Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1926
Schweizerische Experten bei österr. Tunnelbau
geltende FassungEAS-AuskunftR 224/2-IV/4/01vom 04.09.2001
Wortlaut laut Findok
Werden
20 in der Schweiz ansässige Tunnelsicherheitsexperten von einer
österreichischen Tunnelbaugesellschaft vertraglich verpflichtet, für
die Dauer von etwa 5 Monaten durch mindestens je 15 Arbeitage pro Monat an dem
Tunnelprojekt mitzuwirken, wobei 5 Arbeitsplätze jeweils wechselnd für
die 20 Experten zur Verfügung gestellt werden, dann lassen sich aus diesen
Gegebenheiten keine Anhaltspunkte für den Bestand inländischer
Betriebstätten der Experten ableiten. Denn die
Betriebstätteneigenschaft ist nicht für die Gesamtheit der
schweizerischen Berater, sondern für jeden beschränkt
Steuerpflichtigen gesondert zu beurteilen.
Vorausgesetzt,
dass die als "freie Dienstverträge" konzipierten Vertragsgestaltungen auch
auf schweizerischer Seite dem Artikel 14 DBA-Schweiz zugeordnet und nicht als
Dienstverträge nach Artikel 15 behandelt werden (was teilweise
Steuerfreistellung auf schweizerischer Seite zur Folge hätte) und weiters
vorausgesetzt, dass schweizerische Ansässigkeitsbescheinigungen vorgelegt
werden, kann der sonst für technische Beratungshonorare vorzunehmende
Steuerabzug nach § 99 EStG in Österreich unterbleiben.
04.
September 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 224/2-IV/4/01
- Stammnummer
- 1938
- Gültig
- 04.09.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF