Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0055-Z1W/02
Berufung gegen Vorhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0055-Z1W/02vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., nunmehr vertreten durch Dr.
Gerald Haas, Rechtsanwalt, Ringstrasse 14, 4600 Wels vom 22. August
2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
31. Juli 2001, Zl. 500/11825/2001, betreffend Zurückweisung einer
Berufung(§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
10. Jänner 2001, Zl. 500/60290/3/99-32/TV, wurde festgestellt,
dass für die Beschwerdeführerin (Bf.) bei der Überführung
von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den
Anmeldungen laut beiliegendem Berechnungsblatt gemäß Art. 201
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in Höhe
von ATS 5,970.131,-- an Zoll (Z1) und ATS 4,266.611,-- an
Einfuhrumsatzsteuer (EU) entstanden ist. Buchmäßig erfasst
wurden jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von ATS 7,339.625,-- also ein
geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag. Der Differenzbetrag von
ATS 2,897.117,-- (das sind Zoll ATS 2,052.767,-- und
Einfuhrumsatzsteuer ATS 844.350,--) wird also weiterhin gesetzlich
geschuldet und ist gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK
nachzuerheben.
Als Folge dieser Nacherhebung sind Zinsen
(Abgabenerhöhung) gemäß Art. 5 Abs. 4 der
VO 3223/94 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 ZollR-DG laut
Berechnungsblatt im Betrage von ATS 364.760,-- zu entrichten.
Da die Bf. zum vollen Vorsteuerabzug nach den
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften berechtigt ist, unterbleibt jedoch
gemäß
§ 72 a ZollR-DG die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2001 und
21. März 2001 erhob die Bf. gegen vorstehenden Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung.
Bezüglich des Bescheides des Hauptzollamtes Linz vom
10. Jänner 2001 wurde von der Bf. mit Eingabe vom
28. Februar 2001 auch ein Erstattungsantrag gemäß Art. 236
und 239 ZK beim Hauptzollamt Linz eingebracht. Darin wurde die
Erstattung der Einfuhrabgabe Zoll (Z1) in Höhe von ATS 2,052.767,--
begehrt.
Hinsichtlich des Bescheides vom 10 Jänner 2001 ,
Zl.500/60290/3/99-32/TV war beim Hauptzollamt Linz ein Berufungsverfahren
anhängig und hat das Hauptzollamt Linz über die eingebrachte Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2002,
Zl. 500/05475/5/2001, entschieden. Über die dagegen eingebrachte
Beschwerde wurde von der gefertigten Behörde zu GZl. ZRV/116-Z1W/2002
bereits entschieden.
Mit Schreiben vom 28. März 2001,
Zl. 500/05475/2001, richtete das Hauptzollamt Linz zu Ihrer Berufung vom
21. März 2001 gegen den oben angeführten Bescheid einen Vorhalt
und ersuchte um Beantwortung desselben.
Die gegen diesen Vorhalt gerichtete Berufung vom
29. Mai 2001 wies das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 7. Juni 2001,
Zl. 500/05475/3/2001 als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid
brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte wie folgt aus:
" Gegen den obigen Bescheid wird der Rechtsbehelf der
B e r u f u n g
eingelegt und wie folgt begründet:
Die Zurückweisungsgründe stützen sich auf
die Rechtsauffassung, daß ein "abgabenrechtlicher Vorhalt seiner
Rechtsnatur nach eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne der
§§ 94 und 244 BAO sei".
Ein abgesondertes Rechtsmittel sei daher nicht
zulässig.
Im übrigen handele es sich nicht um eine
zollrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK. Der Vorhalt
diene der abgabenrelevanten Sachverhaltsermittlung und sei eine Art "Vorstufe"
für eine Entscheidung.
Es ist zwar zugegeben, daß die Verpflichtung zur
Beantwortung rein tatsächlicher Fragen und die Vorlage geeigneter
Unterlagen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch
auf ein faires Verfahren nicht verletzen kann.
Allerdings wird dadurch nicht die Vorschrift des Art. 181 a
ZK-DVO, die den Zollwert betrifft und gemeinschaftsrechtlich geregelt ist (s.
Art. 141 ZK-DVO), durch die nationalen Vorschriften des BAO nicht beseitigt.
Das Auskunftsverlangen betrifft Fragen, die
ausschließlich den Zollwert betreffen. Diese Fragen sind im Rahmen einer
angeordneten Nachschau (Betriebsprüfung) in der Zeit vom 03.07. -
24.10.2000 für Einfuhren im Jahr 1998 geprüft worden.
Hinzu kommt, daß im Zeitpunkt des Auskunftsverlanges
bereits Berufung und Beschwerde eingelegt waren, so daß dieses
gegenständliche Verfahren durch die sachliche Beziehung und den
Regelungsgehalt in das Beschwerde-/Berufungsverfahren "hineingewachsen" ist,
ohne die Verfahrenslage zu verändern, so daß ggf. im
"Hauptsachverfahren" ein Verfahrensmängel wegen unzureichender
Sachverhaltsaufklärung im Zollverfahren entscheidungserheblich sein kann.
Das Auskunftsverlangen betrifft eindeutig und zweifelsfrei
das Prüfungs- und Abfertigungsverhalten, das allein nach dem
Gemeinschaftsrecht zu beurteilen ist. Da es aber während des
Beschwerde/-Berufungsverfahrens ergangen ist, ist es einer Entscheidung der
Zollbehörde entzogen; es müßte der Berufungssenat entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine zweite
Berufungsvorentscheidung dürften nicht vorliegen.
Wir meinen, daß auch die Vorschrift des
§ 244 Abs. 2 BAO diese Auffassung teilt, um der Vereinfachung des
Verfahrens zu dienen und dem Beschwerde-/Berufungsführer nach
Möglichkeit ein weiteres Rechtsbehelfsverfahren zu ersparen.
Es wird daher gebeten, gemäß Art. 181a ZK-DVO zu
verfahren und uns schriftlich die Gründe für Ihre Zweifel mitzuteilen,
wie es im Berufungsschreiben vom 16.05.2001 beantragt worden ist.
Das in diese Begründung das Verhalten und die
Schlußfolgerungen einfließen müssen, die im
Zollabfertigungsverfahren und im Rahmen der Betriebsprüfung beiderseits
bedeutsam sein können, dürfte nicht bezweifelt werden.
Verfahrensleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung
der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen
gewährleisten.
Sie haben insbesondere das Ziel, den
ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens und die Beweiserhebung zu
erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen ein Vorbringen ergänzt
werden soll oder die eine Beweisaufnahme erfordern.
Des weiteren wird um Erklärung darüber gebeten,
inwieweit das Auskunftsverlangen in einem Zusammenhang mit der Niederschrift
über die Vernehmung des Geschäftsführers vom 07.02.2001 -
Zahl: 500/90368/98 - und mit der Vernehmungsniederschrift des Mitarbeiters
D.W. vom 18.05.2000 - Zahl: 500/90804/98 steht, denen vorgeworfen wurde,
eine Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 2
Finanzstrafgesetz begangen zu haben.
Eine Einstellungsverfügung des Strafverfahrens haben
beide Beschuldigten bis heute nicht erhalten.
Wesentlich ist, daß in beiden Verfahren
Auskünfte zur Zollanmeldung und Wertzollanmeldung ebenfalls erteilt wurden.
Inwieweit dadurch ein Auskunftsverweigerungsrecht des
Unternehmens begründet ist, bleibt unberührt.
Der Antrag im Berufungsschreiben vom 16.05.2001 auf
Aufhebung wird daher in vollem Umfang aufrecht erhalten. "
Das Hauptzollamt Linz wies die vorstehende Berufung mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2001
als unbegründet ab.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde lautet wie
folgt:
" Gegen die obige Berufungsvorentscheidung wird der
Rechtsbehelf der
B e s c h w e r d e
eingebracht und wie folgt begründet:
A. Vorgeschichte
I.
1. Zunächst ist festzustellen, dass die angegriffene
Entscheidung zurückzuführen ist auf den Nachforderungsbescheid vom
10.01.2001 - Zahl: 500/60290/3/99-32 TV über ATS 2.052.767,00
Zoll für Wareneinfuhren von Marktordnungswaren, die in der Zeit vom
01.01.-31.12.1998 eingeführt wurden und Gegenstand einer in der Zeit vom
03.07.-24.10.00 aufgrund eines Prüfungsauftrages vom 06.10.1999 -
GZ: 500/21429/99 angeordneten Betriebsprüfung waren.
Die Niederschrift (ohne Datum, firmenmäßige
Unterschrift, Auskunftspersonen und Unterschrift der Amtsorgane) wurde zur
Grundlage des zitierten Nachforderungsbescheides gemacht, der auf Art. 201
Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 ZK iVm. § 2
Abs. 1ZollR-DG gestützt wird.
2. Auf die Berufung vom 12.02.2001 bzw. vom 21.03.2001
erging mit Bescheid vom 07.03.2001 - Zahl: 500/0455/1/2001 -
eine auf Art. 239 ZK iVm. Art. 905 ZK-DVO und § 2
Abs. 1 ZollR-DG gestützte Abweisung des Antrages auf Erstattung der
nachgeforderten Einfuhrabgaben. Dieser Bescheid läßt nicht erkennen,
auf welchen Antrag (Berufungsschrift vom 12.02.2001 oder Formantrag vom
28.02.2001) er sich bezieht.
Gegen diesen Bescheid wurde am 05.04.2001 Berufung
eingelegt, über die mit Berufungsvorentscheidung vom 11.04.2001 -
Zahl: 500/06283/2001/51 die Berufung als unbegründet
zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung stützt sich auf Art. 243
ZK iVm. § 85 b Abs. 3 ZollR-DG.
3. Über die dagegen eingelegte Beschwerde vom
07.05.2001 ist noch keine Entscheidung ergangen.
II.
1. Auf Anforderung des HZA Linz wurde mit Datum vom
28.02.2001 ein Formantrag nach Muster Za 255 vorgelegt, mit dem eine Erstattung
der Einfuhrabgaben nach Art. 236 ZK (Hauptantrag) und nach Art. 239 ZK
(Hilfsantrag) beantragt wurde.
Mit Bescheid vom 07.03.2001 - Zahl: 500/04055/2001/51
wurde über den Hauptantrag gem. Art. 236 ZK ablehnend entschieden.
Über die dagegen eingelegte Berufung vom 04.04.2001 wurde noch nicht
entschieden.
III.
1. Am 01.04.1998 wurde der Angestellte D.W. wegen
Beteiligung an einer Steuerhinterziehung und am 07.02.2001 der
geschäftsführende Gesellschafter R.G wegen einer Steuerstraftat
(WE-Nr. 525/000800925/02/6) von Beamten der Finanzstrafbehörde des HZA Linz
I. Instanz vernommen.
2. Beide Verfahren sind bis heute nicht eingestellt worden.
IV.
1. Mit Vorhalt vom 28.03.2001 - Zahl: 500/05475/2001
- fordert die Zollbehörde unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 ZK,
§§ 115, 119 u. 138 BAO Fragen zu beantworten, die sie zur Bearbeitung
der Berufung vom 21.03.2001 gegen den Bescheid vom 10.01.2001 - Zahl:
500/60290/3/99-32/TV noch für erforderlich hält
(Nachforderungsbescheid gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 ZK).
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.05.2001
der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht, der mit Bescheid vom 07.06.2001
- Zahl: 500/5475/3/2001 - zurückgewiesen wurde. Die dagegen
eingelegte Berufung vom 09.07.2001 wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom
31.07.2001 - Zahl: 500/11825/2001 - als unbegründet abgewiesen.
B. Beschwerdebegründung
I.
1. Zur BP-Niederschrift (s. A I Nr. 1 Abs. 2):
a) Es fällt auf, dass sie den in den Niederschriften
der Jahre 1995-1997 verwendeten Begriff "Proforma-Rechnung" nicht mehr
verwendet. Statt dessen wird die Formulierung "Der FOB-Preis im Ursprungsland
wurde aufgrund der tatsächlich bezahlten Rechnungen bzw. der Abrechnungen
geprüft".
b) Unter Tz. 3.2 wird ausgeführt, "dass im Jahr 1998
das Unternehmen sowohl den pauschalen Einfuhrwert (Feld 24 der Anmeldung:
99) als auch den fob-Preis (Feld 24 der Anmeldung: 11) wählte". In
welchen Fällen von 235 Positionen das der Fall war, wird nicht
erwähnt.
c) Die damit angesprochene Ausübung des Wahlrechts
lässt sich mit den bisherigen Argumentationen in den Beschwerde- und
Berufungsverfahren, die die Jahre 1995 bis 1997 betreffen, nicht vereinbaren.
Ein Wahlrecht konnte aber aus tatsächlichen Gründen nicht
ausgeübt werden, weil der fob-Preis im Zeitpunkt der Anmeldung unbekannt
war. Aus diesem Grunde konnte weder der Zoll- noch der Einfuhrwert berechnet
werden.
d) Angaben über die tatsächlich erzielten
Verkaufs- und Weiterverkaufspreise, die zur Ermittlung des Realitätspreises
(fob-Preis gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) 2. Unterabs. oder des Zollwertes gem.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) bzw. Abs. 1a Buchst. b) der VO (EG) Nr. 3223/94)
erforderlich sind, fehlen.
II.
2. Zum Verfahren:
a) Der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffende
Vorhalt erging mit Bescheid vom 28.03.2001, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem
nicht nur die Berufung gegen den Nachforderungsbescheid eingelegt, sondern auch
die Erstattungsanträge nach Art. 236 und 239 ZK abgewiesen worden waren.
b) Der Vorhalt stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 ZK und
§§ 115, 119 u. 138 BAO. Erst im Zwischenbescheid vom 17.07.2001 wird
erklärt, dass "die Berufung vom 12.02.2001 bzw. 21.03.2001 gegen den
Nachforderungsbescheid vom 10.01.2001 nicht innerhalb der Frist nach Art. 6 Abs.
2 ZK iVm. § 311 Abs. 2 BAO erledigt werden kann".
c) Aufgrund dieser Sachlage ergibt sich die
Schlussfolgerung, dass das Auskunftsverlangen im Rechtsbehelfsverfahren gestellt
worden ist und Fragen betrifft, die sich auf den Zollwert beziehen und sowohl
für den Nachforderungsbescheid als auch für die Entscheidungen
über die Erstattungsanträge von erheblicher materiell-rechtlicher
Bedeutung sind.
d) Die Entscheidung über das Beschwerdeverfahren
obliegt dem Berufungssenat III der Region Wien bei der FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, da er mit der Streitsache unter der GZ.
ZRV/69-W 3/01 befasst worden ist.
Hierbei stellt sich die Frage, ob auch die
Zuständigkeit des II. Berufungssenats tangiert ist, weil das
Berufungsverfahren gegen den Erstattungsantrag nach Art. 236 ZK in
sachlichem Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren steht und damit eine
doppelte Rechtshängigkeit zu bejahen ist.
III.
Neben den im Berufungsverfahren bereits vorgetragenen
Gründen wird auf die Amtsermittlungspflicht nach Art. 885 ZK-DVO
hingewiesen, die im Verfahren über die Erstattungsanträge nach Art.
236 und 239 ZK zu beachten war.
Soweit die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - soweit sie den Zollwert betreffen
- nur subsidiär anzuwenden sind, weil die Bestimmungen der VO (EG)
3223/94 zur Anwendung gelangen, wird geltend gemacht, dass diese VO lediglich
eine zusammenfassende Regelung der VO (EWG) Nr. 1035/72 vom 18.5.72 über
die gemeinsame Marktorganisation idF. des Anhangs XIII der VO (EG) Nr. 3290/94
vom 22.112.94 ist. Danach finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
auf die in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1035/72 (idF. der VO (EWG) Nr. 3910/87
v. 22.12.87 genannten Erzeugnisse Anwendung Maßgebend für die
Einreihung in die KN und die Bestimmung des Zollsatzes ist die VO Nr. 1359/95
Anhang I Teil III Abschn. I Anhang 2 (vgl. Teil V
Abschn. 7 ZK-DVO "vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts
bestimmter leichtverderblicher Waren").
Des weiteren ist nicht auszuschließen, dass das
Auskunftsverlangen die erfolgreiche Geltendmachung von Verfahrens- und
Rechtsrügen in den involvierten Berufungs- und Beschwerdeverfahren
beeinträchtigt und dadurch den Anspruch auf uneingeschränkte Wahrung
der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens verletzt sowie das Verhalten
der Zollbehörde überdeckt bzw. verlagert.
Der Auffassung, dass es sich lediglich um eine
verfahrensleitende Maßnahme handelt, kann ebenfalls nicht beigetreten
werden. Diese haben das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des
Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern. Da das
Nacherhebungsverfahren jedoch mit dem Erlass des Nachforderungsbescheides und
Abgabe an die zweite Instanz abgeschlossen worden ist, sind alle weiteren
Maßnahmen der Zuständigkeit des HZA Linz entzogen. Im Grunde betrifft
das Auskunftsverlangen Fragen und Maßnahmen, die die Zollabfertigung und
die Zollwertermittlung betreffen und somit auf den Zeitpunkt der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingreifen. Der
Nacherhebungsbescheid ist insoweit ein Änderungsbescheid und ersetzt die
ursprüngliche buchmäßige Erfassung der im Jahr 1998 erfolgten
Abfertigungen. Ob dieser Bescheid Bestandskraft erlangt, ist im
Rechtsmittelverfahren festzustellen, sofern die Zollbehörde ihn nicht
zurücknimmt, um eine Veränderung der erhobenen Klagegründe in den
tangierten Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht herbeizuführen.
Zum Rechtsschutz nach dem ZK wird folgendes vorgetragen:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die
Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der
unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte
gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftlichen Regelung Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren
dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet werden als bei
entsprechender Klage, die innerstaatliches Recht betreffen und die Ausübung
der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch
unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Aus dem
Wortlaut des Art. 243 Abs. 2 ZK folgt nicht, dass die Einlegung eines
Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde eine notwendige Vorstufe zur Einlegung
eines Rechtsbehelfs bei der unabhängigen Instanz ist. Die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens werden gem. Art. 245 ZK bestimmt. Dadurch, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber das Rechtsbehelfsverfahren nur in groben Zügen
festgelegt hat, hat er nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht einem
Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, sich ggf. unmittelbar an eine
unabhängige Instanz zu wenden.
Es ist leider strittig, ob diese Voraussetzungen gem.
Art. 234 EG-Vertrag bei den Berufungssenaten bejaht werden können und
die Gemeinschaftsvorschrift durch das ZolllR-DG zutreffend umgesetzt worden ist.
Auf die Veröffentlichung von Prof. Dr. Michael Lang in IStR 11/2000 S. 332
und den Vorlagebeschluss beim EuGH C-516/99 wird hingewiesen. Als
Schlussfolgerung ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen in den
angegriffenen Bescheiden fehlerhaft sind.
Die Frage, ob nach dem Gemeinschaftsrecht eine Aufteilung
in gesonderte Rechtszüge (Rechtsbehelfsverfahren = Erhebungsverfahren und
Erstattungsverfahren = Billigkeitsverfahren), wie das Hauptzollamt Linz meint,
zulässig ist, wird in den einzelnen Berufungs- und Beschwerdeverfahren zu
entscheiden sein. Es ist offensichtlich, dass durch diese Aufsplittung die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte
übermäßig erschwert wird (s. EuGH Rs. C-312 v. 14.12.1995 und
Rs. C-85/97 vom 19.11.1998).
C.
Es wird daher beantragt:
a) den Vorhalt vom 28.03.2001 - Zahl: 500/05475/2001
zurückzuziehen und
b) das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 10.01.2001, Zahl: 500/60290/3/99-32/Tv fortzusetzen.
"
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die
Zurückweisung der Berufung gegen den Vorhalt des Hauptzollamtes Linz. Die
Einlassungen der Bf., welche den Zollwert betreffen sind demnach nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Über den Einwand der Bf., es handle sich bei
den damals zuständigen Berufungssenaten bei der Finanzlandesdirektion nicht
um eine unabhängige Instanz hat der Verwaltungsgerichtshof in den an die
Bf. ergangenen Erkenntnissen bereits abweisend entschieden. Im übrigen ist
ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zur Erledigung der
Beschwerde zuständig.
Der von der Bf. geltend gemachte Umstand, dass zum
Zeitpunkt der Hinausgabe des Vorhaltes bereits Erstattungsanträge
gemäß Art. 236 und 239 ZK vom Hauptzollamt Linz abgewiesen worden
waren und eine Beschwerde vom 9. Mai 2001 beim Berufungssenat über die
Abweisung des Erstattungsantrages anhängig war, konnte das zur Entscheidung
über die Berufung gegen den Nachforderungsbescheid zuständige
Hauptzollamt Linz nicht daran hindern, verfahrenswesentliche Umstände im
do. anhängigen Berufungsverfahren, über welches gemäß
§ 85 b Abs. 2 ZollR-DG mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden ist auch
zur Wahrung des Parteiengehörs mittels Vorhalt zu klären. Im
Übrigen stellen die einzelnen anhängigen Verfahren Mitteilung des
Abgabenbetrages, Erstattung gemäß Art. 236 ZK und Erstattung
gemäß Art. 239 ZK von einander unabhängige Verfahren dar, dies
nicht zuletzt wegen des Rechtsschutzinteresses des Abgabenschuldners.
Gemäß Art. 243 ZK kann jede Person einen
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des
Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
Eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK liegt, wie
vom Hauptzollamt Linz zutreffend ausgeführt, nicht vor, da mit dem
beschwerdegegenständlichen Vorhalt keine Regelung des Einzelfalles auf dem
Gebiete des Zollrechtes erfolgt.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Diese Regelungen sind im Zollrechtsdurchführungsgesetz
und in der Bundesabgabenordnung (BAO) getroffen.
Gemäß
§ 94 BAO können
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen schriftlich oder mündlich
erlassen werden.
Der von der Bf. bekämpfte Vorhalt stellt eine solche
Verfügung dar, da dieser dazu diente im Wege des Parteiengehörs den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben.
Gemäß
§ 244 BAO ist gegen nur das Verfahren
betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit
abschließenden Bescheid (Abgabenbescheid) angefochten werden.
Über die Berufung gegen den dem Vorhalt zu Grunde
liegenden Nachforderungsbescheid vom 10. Jänner 2001 hat das Zollamt
Linz bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2002 und
über die dagegen eingebrachte Beschwerde die gefertigte Behörde mit
Berufungsentscheidung GZl. ZRV/116-Z1W/2002 entschieden.
Der bekämpfte Zurückweisungsbescheid erging somit
zu Recht und es war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0055-Z1W/02
- Stammnummer
- 19411
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF