Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0224-K/03
Bauherreneigenschaft bei Einbindung in Vertragsgeflecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0224-K/03vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Max Stechauner und Horst
Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Berufung der Bw., vom 20. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 28. August 2002 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 20.
Oktober 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag erwarben die
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) und deren Gatte je zur Hälfte von
Grundeigentümer (in der Folge: G.E.T.) das Grundstück Nr. 123,
EZ 456, GB 54321 A-Dorf, um einen Kaufpreis von insgesamt
S 810.000,00. Die Erwerber unterzeichneten die Vertragsurkunde am
14. November 2000, der Veräußerer am 2. April
2001.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 setzte das Finanzamt
Klagenfurt (im Folgenden bloß: FA) der Bw. gegenüber für deren
Hälfteerwerb Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von S 14.175,00
fest.
Im Zuge einer im Juli 2002 durchgeführten
abgabenbehördlichen Erhebung befragte das Erhebungsorgan (in der Folge
auch: Prüfer) den Gatten der Bw. und nahm Einblick in die von diesem
ausgehändigten weiteren Unterlagen. Dabei handelte es sich um eine
Vollmacht für die Fa. Projektierungs- GmbH (im Folgenden: P-GmbH) vom
4. März 2001, ein Anbot der Fa. Bauunternehmungs- GmbH (kurz:
Bau-GmbH) vom 12. März 2001, eine Auftragserteilung durch die P-GmbH
an die Bau-GmbH vom 30. März 2001, einen Baubetreuungs-Werkauftrag vom
4. März 2001 bzw. 2. April 2001, mehrere Zusatzanbote und
-aufträge vom Juni und Dezember 2001, einen Auswechselplan vom
19. Dezember 2001 sowie um die Gesamtkostenaufstellung vom 25. April
2002.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Gatten der Bw.,
des Inhaltes der vorgelegten Urkunden sowie des Ergebnisses einer schon
früher bei der P-GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen
Nachschau gelangte der Prüfer zur Ansicht, Gegenstand des als einheitlich
anzusehenden Erwerbsvorganges wäre, ungeachtet der Aufspaltung auf mehrere
Vertragsurkunden, ein Grundstück samt dem darauf noch zu errichtenden Haus
gewesen. Begründend dazu führte der Prüfer aus, bereits im Jahr
1995 habe die P-GmbH Interessenten für die Eigenheimwohnanlage "Wohntraum"
gesucht und das Projekt entsprechend beworben. In einem hiefür erstellten
Prospekt wäre ein Lageplan des gesamten Projektes, beispielhaft ein
Grundriss des Erdgeschosses und der Südansicht sowie eine grobe
Beschreibung der Bauweise und der Ausstattung enthalten gewesen. Für die
Gesamtkoordination des Projektes sei die P-GmbH verantwortlich gewesen, welche
auch den Auftrag an das Planungsbüro vergeben und die Verhandlungen mit
Bauunternehmen durchgeführt hatte. Aus den bereits im August 1995
vorgelegenen Projektunterlagen seien schon die genaue Größe der
Haustypen A und B, die einzelnen zur Wahl stehenden Ausbauvarianten sowie die
Ausstattungsbeschreibungen bis ins kleinste Detail zu entnehmen gewesen. Die
P-GmbH habe bei der zuständigen Baubehörde für das gesamte
Projekt um Baubewilligung angesucht, welche ihr dann auch mit 3. November
1995 erteilt worden wäre. Im gegenständlichen Fall hätten nun die
Ehegatten B.W. mit dem Baubetreuungs-Werkvertrag vom 2. April 2001 die
P-GmbH beauftragt, die Errichtung eines Einfamilienhauses "Wohntraum" Typ B,
schlüsselfertig mit Keller und Garage, sowohl in technischer als auch in
wirtschaftlicher Hinsicht zu bewirken. Für die Bewirkung der Bauherstellung
sowie des Baues selbst war ein, die Kosten der Generalunternehmerin Bau-GmbH und
das Baubetreuungshonorar der P-GmbH inklusive bereits angefallener
Projektgemeinkosten umfassender, Pauschalfixpreis von S 2.219.000,00
vereinbart. Im Hinblick darauf, dass der Grundstückskaufvertrag vom
Veräußerer, der überdies noch Geschäftsführer der
P-GmbH und sohin auch Organisator des gesamten Projektes gewesen sei, erst am
2. April 2001 unterfertigt worden wäre, seien die Eheleute B.W. in ein
Vertragsgeflecht eingebunden gewesen, welches sicherstellen sollte, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten
würden. Dass in der Folge, also nach Abschluss des
Baubetreuungs-Werkvertrages, noch Änderungen und Sonderwünsche
vereinbart bzw. berücksichtigt worden sind, wäre auf die rechtliche
Beurteilung nicht mehr von entscheidender Bedeutung.
Das FA folgte der Auffassung des Prüfers, nahm das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
(BAO) - unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2001
nach § 307 Abs. 1 BAO - wieder auf und setzte der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid GrESt in Höhe von
€ 3.852,21 (S 52.990,00) fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA
hiezu die Kosten des Grundstückes (S 810.000,00) sowie die Kosten der
Hauserrichtung (S 2.219.000,00) zur Hälfte heran (sohin
S 1.514.500,00) und begründete dies mit der Wiedergabe der Ansicht des
Prüfers.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte die Bw. zunächst aus, dass nicht sämtliche Vereinbarungen
schon vor der ersten Vertragsunterzeichnung bis ins Detail geklärt gewesen
wären. Vielmehr sei nur grundsätzlich über die Möglichkeit
von Änderungen und Sonderwünschen, etwa die Gestaltung eines Erkers,
gesprochen worden. Erst nach Erteilung des Auftrages an die P-GmbH, also schon
in der Bauphase, wäre es, durch die Vorlage von Ablichtungen über die
umfangreiche Korrespondenz bestätigt, zu zahlreichen Änderungen
gekommen. Weiters erachtete sich die Bw. dadurch als beschwert, dass ihnen
(Anm.: sollten sich in der Folge Angaben, Äußerungen, Vorbringen,
Meinungen, Behauptungen u.ä. auf eine Mehrzahl von Personen beziehen, so
sind damit, sofern nicht anders angeführt, die Bw. und ihr Gatte gemeint)
vom FA die Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt worden wäre. Unter Hinweis
auf die herrschende Ansicht von Lehre und Rechtsprechung betreffend die
Kriterienprüfung brachte die Bw. vor, sie hätten weitreichende
Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung ihres Hauses gehabt, sofern sich
diese Sonderwünsche im technisch und rechtlich möglichen Rahmen
bewegen würden. Aus der beigelegten Liste der baulichen Änderungen
gehe hervor, dass es sich hiebei um gravierende Veränderungen, etwa die
Ausführung eines Erkers samt Überdachung, gehandelt habe. Auch habe es
weitreichende Änderungen bei den Fenstern und Außentüren sowie
bei der Gartengestaltung gegeben. Ein weiteres Indiz für ihre
Bauherreneigenschaft wäre, dass der Baubehörde gemeldet worden sei,
dass nunmehr sie Bauherren auf dem Grundstück 123 wären. Zum Baurisiko
wendete die Bw. ein, dass sie den bauausführenden Unternehmen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet waren, sowohl bei der
Annahme des Anbotes vom 12. März 2001 durch die von ihnen
bevollmächtigte P-GmbH als auch bei den späteren Zusatzanboten.
Hinsichtlich des finanziellen Risikos sei zu bemerken, dass keine
Fixpreisvereinbarung vorgelegen wäre. Vielmehr hätten sie
sämtliche Kosten für Sonderwünsche zu tragen gehabt. Da sie sohin
als Bauherren anzusehen wären, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Eine von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgenommene Einsichtnahme in die Arbeitsunterlagen des Prüfers bzw. im
Firmenbuch ergab, dass die P-GmbH als Unternehmensberater und Bauträger
auftritt sowie Analysen, Konzepte und Lösungen u.a. in den Bereichen
Geldanlagen und Immobilien anbietet. Geschäftsführer sind G.E.T. und
dessen Gattin, alleiniger Gesellschafter ist über einen Treuhandvertrag
G.E.T. . Nach dem ebenfalls im Arbeitsbogen einliegenden Prospekt umfasste das
Eigenheimprojekt "Wohntraum" insgesamt 12 Einfamilienhäuser, die, abgesehen
von zwei Rand-Häusern, jeweils paarweise an den Garagenaußenseiten
zusammengefügt errichtet würden.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gab der
Gatte der Bw. stellvertretend auch für die ebenfalls anwesende Bw. an,
anlässlich eines Urlaubsaufenthaltes im Herbst 2000 wären sie auf den
gegenständlichen Bauplatz gestoßen. Sie hätten dann die auf
einer dort aufgestellten Werbetafel, mit welcher das Eigenheimprojekt
"Wohntraum" beworben war, angeführte Telefonnummer angerufen und so mit
G.E.T. Kontakt aufgenommen. G.E.T. habe ihnen dann zwei von drei noch freien
Grundstücken angeboten, welche ihnen aber nicht zugesagt hätten, da
sie dort an die bereits vorliegende Bauplanung gebunden gewesen wären. Das
dritte, von ihnen bevorzugte, Grundstück habe G.E.T. vorerst nicht
verkaufen wollen, da er schon andere Pläne damit gehabt hätte. Einige
Zeit später habe ihnen dann G.E.T. fernmündlich mitgeteilt, dass sie
das von ihnen ins Auge gefasste Grundstück doch noch erwerben könnten.
Die zweite Hälfte des projektierten Doppelhauses auf dem angrenzenden
Grundstück wäre damals schon errichtet gewesen. Sie hätten dann
in der Folge Erkundigungen eingezogen sowie Referenzen für verschiedene
Bauunternehmen eingeholt und schließlich mit der Bau-GmbH die Pläne
umgesetzt. Dies sei etwa Anfang 2001 gewesen. Die Bau-GmbH habe mehrere, aber
nicht alle Häuser in der Siedlung errichtet. Am 4. März 2001
hätten sie der P-GmbH eine Vollmacht erteilt sowie gleichzeitig den
Baubetreuungs-Werkvertrag unterzeichnet. Entsprechend den Vereinbarungen und
Bauplänen hätte ihnen die Bau-GmbH ein Angebot gemacht und den Auftrag
dann erhalten. Den Umstand, dass die Unterfertigung des Grundkaufvertrages durch
G.E.T. erst mehr als vier Monate später - bezogen auf die
Unterzeichnung durch die Ehegatten B.W. - erfolgte, begründete der
Gatte der Bw. einerseits mit der noch nicht ganz geklärten Finanzierung,
andererseits wäre der Verkäufer hinsichtlich seiner Motive selbst zu
befragen. Hiezu weiter ausführend gab die Bw. an, G.E.T. habe ihnen
gegenüber erklärt, seine Unterschrift hätte noch keinen Sinn,
solange nicht die Finanzierungsfrage geklärt wäre. Die offene
Finanzierungsfrage hätte sich nach der Angabe des Gatten der Bw. auf Grund
und Haus bezogen, da sie keinen Grund gekauft hätten, ohne darauf zu bauen.
Hinsichtlich der vom Finanzamtsvertreter georteten Diskrepanz dahingehend, dass
die Ehegatten B.W. mit dem Baubetreuungs-Werkvertrag am 4. März 2001
bei der P-GmbH ihr Haus um einen Pauschalfixpreis von S 2.219.000,00
bestellt hatten und erst am 12. März 2001 ein gesondertes Angebot von
der Bau-GmbH an sie gestellt worden sei, vermutete der Gatte der Bw., dass es
sich bei diesem Anbot allenfalls um eine Auftragsbestätigung gehandelt
habe. Zum Hinweis des Amtsvertreters, mit der Vollmacht vom 4. März
2001 sei die P-GmbH von den Ehegatten B.W. zur Erbringung verschiedener
Leistungen beauftragt worden, einige dieser Leistungen in der Präambel des
Baubetreuungs-Werkvertrages vom gleichen Tag aber als bereits erbracht
bezeichnet werden, gab der Gatte der Bw. keinen Kommentar ab. Weiters legte der
Gatte der Bw. während der Berufungsverhandlung einen
Außenansichtsplan, auf welchem die auf Wunsch der Eheleute B.W. erfolgten
Änderungen in der Außenansicht erkenntlich gemacht worden waren,
sowie mehrere Grundrisspläne vor, welche mit einer handschriftlichen
Kommentierung der Abänderungen bzw. Sonderausstattungen im Vergleich zum
ursprünglichen Projekt versehen sind.
Aus den letztgenannten Unterlagen und dem schon im
erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen ergeben sich gegenüber
dem von der P-GmbH projektierten Planentwurf nachstehende, über Wunsch der
Ehegatten B.W. durchgeführte, Änderungen:
Errichtung eines Erkers im Ausmaß von 1,3 m x
3,5 m samt erforderlicher Vergrößerung der Überdachung an
der Ostseite anstelle eines als Sonderwunsch möglichen Wintergartens an der
Südseite; Anhebung des Fussbodenniveaus in Teilen des Wohnraumes
(Küchenbereich) um 10 cm; Gestaltung zweier Kellerräume als
Büro bzw. Technikraum; Änderungen bei der Fensterausführung und
-anordnung; Anhebung der Kellerhöhe um 12 cm;
Brandschutztüre zwischen Garage und Vorraum; zusätzlicher Einbau von 3
Dachflächenfenstern; Holzbelegung der Innenstiege statt Fliesen;
Verbreiterung der Haustüre; Vergrößerung der Terrassentüre
samt Bogenausbildung; Änderungen bei der
Außengestaltung.
Da nach Ansicht des Amtsvertreters der Verlauf der
Berufungsverhandlung keine Neuerungen im Sachverhalt gebracht habe, werde der
bisherige Antrag auf Abweisung der Berufung aufrecht erhalten, weil der
gegenständliche Erwerbsvorgang sich als ein einheitlicher Erwerb eines
Grundstückes samt einem zu schaffenden Haus darstelle, welcher nach der
eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Gänze der GrESt zu
unterziehen wäre.
Der Gatte der Bw. hingegen führte aus, sie hätten
zuerst ein Grundstück gekauft und danach ein Haus unter Zuhilfenahme der
P-GmbH sowie der Bau-GmbH errichtet. Sie wären sohin als ganz normale
Häuselbauer anzusehen, zumal sie auch Änderungen in der
Bauausführung vorgenommen hätten, die seiner Einschätzung nach
50% des ursprünglichen Erscheinungsbildes ausmachen würden. Im Lichte
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wären daher die Kosten für
das Haus nicht in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen, der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid
aufzuheben.
Erwägungsteil
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbssteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für
die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer
-, so ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbssteuer erfasst werden soll (VwGH vom 30. September 2004,
2004/16/0081).
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das
Grundstück in bebauten Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Eine derartige finale Verknüpfung ist dann
gegeben, wenn der Verkäufer bzw. Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als Einheitliches annimmt, oder nur insgesamt annehmen
kann (VwGH vom 19. März 2003, 2002/16/0047). Nach den von der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum sogenannten einheitlichen
Vertragsgegenstand entwickelten Kriterien sollen anhand objektiver Merkmale die
Fälle, in denen die Bebauung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch unbebauten Grundstücks auf der alleinigen Initiative des
Grundstückserwerbes beruht, von den Fällen abgegrenzt werden, in denen
es der Anbieterseite gelungen ist, den Erwerber entweder durch
rechtsgeschäftliche Vereinbarungen oder durch Herstellung eines objektiven
Zusammenhanges zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag an
die geplante Bebauung des Grundstückes zu binden (Urteil des BFH vom
27. Oktober 1999, II R 17/99, m.w.N.). Schon die Hinnahme des von
der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber
indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die
Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes gar nicht abzuschließen (BFH
vom 23. November 1994, II R 53/94,
BStBl. 1995 II 331).
Ein Käufer ist dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH vom 30. September 1999,
96/16/0213,0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (VwGH
vom 12. November 1997, 95/16/0176.)
Im vorliegenden Fall war nun der
Grundstückseigentümer G.E.T. auch, gemeinsam mit seiner Gattin,
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der P-GmbH, welche als
Unternehmensberater und Bauträger auftritt sowie Analysen, Konzepte und
Lösungen u.a. in den Bereichen Geldanlagen und Immobilien anbietet. Die
P-GmbH hatte die Eigenheimwohnanlage "Wohntraum" geplant, mit den
Bauunternehmungen Verhandlungen geführt und das Projekt koordiniert, schon
im Jahr 1995 die Baubewilligungen für die einzelnen Häuser erteilt
erhalten und das gesamte Projekt durch Prospekte und aufgestellte Hinweistafeln
beworben. Im Herbst 2000 waren von den zwölf geplanten Häusern bereits
neun errichtet gewesen. Am 14. November 2000 hatten die Ehegatten B.W. den
Kaufvertrag über das Grundstück unterzeichnet. Mit Vollmacht vom
4. März 2001 ermächtigten die Eheleute B.W. die P-GmbH, zur
Bewirkung der Errichtung eines Einfamilienhauses nachstehende, beispielhaft
angeführte Tätigkeiten bzw. Leistungen durchzuführen bzw. zu
erbringen:
Die Vermittlung bzw. Namhaftmachung eines auf seine
Bebauungseignung überprüften Grundstückes, Abklärungen mit
Behörden und Ver- bzw. Entsorgungsbetrieben, Finanzierungsberatung,
Planungsmaßnahmen, Grundstücksvermessung und Vermarkung, Errichtung
und Unterzeichnung von diesbezüglichen Verträgen.
Ebenfalls am 4. März 2001 unterfertigten die
Ehegatten B.W. einen Baubetreuungs-Werkvertrag mit der P-GmbH, wo in der
Präambel die gerade dargelegten Leistungen als bereits erbracht
angeführt sind. Mit diesem Vertrag beauftragten die Eheleute B.W. die
P-GmbH, die Errichtung eines Einfamilienhauses "Wohntraum" Typ B,
schlüsselfertig mit Keller und Garage, auf dem Grundstück Nr. 123 in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewirken. Grundlagen dieses
Auftrages waren u.a. die Projektunterlagen aus dem Jahr 1998 (technische
Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung, k-Wertberechnung, Lageplan), die
Baupläne sowie die rechtskräftige Baubewilligung (Anm.: aus dem Jahr
1995). Die von der P-GmbH auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen
waren demnach die Hilfestellung und Vertretung im Bauverfahren, die
Auftragsvergabe an einen Generalunternehmer, Hilfestellung bei der Finanzierung
und bei der Vertragsabwicklung, Überwachung und Überprüfung der
Bauausführung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie die
treuhändische Zahlungsabwicklung. Für die Bewirkung der Bauherstellung
sowie die Herstellung des Baues selber vereinbarten die Vertragsparteien einen
Pauschalfixpreis in Höhe von S 2.219.000,00, welcher neben den Kosten
des Generalunternehmers für die Hauserrichtung auch das
Baubetreuungshonorar der P-GmbH, umfassend auch die bisher angefallenen,
anteiligen Projektgemeinkosten sowie noch zukünftig anfallende,
beinhaltete. Innerhalb von acht Tagen nach Unterzeichnung durch die Auftraggeber
war eine Anzahlung von 15% des Pauschalfixpreises zu leisten, der Rest laut
Zahlungsplan in weiteren Teilbeträgen, bar und abzugsfrei, je nach
Baufortschritt. Selbst für den Fall, dass der Generalunternehmer seine
Leistungen aus umsatzsteuerlichen Gründen ohne Umsatzsteuer verrechnen
könnte, sollte keine Kostenverringerung erfolgen. Zur bestehenden
Standardkonzeption waren, zusätzlich zu vergütende, Sonderwünsche
möglich, ebenso, im technisch und rechtlich möglichen Rahmen,
darüber hinausgehende, eine selbständige direkte Vergabe durch die
Ehegatten B.W. jedoch ausgeschlossen. Für den Fall des Rücktritts vom
Vertrag durch die Auftraggeber war eine Stornogebühr in Höhe von 15%
des Pauschalfixpreises vereinbart. Allfällige, in der Honorarordnung der
Baumeister vorgesehene, Entgeltansprüche der P-GmbH für
Nebenleistungen waren mit dem Pauschalfixpreis abgegolten.
Erst nach Unterfertigung der Vollmacht und des
Baubetreuungs-Werkvertrages durch die Eheleute B.W. am 4. März 2001
stellte die Bau-GmbH am 12. März 2001 ein Anbot auf Errichtung eines
Einfamilienhauses, schlüsselfertig mit Keller und Garage, auf dem
Grundstück Nr. 123 um einen Werklohn in Höhe von rd.
S 2.044.000,00, welches von der P-GmbH namens der Ehegatten B.W. mit
30. März 2001 angenommen wurde. Anlässlich einer Besprechung am
26. März 2001 erörterten die Ehegatten B.W., im Beisein der
beiden Geschäftsführer der P-GmbH, G.E.T. sowie dessen Gattin, mit
einem Vertreter der Bau-GmbH die von ihnen ins Auge gefassten, vom
Standardbauplan abweichenden Änderungen und Sonderwünsche. Endlich
wurden dann am 2. April 2001 der Kaufvertrag über das Grundstück
von G.E.T. und der Baubetreuungs-Werkvertrag seitens der P-GmbH
unterzeichnet.
Hält man sich nun vor Augen, dass der
Grundstücksverkäufer gleichzeitig Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter der P-GmbH war, diese das Eigenheimprojekt geplant,
entwickelt und die Baubewilligungen für die in mehreren Ausbaustufen und
verschiedenen Ausstattungsvarianten angebotenen Häuser erwirkt und das
Projekt insgesamt beworben hatte und die Eheleute B.W. noch vor Unterfertigung
des Grundkaufvertrages durch den Verkäufer bei der P-GmbH ein von dieser in
technischer und finanzieller Hinsicht baureif geplantes Haus "Wohntraum" Typ B
zur Errichtung zu einem Pauschalfixpreis bestellt hatten, ergibt sich bei der
geforderten objektiven Betrachtungsweise eindeutig, dass einheitlicher
Leistungsgegenstand nur das bebaute Grundstück gewesen sein konnte. In
dieses Bild fügt sich noch, dass der Grundeigentümer den
Grundstückskaufvertrag erst unterzeichnete, als sich die Ehegatten B.W.
durch ihre Unterschrift vertraglich schon für den Erwerb eines Hauses
"Wohntraum" Typ B der P-GmbH gegenüber verbunden hatten. Eine
Begründung für diese Vorgangsweise des G.E.T. lieferte die Bw. selbst,
nach deren Ausführungen G.E.T. seine Unterschrift als nicht sinnvoll
erachtete, solange nicht die Finanzierungsfrage geklärt wäre. Diese
noch offene Finanzierungsfrage hätte sich nach Angabe des Gatten der Bw.
auf Grund- und Hauskosten bezogen, da sie keinen Grund gekauft hätten, ohne
darauf zu bauen. Auch ist es aus wirtschaftlicher Sicht verständlich und
einleuchtend, dass der Grundeigentümer G.E.T. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter natürlich bestrebt
war, die Realisierung des von der P-GmbH erarbeiteten Bauvorhabens über
diese gegen ein Honorar in Höhe von rd. S 175.000,00, welches
auch die bisher anerlaufenen Projektgemeinkosten anteilig umfasste, abzuwickeln.
Damit kann aber für den Berufungssenat kein Zweifel daran bestehen, dass
sich die Eheleute B.W. in ein Vertragsgeflecht einbinden hatten lassen, welches
sicherstellen sollte, dass sie das Grundstück nur in bebautem Zustand
erwerben würden. Der Umstand, dass die Ehegatten B.W. im Falle ihres
Rücktritts vom Werkvertrag eine Stornogebühr in Höhe von 15% des
vereinbarten Pauschalfixpreises zu bezahlen gehabt hätten, trägt zur
Abrundung dieses Bildes nur noch bei. Überdies kann im Lichte der Lehre vom
einheitlichen Vertragsgegenstand angesichts des dargelegten Sachverhaltes von
einer alleinigen Initiative der Grundstückserwerber zur Bebauung des
Grundstückes wohl nicht die Rede sein, sind diese doch in ein bereits bis
zur Baureife gediehenes Projekt eingetreten. Weiters als bedeutsam erachtet es
der Berufungssenat, dass die Ehegatten B.W. schon am 4. März 2001 bei
der P-GmbH die Bewirkung der Errichtung eines Hauses "Wohntraum" Typ B um
einen Pauschalfixpreis von S 2.219.000,00 in Auftrag gegeben hatten, ihnen
aber erst in der Folge ein mit 12. März 2001 datiertes Angebot von der
Bau-GmbH über das gleiche Haus um einen Preis von rd. S 2.044.000,00
gemacht wurde. Auch daraus erhellt, dass die Eheleute B.W. schon vor Bekanntgabe
der reinen Baukosten durch die Bau-GmbH gewillt waren, das von der P-GmbH
angebotene Haus bzw. dessen Errichtung bei der F&G-GmbH um den vereinbarten
Pauschalfixpreis in Auftrag zu geben. Die vom Gatten der Bw.
geäußerte Vermutung, es habe sich beim Anbot der Bau-GmbH vom
12. März 2001 um eine Auftragsbestätigung gehandelt, musste
angesichts der Bezeichnung und des Inhaltes dieses Schriftstückes sowie des
Umstandes, dass dieses Angebot dann von der P-GmbH namens der Ehegatten B.W. mit
Schreiben vom 30. März 2001 angenommen wurde, ins Leere gehen. Endlich
ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Eheleute B.W. schon mit ihrer
Unterschrift vom 4. März 2001 auf der
Baubetreuungs-Werksvertragsurkunde verpflichtet hatten, binnen acht Tagen, sohin
bis zum 12. März 2001, eine Anzahlung in Höhe von 15% des
verabredeten Pauschalfixpreises zu leisten, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie
hinsichtlich des Grundstückes mangels Unterfertigung durch den
Grundstückseigentümer noch gar keine rechtlich abgesicherte Position
innehatten. Eine derartige, auf den ersten Blick völlig
unverständliche Verpflichtung lässt sich für den Berufungssenat
nur daraus erklären, dass Leistungsgegenstand, unabhängig von der
gewählten Vertragsgestaltung, nach dem Willen aller Beteiligten eben ein
bebautes Grundstück war.
Wenn auch der VwGH bei ähnlich gelagerten Fällen,
in denen eine Verknüpfung der Verträge über den Erwerb des
unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden
Gebäudes andererseits derart vorgelegen war, dass bei objektiver
Betrachtung einheitlicher Leistungsgegenstand letztlich ein bebautes
Grundstück war, der Kriterienprüfung für das Vorliegen einer
Bauherreneigenschaft offenkundig keine überragende Bedeutung mehr
zugemessen hat (vgl. etwa die Erkenntnissse vom 14. Oktober 1999,
97/16/0219, vom 19. März 2002, 2002/16/0047, und zuletzt vom
30. September 2004, 2004/16/0081), so ist dem diesbezüglichen
Vorbringen des Bw. entgegenzuhalten, dass auch diese Kriterien nicht zur
Gänze als erfüllt zu betrachten sind.
So vermeint die Bw., sie hätten das finanzielle Risiko
der Bauerrichtung getragen, da keine Fixpreisvereinbarung vorgelegen sei und sie
sehr wohl sämtliche Kosten für die Sonderwünsche zu tragen gehabt
hätten. Diesbezüglich übersieht die Bw., dass sich die P-GmbH
vertraglich verpflichtet hatte, für die Errichtung eines Hauses "Wohntraum"
Typ B zu einem Pauschalfixpreis in Höhe von S 2.219.000,00 Sorge
zu tragen. Erhöhungen bei den Baukosten oder sonstige Kostensteigerungen,
welche nicht aus, über den Lieferumfang des Hauses "Wohntraum" Typ B
hinausgehenden, allfälligen Zusatz- oder Sonderwünschen der Ehegatten
B.W. resultierten, wären dann zu Lasten des Honorars der P-GmbH gegangen,
oder bei Überschreitung des Pauschalfixpreises eben von der P-GmbH zu
begleichen gewesen. Vertragliche Abreden, wonach derartige, nicht aus
Sonderwünschen herrührende, Kostensteigerungen von den Eheleuten B.W.
zu verantworten gewesen wären, finden sich im gesamten Vertragswerk indes
nicht. Dem Einwand der Bw., sie hätten die Kosten für
Sonderwünsche zu tragen gehabt, mangelt es insofern an Relevanz, als diese
zusätzlichen Leistungen im Lieferumfang des zu einem Pauschalfixpreis
bestellten Hauses "Wohntraum" Typ B, schlüsselfertig mit Keller und
Garage, nicht enthalten waren. Darüber hinausgehende Leistungen waren von
den Ehegatten B.W. vereinbarungsgemäß zusätzlich zu bezahlen.
Ein finanzielles Risiko der Erwerber bezüglich des in Auftrag gegebenen
Hauses "Wohntraum" Typ B kann der Berufungssenat sohin nicht erblicken. Das
FA hat daher zu Recht die aus Sonderwünschen und zusätzlichen
Änderungen resultierenden Kosten auch gar nicht in die Bemessungsgrundlage
für die GrESt einbezogen, sondern nur den vereinbarten Fixpreis für
das in Auftrag gegebene Standardhaus.
Die Bw. vertritt weiters die Ansicht, sie hätten
weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die bauliche Gestaltung ihres
Hauses gehabt. Bei den von den Eheleuten B.W. nach Bestellung des Standardhauses
vorgenommenen Änderungen, die oben ausführlich dargestellt wurden,
handelt es sich indes nicht um solche, die es erlauben würden, von einer
maßgeblichen Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion, wie
dies von Lehre und Rechtsprechung gefordert wird, zu sprechen (vgl. hiezu
ausführlich Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 92 zu § 5, und die
dort referierte Judikatur des VwGH). Die vorliegenden Abweichungen vom
Standardplan haben nämlich nicht zu einer Änderung der
Gesamtkonstruktion "Einfamilienhaus mit einer Garage angrenzend an die Garage
des Nachbarhauses", wie dies bereits in den Projektunterlagen bzw. im dazu
aufgelegten Prospekt vorgesehen war, geführt. Die Einschätzung des
Gatten der Bw., die durchgeführten Änderungen in der
Bauausführung würden 50% des ursprünglich geplanten
(äußeren) Erscheinungsbildes ausmachen, ist daher angesichts des
Umstandes, dass lediglich ein überdachter Erker statt eines
(möglichen) Wintergartens errichtet sowie die Größe, Anordnung
und Anzahl der Fenster und Außentüren zum Teil verändert wurde,
unzutreffend. Die Abänderungen bei der Gestaltung der Außenanlagen
(Einfriedung, Gartengestaltung) haben überhaupt keinen Bezug zur
Gesamtkonstruktion des Hauses selbst. Die Bw. hatte sohin auch keinen für
die Anerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen wesentlichen Einfluss
auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes.
Nachdem nun die von der Judikatur entwickelten Kriterien
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen
müssen, im gegenständlichen Fall aber schon die Kriterien "Tragung des
finanziellen Risikos" und "Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung" nicht
erfüllt wurden, konnte der Bw. daher auch nicht die Stellung einer
Bauherrin zukommen.
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene
GrESt-Bescheid sohin als mit dem Gesetz und der dazu ergangenen
höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang stehend, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftVertragsgeflechtKriterienprüfungeinheitlicher Leistungsgegenstandfinale Verknüpfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0224-K/03
- Stammnummer
- 19391
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF