Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-G/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F. in XY., vom 6. April
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
10. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Formblatt Beih 3
die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab dem
Jahr 2001. Vom Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag wurde ein
ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen Steiermark angefordert.
Laut dem vorgelegten ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 7. März 2005 wurde ein Grad der Behinderung von 30
v.H. festgestellt. Dazu wurde aber auch festgehalten, dass der Berufungswerber
(Bw.) nicht dauernd außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu
verschaffen.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 wies das Finanzamt den
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Wirkung ab Jänner 2001 ab und
begründete diese Entscheidung damit, dass die Bw. laut der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigung der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 v.H.
betrage.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am 25. April 2005 ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
vorgelegt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass neuerlich ein Grad der
Behinderung von 30 v.H. gegeben ist. Wiederum wurde festgestellt, dass der Bw.
nicht dauernd außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu
verschaffen.
Mit dem am 8. Juni 2005 beim FA eingebrachten Schriftsatz
erhob die Bw. neuerlich das Rechtsmittel der Berufung was einem Vorlageantrag an
den unabhängigen Finanzsenat gleichkommt.
Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag legte die
Berufung mit Bericht vom 23. Juni 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
§ 8 Abs. 4 leg. cit. normiert, dass sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind
erhöht.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinen
Sachverständigengutachten als Gesamtgrad der Behinderung jeweils 30% fest.
In beiden Gutachten wurden von den ärztlichen Sachverständigen
erkannt, dass der Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus diesem Gutachten folgt in rechtlicher Hinsicht, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG (mindestens ein Grad der
Behinderung von 50%) nicht erfüllt sind.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/05
- Stammnummer
- 19415
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF