhr, blieb mir auch nichts anderes über nur entweder ich
zahle mir meine Stunden privat dazu oder ich breche meinen Gesangstraum ab. Was
tat ich also, weil ich an etwas glaubte, ich nahm den Weg, der mir zwar viel
teurer war und arbeitete zusätzlich um mir mein Studium zu finanzieren,
dafür war ich auch sehr dankbar und zufrieden, die Familienbeihilfe zu
bekommen, sie wurde mir ja auch gestattet nach dem ich meine
"Inskriptionsbestätigung als AO Student für das WS 2003/2004"
zugesandt habe. Dies wäre der Zeitpunkt gewesen Ihrerseits nun
einzuschreiten und mich über Fehler meinerseits zu
unterrichten!
Ich begann also
Anfang Oktober und besuchte einige Vorlesungen und manche Übungen, welche
mir erlaubt waren. Da mir keine Gesangsstunde bezahlt wurde, nahm ich mir die
üblichen 3 Gesangsstunden die Woche. Pro Stunde und dies kann ich Ihnen ja
auch gerne nachweisen, zahlte ich € 50,--, somit kam ich auf
wöchentliche € 150,-- und im Durchschnitt monatliche € 600,--,
welche ich aus eigener Tasche und schwer verdient bezahlen musste, weil mein
Verdienst nicht groß ist, da soll einer sagen mir liegt nichts an dem
Beruf!!! Alleine in fünf Monaten habe ich schon € 3000,-- für
meinen Gesangsunterricht ausgegeben, weil mir dieser das Wichtigste war. Wie
kann man überhaupt einem außerordentlichen Studenten im Hauptfach
Gesang keine einzige Gesangsstunde genehmigen?! Eigentlich indiskutabel. Mitte
April bin ich dann meinem Professor nachgefahren, weil er eine Gastprofessur in
Paris am Theatre du Chatelet angenommen hatte. Dank meinem Vater,
H., der mich kolossal in dieser Sache
unterstützt hat, war es mir möglich, nach Paris zu gehen und nicht
wieder mein Gesangsstudium aufzuhalten und zu verschieben. Ich habe hier sehr
viel Eigeninvestition getätigt, weil ich in einem fremden Land war und habe
wieder nebenbei mein Geld verdienen müssen, weil dort alles viel teurer war
als in Österreich!
Ich finde es
unerhört, daß Sie mir einen Betrag von € 3.416,-- verrechnen
wollen für mein Studium, für welches ich meinen letzten Euro hergebe,
weil ich daran glaube und dafür brenne. Die Familienbeihilfe ist weniger
als die Hälfte dessen was ich für mein Studium ausgeben musste. Die
Familienbeihilfe war mir immer eine große Hilfe und eine
Unterstützung in meinem Studium. Da ich aber jetzt, wie Sie ja wissen,
privat weiter machen werde, weil die Universitäten mir mehr Zeit an
unnötigen Fächern gekostet haben, statt dessen ich in meinem Studium
des Gesangs weiterkomme, habe ich mich bei Ihnen abgemeldet und der Dank
für meine Aufrichtigkeit wird damit belohnt, dass ich eine Rückzahlung
machen soll, welche mir voll und ganz zugestanden ist und welche ich auch
benötigt habe?!
Ich komme aus guter
Familie, ich habe es nicht nötig mich am Staate zu bereichern, ich habe
lediglich das in Anspruch genommen was mir auch zusteht. Soll ich dafür
bezahlen, dass ich in mein Studium mehr als jeder Mensch investiert habe? Kann
Ihnen dies anhand Rechnungen auch gerne vorweisen. Soll ich dafür bezahlen,
dass ich an mich glaube und schwer dafür gearbeitet habe, mir das zu
ermöglichen? Mit was soll ich für solch eine Summe aufkommen. Zeitraum
1.5.2003 bis Ende September 2004! Dies war mein teuerstes Jahr überhaupt,
beachten Sie bitte dies!..."
Das Finanzamt erließ am 13. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Nach § 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305 (StudFG 1992) angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17
Studienförderungsgesetz lautet:
(1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3)
....
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt
hat.
Bei der Regelung
des § 17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem spezifischen
Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums
als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene
abschließende Regelung.
Der Begriff
Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die
in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Ein Studienwechsel
liegt ebenso vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an
dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Im Falle der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel dann vor,
wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von
ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Maßgebend
für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn, unabhängig
davon, ob das Studium zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem der Studierende
noch minderjährig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
Familienbeihilfe bis zum Erreichen der Volljährigkeit auch dann
gewährt wird, wenn gar keine Berufsausbildung vorliegt.
Wird im Falle eines
kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes
ausgetauscht, liegt ebenfalls ein Studienwechsel vor.
Auf Grund der im
Rahmen der Anspruchsüberprüfungen vorgelegten Nachweise hat Ihr Sohn
D. nachfolgende Studienrichtungen
inskribiert bzw. Schule besucht:
|
WS
1999/2000
|
Theaterwissenschaft
Musikwissenschaft
|
abgemeldet
10.10.2000
|
WS
2000/2001
|
Theaterwissenschaft
Italienisch
|
abgemeldet
15.10.2001
Für
das Schuljahr 2001/2002 wurde eine Schulbestätigung der Europa
Wirtschaftsschule als ordentlicher Hörer eines dreijährigen
EWS-Tageslehrganges vorgelegt (Beginn 12.9.2001 bzw. voraussichtliche Beendigung
im Juni 2004).
Für das
Studienjahr 2002/2003 wurde eine Bestätigung des
Johann-Joseph-Fux-Konservatoriums des Landes Steiermark in Graz vorgelegt, dass
D. als ordentlicher Studierender im 1.
Semester der Studienrichtung "Instrumentale und vokale solistische Ausbildung
mit abschließender Diplomprüfung" Hauptstudiengang Gesang
eingeschrieben ist.
Im Rahmen der
Vorhaltsbeantwortung - betreffend Antrag auf Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe haben Sie mitgeteilt, dass
D. im April 2003 das Studium am
Johann-Joseph-Fux-Konservatorium des Landes Steiermark in Graz
abgebrochen
und sich als Schauspieler bei teuren Schauspielunterrichten weitergebildet hat.
Gleichzeitig wurde eine Studienzeitbestätigung der Universität
Mozarteum Salzburg vorgelegt, dass D. mit
Zulassungsdatum vom 25.9.2003 als außerordentlicher Studierender der
Studienrichtung "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" gemeldet
ist.
Unbestritten ist
somit, dass das Studium im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetz
öfter als zweimal gewechselt wurde.
Da nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes der Anspruch auf
Familienbeihilfe gänzlich wegfällt, wenn der Studierende das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat, erfolgte die bescheidmäßige
Rückforderung der Familienbeihilfe zu Recht und war der Berufung ein Erfolg
zu versagen."
Die steuerliche Vertretung der Bw. stellte am 26. August
2005 ohne weitere Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in seiner ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidung die Sach- und Rechtslage eingehend
dargestellt und insbesondere auch auf § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG hingewiesen.
Es hat auch ausdrücklich festgehalten, dass ein mehr als zweimaliger
Studienwechsel vorliegt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach
Einbringung eines Vorlageantrages der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
darin enthaltenen Sachverhaltselemente Vorhaltscharakter zukommt.
Die Bw. ist diesen Fakten im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten; dies ist der Nichtbeantwortung des Vorhaltes gleichzusetzen.
Die Fakten können somit als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 10.7.1996,
92/15/0157).
Da es somit als erwiesen anzusehen ist, dass ein mehr als
zweimaliger Studienwechsel und somit kein günstiger Studienerfolg iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt, wurden die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den in Rede stehenden
Zeitraum zu Recht rückgefordert.
Ergänzend wird ausdrücklich auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1916-W/05
- Stammnummer
- 19430
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF