Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1899-W/05
Die neue Liegenschaftsverwaltung ist zur Abgabe der noch offenen Umsatzsteuererklärung verpflichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1899-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch die NPM , X,
Ygasse, vom 2. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17, vertreten durch Frau Rausch, vom 28. Jänner 2005 betreffend
die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
Wohnungseigentumsgemeinschaft in WD.Gasse.
Da Finanzamt setzte gem. §111 BAO mit Bescheid vom 28.
Jänner 2005 die am 16. November 2004 angedrohte Zwangsstrafe im
Ausmaß von 150,00 € fest und forderte die Bw. gleichzeitig auf, die
bisher bis zum 7. Dezember 2004 noch nicht abgegebene Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2003 bis zum 18. Februar 2005 nachzureichen.
Dagegen richtete die Bw. vertreten durch die NPM die
Berufung und teilte mit, dass die bezeichnete GmbH die erwähnte
Liegenschaft im Streitjahr noch nicht verwaltet habe, demnach sich das Finanzamt
an den "Vorverwalter" in W, Lb, wenden müsste.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 4.
Februar 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der sie in den
Begründungsausführungen auf die durch die Bw. versäumten Fristen
verwies und hervorhob, dass diese auch auf schriftliche Aufforderungsschreiben
nicht reagiert habe. Zudem seien mit der Übernahme der Vollmacht durch die
neue Verwalterin alle noch offenen Agenden auf sie
übergegangen.
Am 10. Februar 2005 übermittelte die NPM dem Finanzamt
auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen die
Umsatzsteuererklärung 2003 und ersuchte gleichzeitig um Aufhebung der
verhängten Zwangsstrafe, da aus ihrer Sicht einer frühere Erledigung
nicht möglich gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus § 111 Abs. 1 BAO iVm der allgemeinen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO sowie der Verpflichtung
zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem. §§ 133 ff BAO leitet
sich ab, dass die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den
Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden
kann.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen
durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende
Anordnung, deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist. In Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der
Verpflichtete mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
geforderten Leistung aufgefordert werden muss.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass das
Finanzamt die Bw. am 16. November 2004 unter Androhung einer Zwangsstrafe zur
Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 bis zum 7. Dezember
2004 aufgefordert hat.
Wenn die Bw. in der gegenständlichen Berufung
vertreten durch ihre neue Liegenschaftsverwalterin einwendet, dass diese im
Jahre 2003 für sie noch nicht tätig geworden sei, so ist ihr zum einen
zu entgegnen, dass nach der Aktenlage Bescheide zur Erinnerung an die Abgabe der
Umsatzsteuererklärung 2003 sowohl am 7. Oktober 2004 als auch am 16.
November 2004 an die genannte neue Liegenschaftsverwaltung als
Zustellbevollmächtigte adressiert waren. Damit steht fest, dass das
Finanzamt die NPM, die zu diesem Zeitpunkt zur Abgabe von Erklärungen
für die Bw. bevollmächtigt war, wirksam zur Abgabe der Erklärung
aufgefordert hat.
Zum anderen geht aus § 80 Abs. 2 BAO hervor, dass
Verwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die abgabenrechtlichen Rechte und
Pflichten des Vertretenen haben. Demnach hat die in Rede stehende
Liegenschaftsverwaltung angesichts der Übernahme der gegenständlichen
Vollmacht und somit der Verpflichtung, die Bw. bei Rechtshandlungen vor
Behörden zu vertreten, in der Berufung nicht ausgeführt, warum es ihr
nicht möglich war, die noch offene Umsatzsteuererklärung 2003 bis zum
7. Dezember 2004 abzugeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eine
Übernahme einer Verwaltung auch die Verpflichtung umfasst, der Aufforderung
zur Abgabe von Erklärungen nachzukommen, auch wenn die Steuererklärung
für das Jahr 2003, nach einem schriftlichen Vermerk des Finanzamtes, noch
von der alten Hausverwaltung bearbeitet worden ist, zumal es sich
diesbezüglich bloß um eine interne Aufgabenverteilung handelt, die
gegenüber der Finanzbehörde die aus § 80 Abs. 2 BAO resultierende
Verpflichtung nicht beseitigen kann.
Da die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 nicht vor
Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides vom 28. Jänner
2005 erfolgt war, waren im Berufungsfall die Voraussetzungen des § 111 BAO
erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1899-W/05
- Stammnummer
- 19405
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF