Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0079-L/04
Verheimlichung selbstständiger Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-L/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
UF, geb. X, Adresse, vertreten durch WTM Maass, Steuerberatungskanzlei,
4020 Linz, Breitwiesergutstraße 23-25, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
16. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 11. Juni 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Geldstrafe mit
1.600,00 € und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
10 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 160,00 € neu
bemessen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund von Kontrollmaterial wurde festgestellt, dass die
Berufungswerberin (= Bw) für die Jahre 1997 bis 1999 Einnahmen aus einer
Buchhaltungstätigkeit erzielt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bw
steuerlich nicht erfasst und hatte diese Beträge gegenüber dem
Finanzamt nicht erklärt.
Die Beschuldigte wurde daraufhin im Jänner 2002 zur
Einreichung von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000
aufgefordert.
Die auf Basis der von der Bw eingereichten Erklärungen
ergangenen Einkommensteuerbescheide wiesen Nachforderungen von 613,79 €
für das Jahr 1997, 603,77 € für das Jahr 1998, 1.392,12 €
für das Jahr 1999 und 2.082,80 € für das Jahr 2000, insgesamt
somit einen Betrag von 4.692,48 € (64.569,93 S), aus.
Die Bescheide datieren vom 13. Mai 2002, die am 21. Juni
2002 fällig gewesenen Beträge wurden zur Gänze am 8. August 2002
entrichtet.
Am 28. Juni 2002 erließ das Finanzamt Urfahr als
Finanzstrafbehörde I. Instanz eine vereinfachte Strafverfügung und
erkannte die Bw schuldig, durch die Nichteinreichung von Abgabenerklärungen
und die dadurch bedingte Nichtbekanntgabe von Einnahmen aus ihrer Tätigkeit
als Buchhalterin (1997: 133.800,00 S; 1998: 159.300,00 S; 1999: 222.600,00 S;
2000: 270.400,00 S), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 1997 bis 2000 in der Höhe von insgesamt 4.692,48 € bewirkt
und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
sie eine Geldstrafe von 1.800,00 € verhängt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Tagen festgesetzt. Die Kosten
des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit
180,00 € bemessen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt im Wesentlichen
auf § 119 BAO sowie die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs.
1 FinStrG und führte dazu aus, dass die Beschuldigte auf der subjektiven
Tatseite Vorsatz zu verantworten habe, da es steuerliches Allgemeinwissen
darstelle, dass Einnahmen zu versteuern seien.
In dem gegen diese Strafverfügung fristgerecht
eingebrachten Einspruch legte die steuerliche Vertreterin der Bw dar, dass diese
seit dem Jahr 1997 in Form eines freien Dienstvertrages als Buchhalterin
beschäftigt gewesen sei. Sie sei der Meinung gewesen, dass dieser Bezug wie
der eines normalen Dienstnehmers zu behandeln und die Steuer im Wege des
Jahresausgleiches innerhalb einer Frist von fünf Jahren (dies sei die
normale Frist zur Einreichung des Jahresausgleiches) bekannt zu geben und zu
begleichen sei. Die Bw sei in den Jahren 1962 bis 1996 ausschließlich als
Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Sie sei zwar mit der Buchhaltung, nicht
aber mit dem Steuerverfahren des Jahresabschlusses vertraut gewesen. Sie habe -
in Unkenntnis der Sachlage - für ihr Verständnis völlig
legal gehandelt, sodass ersucht werde, das Vergehen von vorsätzlich auf
fahrlässig abzumildern. Weiters werde um Berücksichtigung der Tatsache
ersucht, dass gerade Dienstnehmer im Alter der Bw nur noch sehr schwer eine
Beschäftigung fänden. Oft müsse deshalb, ohne exaktes
Hintergrundwissen zu haben, ein freier Dienstvertrag akzeptiert werden. Auf
Grund dieser unglücklichen Umstände werde um Strafherabsetzung bzw. um
Überprüfung der Möglichkeit einer Verwarnung ersucht. Eine
Wiederholung sei auszuschließen, da die Steuererklärung für das
Jahr 2001 bereits eingereicht sei, 2002 für eine termingerechte Einbringung
gesorgt werde und die Bw für 2003 beabsichtige, in Pension zu
gehen.
In der am 26. Februar 2003 vor der Erstbehörde
durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bw, über ihre
persönlichen Verhältnisse befragt, vor, dass sie verheiratet sei,
keine sorgepflichtigen Kinder habe, die Volks- und Hauptschule besucht und im
Steuerbüro M als Praktikantin gearbeitet habe. Seit 1968 bis laufend sei
sie in verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen. Bis 1996 sei sie in einem
Arbeitsverhältnis gestanden. Auf die freie Stelle bei der Fa. R sei sie
durch ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden. Für ihre Bewerbung sei die
freie Zeiteinteilung ausschlaggebend gewesen. Mit der Unternehmensführung
sei ein Stundenlohn von 200,00 S vereinbart worden. Ein freier Dienstvertrag sei
nicht vorhanden. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob in diesem
Dienstvertrag ein Hinweis auf eine zu entrichtende Einkommensteuer enthalten
gewesen sei. Ihr sei allerdings bekannt gewesen, dass Sozialversicherung zu
bezahlen sei; diese Buchung habe sie durchgeführt. Die Rechnung habe sie
üblicherweise selbst erstellt. Auf Befragen, ob ihr aufgefallen sei, dass
keine Lohnsteuer in Abzug gebracht worden sei, antwortete die Bw, sie habe
gedacht, "es würde im Zuge des Jahresausgleiches wie bei 'normalen
Arbeitnehmern' ablaufen." Sie habe sich die Sozialversicherung betreffend
erkundigt und auch beim Finanzamt angerufen. Auf ihre Frage, wie die
Versteuerung vorzunehmen sei, habe sie die Antwort erhalten bzw. diese so
verstanden, dass das mit dem Jahresausgleich zu versteuern sei. Wer diese
Auskunft erteilt habe, könne sie nicht mehr sagen. Für die einzelnen
Jahre habe sie deswegen keinen Jahresausgleich gemacht, weil sie dazu fünf
Jahre Zeit habe. Die strafgegenständlichen Jahre betreffend hätte sie
sich jedenfalls innerhalb dieser fünf Jahre gemeldet. In den Vorjahren habe
sie nur sehr selten einen Jahresausgleich beantragt. Im Zuge ihrer
Buchhaltungstätigkeit habe sie für andere Dienstnehmer keine
Lohnabgaben zu berechnen gehabt, da es nur Mitarbeiter mit freien
Dienstverträgen gegeben habe. Mit anderen Mitarbeitern habe sie aber nicht
über die Einkommensbesteuerung gesprochen.
Im Zuge weiterer Erhebungen bei der Fa. R wurde dem
Strafreferenten mitgeteilt, dass die Bw mit Herrn Ro, dem Inhaber des
Unternehmens, Mitte des Jahres 1997 einen freien Dienstvertrag in
mündlicher Form abgeschlossen habe. Sowohl Frau H, eine Buchhalterin des
Unternehmens, als auch Herr Ro erklärten übereinstimmend, dass die Bw
sehr wohl darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie für die Tragung
der Einkommensteuer selbst verantwortlich sei. Der Sozialversicherungsabzug sei
durch Frau H sofort erfolgt; sei diese nicht anwesend gewesen, habe die Bw dies
selbst erledigt. Im Unternehmen habe es zehn bis 15 freie Mitarbeiter gegeben,
die die Steuern selbst abzuführen gehabt hätten.
Mit Straferkenntnis vom 11. Juni 2004, welches im Spruch
gleich lautend wie die Strafverfügung ist, wurde die Bw wiederum zu einer
Geldstrafe von 1.800,00 €, im Nichteinbringungsfall zwölf Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG unverändert pauschal mit 180,00 €
bemessen.
Aus den aufliegenden Unterlagen gehe hervor, dass Herr Ro
mit der Bw einen so genannten freien Dienstvertrag in mündlicher Form
abgeschlossen habe, in welchem keine fixe Arbeitszeit, sondern die zu
erbringende Arbeitsleistung und der Stundenlohn vereinbart worden seien. Zum
Zeitpunkt des Dienstvertragsabschlusses Mitte 1997 habe es in dem Unternehmen
ausschließlich freie Mitarbeiter gegeben, welche die Steuern selbst
abzuführen gehabt hätten. Im Unternehmen seien damals rund zehn bis 15
Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im Zuge des Dienstvertragsabschlusses sei
die Bw darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie für die Entrichtung der
Einkommensteuer selbst verantwortlich sei. Die Bw habe im Zuge der
mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie bereits nach ihrem
Hauptschulabschluss durch ihre Tätigkeit als Praktikantin im
Steuerbüro M Kenntnisse im kaufmännischen Bereich und im Bereich des
Rechnungswesens erworben habe. Im Zuge einer Ausbildung als Buchhalterin, wie
die Bw sie durchlaufen habe, würden auch Steuerrechtskenntnisse vermittelt.
Die Bestimmung, dass Einkünfte, die keinem Lohnsteuerabzug unterlägen,
wie dies eben bei Einkünften aus einem freien Dienstvertrag der Fall sei,
der Einkommensteuer unterlägen, sei, abgesehen davon, dass die Bw
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, steuerliches Allgemeinwissen.
Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Bw um ihre Verpflichtung
zur Bekanntgabe ihrer Tätigkeit beim Finanzamt und zur Entrichtung von
Einkommensteuer sehr wohl gewusst habe. Dies werde dadurch untermauert, dass in
dem Unternehmen ausschließlich freie Dienstnehmer beschäftigt gewesen
seien und auch ihre unmittelbaren Arbeitskollegen dieselbe Verpflichtung hatten.
Ihre Aussage, sie hätte sich beim Finanzamt telefonisch erkundigt, sei als
bloße Schutzbehauptung zu werten, weil es, hätte sie ihre
Einkünfte tatsächlich bekannt gegeben, zur Versendung von
Einkommensteuererklärungen und zu Einkommensteuerfestsetzungen gekommen
wäre.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend der längere
Tatzeitraum gewertet.
In einer gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht
erhobenen Berufung bringt die steuerliche Vertreterin der Bw vor, dass diese
durch ihre Berufserfahrung als Buchhalterin nicht automatisch Kenntnis vom
Veranlagungsverfahren gehabt habe. Beeinsprucht werde daher, dass nach Ansicht
des Finanzamtes automatisch davon ausgegangen werden könne, dass sie von
ihrer Verpflichtung zur Entrichtung von Einkommensteuer gewusst habe. Die reine
Buchhaltungstätigkeit umfasse nicht das Ausfüllen und Einreichen von
Steuererklärungen. Somit sei auch der Anruf beim Finanzamt nicht als
Schutzbehauptung zu werten. Sie habe es tatsächlich nicht gewusst. Als die
Bw mit dem neuen Dienstvertrag begonnen habe, sei diese Regelung völlig neu
gewesen und noch keine diesbezügliche Verwaltungspraxis bekannt gewesen.
Als Milderungsgrund sei darüber hinaus zu werten, dass auf Grund der
zwischenzeitigen Pensionierung der Bw keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Um
eine Reduktion des Strafausmaßes werde daher ebenso gebeten wie um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw., falls möglich, in
Anbetracht des Tatbestandes um ein Vorgespräch.
Nachdem der Sachbearbeiter der steuerlichen Vertreterin
über Veranlassung der Rechtsmittelbearbeiterin mit der Bw Kontakt
aufgenommen hatte, erklärte er gegenüber der Rechtsmittelbearbeiterin
telefonisch, dass die Bw auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichte.
Hingewiesen wurde zudem auf den Inhalt der Aussagen der
beiden namentlich angeführten, durch den Strafreferenten befragten
Personen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 120 BAO normiert eine derartige Anzeigepflicht.
Danach haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt alle
Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen,
Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht
begründen, ändern oder beendigen (Abs. 1). Wer einen gewerblichen
Betrieb oder eine sonstige selbstständige Erwerbstätigkeit
begründet oder aufgibt, hat dies anzuzeigen (Abs. 2).
Die Anzeigen gemäß
§ 120 sind binnen einem
Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu
erstatten (§ 121 BAO).
Mit ihrem Berufungsbegehren wendet die Bw sich nicht gegen
die Gesamtsumme der ihr zur Last gelegten Abgabenverkürzungen, sondern
stellt im Wesentlichen das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Vorsatzes) in
Abrede. Unbestritten bleiben der objektive Sachverhalt und somit die
spruchgegenständliche Einkommensteuerverkürzung in Höhe von
4.692,48 €.
Nach § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit.
genügt für die Annahme eines solchen Schuldvorwurfes, dass nach den
Beweisergebnissen erwiesenermaßen feststeht, dass der Täter die
Verwirklichung des dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Der
Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
nicht anstreben, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für
möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt
sein.
Voraussetzung für die Annahme von bedingtem Vorsatz
ist somit nicht ein Wissen um eine bestimmte Tatsache oder um ihre
Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden
Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit.
Die subjektive Tatseite betreffend war die Frage zu
erörtern, ob die Bw es für möglich gehalten hat, eine
Verkürzung an Einkommensteuer 1997 bis 2000 zu bewirken, indem sie -
trotz Kenntnis ihrer diesbezüglichen Verpflichtung - die Aufnahme ihrer
Buchhaltungstätigkeit gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt
hat.
Ausreichend für ein Verschulden in der Schuldform des
dolus eventualis ist, wie oben dargestellt, dass die Bw in Kenntnis konkreter
Umstände gewesen ist, aus denen sie ernstlich auf die Verwirklichung des
deliktischen Sachverhaltes schließen konnte, und dass sie sich mit dieser
Verwirklichung abgefunden hat (VwGH 18.10.88, 86/14/0142).
Der gesetzlich geforderten Anzeigepflicht hätte die Bw
bereits dann Genüge getan, wenn sie dem Finanzamt ihre neu aufgenommene
Tätigkeit als Buchhalterin in Form eines freien Dienstvertrages formlos
mitgeteilt hätte; der Vorlage bestimmter Formulare oder sonstiger Urkunden
hätte es dazu nicht bedurft (VwGH 21.9.83, 83/13/0069).
Die Bw übersieht, dass die zur Untermauerung ihres
Berufungsbegehrens vorgebrachten Argumente - keine automatische Kenntnis
des Veranlagungsverfahrens auf Grund ihrer Buchhaltungstätigkeit, keine
Erfahrung im Ausfüllen und Einreichen von Steuererklärungen, noch
keine bekannte Verwaltungspraxis zum neuen Dienstvertrag - nicht geeignet
sind, das ihr angelastete vorsätzliche Verhalten in Zweifel zu
ziehen.
Ebenso wenig vermag das Vorbringen, von der Verpflichtung
zur Entrichtung von Einkommensteuer nicht gewusst zu haben, zu
überzeugen.
Nicht die Unkenntnis des genauen Ablaufs des
Veranlagungsverfahrens ist der Bw vorzuwerfen, sondern die Verheimlichung der
o.a., nicht geringfügigen Einnahmen aus ihrer im Rahmen eines freien
Dienstvertrages ausgeübten Buchhaltungstätigkeit gegenüber der
Finanzverwaltung entgegen der Kenntnis um ihre diesbezügliche
Verpflichtung.
Gegen die Verantwortung der Bw spricht, dass die
Verpflichtung von selbstständig tätigen Personen, ihre nicht im Wege
des Steuerabzugsverfahrens erfassten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt
zeitnahe anzuzeigen und offen zu legen, steuerliches Allgemein- und Basiswissen
darstellt. Selbst dann, wenn der Bw die Monatsfrist des § 121 BAO nicht
explizit bekannt gewesen wäre, musste sie den Eintritt einer
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich halten und sich damit
abfinden, wenn sie die ihr in den Jahren 1997 bis 2000 zugeflossenen Einnahmen
jahrelang - nämlich bis zur Aufforderung des Finanzamtes im Jänner
2002, Steuererklärungen einzureichen - verschwiegen hatte.
Darüber hinaus gab die Bw, zu ihrem beruflichen
Werdegang befragt, an, im Steuerbüro M als Praktikantin beschäftigt
gewesen zu sein, sodass sie, mögen sich die abgabenrechtlichen Bestimmungen
in der Zwischenzeit auch vielfach im Detail geändert haben, auch auf Grund
ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Buchhaltungsausbildung zweifelsohne
mit den grundlegenden abgabenrechtlichen Bestimmungen vertraut gewesen ist. Dies
ist nicht zuletzt daraus erschließbar, dass ihr andere abgabenrechtliche
Bestimmungen, wie beispielsweise die Fünfjahresfrist nach § 41 Abs. 2
EStG betreffend die so genannte Arbeitnehmerveranlagung, sehr wohl geläufig
gewesen sind und sie sich auch Gedanken über das steuerliche Schicksal
ihrer Einnahmen gemacht hat. Ebenso wusste sie um ihre Verpflichtung, von den
ihr im Rahmen des freien Dienstvertrages zugeflossenen Einnahmen
Sozialversicherungsbeträge abführen zu müssen. Unerfindlich ist,
aus welchen Überlegungen heraus die Bw zwar - erfolgreiche - Erkundungen
betreffend die Sozialversicherungspflicht eingeholt haben, dem gegenüber
aber nicht imstande gewesen sein soll, sich über die entsprechenden
steuerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, obwohl die Arbeitskollegen der Bw
ebenfalls im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt gewesen sind.
Dass die Bw im Falle der vorgebrachten Unsicherheit betreffend die Besteuerung
der gegenständlichen Einnahmen nicht ein Gespräch mit ihren
Arbeitskollegen gesucht hätte, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die ins
Treffen geführte telefonische Erkundigung beim Finanzamt, verbunden mit
einer unrichtigen Auskunft, ist mangels Kenntnis des genauen Wortlautes der
gestellten Anfrage (unklar sind sowohl Art, Umfang und Wortlaut der
getätigten Telefonanfrage, als auch die Person, mit der das
Telefongespräch geführt worden ist und der Inhalt der gegebenen
Auskunft) weder verifizierbar noch nachvollziehbar und äußerst
unglaubwürdig, da die Abgabenbehörden tagtäglich mit einer
Vielzahl derartiger Anfragen konfrontiert und daher rechtlich dazu in der Lage
sind, eine dem Gesetz entsprechende Rechtsauskunft zu erteilen.
Das entscheidende Argument gegen die Verantwortung der Bw
ist aber, dass sowohl eine Buchhaltungskraft der Fa. R als auch der
Firmeninhaber über Anfragen der Finanzstrafbehörde I. Instanz
einvernehmlich erklärt haben, die Bw dahin gehend belehrt zu haben, dass
sie sich um die anfallende Einkommensteuer eigenverantwortlich kümmern
müsse.
Die Rechtsmittelbehörde sieht keine Veranlassung,
diese übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen in Zweifel zu
ziehen.
Die offenbare Berufung der Bw auf einen Rechtsirrtum im
Sinne des § 9 FinStrG ("sie hat es tatsächlich nicht gewusst") geht
auf Grund obiger Ausführungen ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof
judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass sich der Abgabepflichtige in
einer Zweifelssituation bei der zuständigen Behörde über die
Frage der Steuerpflicht erkundigen muss. Verabsäumt der Steuerpflichtige
dies, trägt er das Risiko des Rechtsirrtums. Ist der Irrtum nicht
entschuldbar, liegt allenfalls Fahrlässigkeit vor; Vorsatz ist dagegen
ausgeschlossen.
Da der Bw aber sehr wohl bewusst war, für die
Bezahlung der Einkommensteuer eigenverantwortlich Sorge tragen zu müssen,
befand sie sich diesbezüglich nicht im Irrtum.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend der längere
Tatzeitraum gewertet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35 StGB gelten
sinngemäß. Ebenso sind gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei
der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist
- unter Heranziehung und Abwägung der genannten
Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe
einerseits den Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen
abhalten und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch
andere entgegen wirken sollte.
Die Bw wendet im Hinblick auf spezialpräventive
Überlegungen zu Recht ein, dass auf Grund ihrer Pensionierung keine
Wiederholungsgefahr gegeben sei.
Eine Abfrage der Abgabendatenbank zeigt, dass die Bw ab 1.
Juli 2003 Pensionseinkünfte und keine Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit mehr bezieht, sodass diesfalls der Gedanke
der Spezialprävention tatsächlich in den Hintergrund treten
kann.
Darüber hinaus ist aus der Aktenlage erkennbar, dass
dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung betreffend Einkünfte aus einem freien
Dienstvertrag für die Jahre 1997 bis 1999 zugegangen ist. Zwar forderte das
Finanzamt die Bw daraufhin zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 2000 auf, doch reicht die bloße Vermutung, der
Bw könnten auch im Kalenderjahr 2000 bisher nicht deklarierte Einnahmen
zugeflossen sein, keinesfalls aus, in der Zusendung der Steuererklärung
für 2000 eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 iVm §
29 Abs. 3 lit. a FinStrG oder eine Tatentdeckung im Sinne des § 29
Abs. 3 lit. b FinStrG zu erblicken.
Die Offenlegung der im Jahr 2000 bezogenen Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit durch die Bw kann daher als Selbstanzeige
qualifiziert werden, der aber mangels rechtzeitiger Entrichtung (bis zum
Fälligkeitstag am 21. Juni 2002) keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt
werden konnte. Die Erstattung der Selbstanzeige war aber als zusätzlicher
Milderungsgrund zu werten.
Angesichts dieser zusätzlichen Milderungsgründe
erscheint die Reduktion der verhängten Geldstrafe auf 1.600,00 € als
ausreichend und angemessen.
Im Sinne obiger Überlegungen wird eine Reduktion der
Ersatzfreiheitsstrafe in ähnlichem Ausmaß wie die Geldstrafe auf
nunmehr zehn Tage für gerechtfertigt erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-L/04
- Stammnummer
- 19413
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF