Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0367-I/04
Aufhebung und Zurückverweisung bei unvollständigem Verwaltungsakt und Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Sachverhaltsermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0367-I/04vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beantragt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Steuerfreistellung von Bezugsteilen wegen begünstigter Auslandstätigkeit, hat das Finanzamt in einem nachvollziehbaren Verfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Wird dem unabhängigen Finanzsenat lediglich ein unvollständiger Verwaltungsakt übermittelt und sind in diesem keinerlei nachvollziehbare Sachverhaltsermittlungen zu entnehmen, ist der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen, da es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz sein kann, Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu ergründen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen die Bescheide
des Finanzamtes X vom 6. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Eingaben vom 13. März 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für
die Kalenderjahre 2001 und 2002. Aus den dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass dabei unter Hinweis auf einen
"Ordner (Auslandsbezüge)" die Steuerfreistellung von Bezügen eines
Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begehrt
wurde. Dieser Ordner ist in den dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Verwaltungsakten nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 wurde das für den
in Rede stehenden Arbeitgeber, dessen steuerpflichtig ausbezahlte Bezüge
nach Ansicht des Abgabenpflichtigen steuerfrei zu behandeln wären,
zuständige Betriebsstättenfinanzamt ersucht, den Sachverhalt zu
prüfen.
In einem am 18. September 2003 per Fax
übermittelten Schreiben wiederholte der Steuerpflichtige sein Begehren und
führte zudem aus, er möchte "gleichzeitig gegen die ergehenden
Bescheide berufen".
In den Einkommensteuerbescheiden vom 6. Oktober 2003
wurde diesem Begehren - ohne dies zu begründen - nicht Rechnung
getragen.
Das Finanzamt wertete das Schreiben vom 18. September
2003 als zulässige Berufung (§ 273 Abs. 2 BAO). Da diese
jedoch nicht den Voraussetzungen des § 250 BAO (insbesondere wegen der
fehlenden Begründung) entsprochen hat, wäre seitens des Finanzamtes
mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen gewesen. Diesen gebotenen
Verfahrensschritt hat das Finanzamt unterlassen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 antwortete das
Betriebsstättenfinanzamt auf das Ersuchen des Wohnsitzfinanzamtes vom 10.
Juli 2003 und teilte mit, dass es sich bei der vom Steuerpflichtigen
angeführten Auslandstätigkeit um "eine nichtbegünstigte
Personalgestellung an einen ausländischen Arbeitgeber" gehandelt
hätte.
Ohne dem Berufungswerber eine Möglichkeit zur
Stellungnahme zu diesen Ausführungen einzuräumen, wozu sie nach
§ 115 Abs. 2 BAO verpflichtet gewesen wäre, wurden am
29. Oktober 2003 das Begehren abweisende Berufungsvorentscheidungen
erlassen, in welchen ausgeführt wurde:
"Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das
Betriebsstättenfinanzamt wurde festgestellt, daß es sich bei den
Bezügen aus der Auslandstätigkeit bei der Firma
M. nicht um steuerfreie Einkünfte
gemäß
§ 3 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes
handelt. Der von Ihnen beantragten Ansetzung als steuerfreie Bezüge konnte
daher nicht entsprochen werden."
Mit Fax vom 24. November 2003 berief der
Steuerpflichtige neuerlich und gab bekannt, dass seine Tätigkeiten im
Ausland im Wesentlichen in der Beaufsichtigung von Tiefbau- und
Kabelverlegearbeiten bestanden hätten.
Das Finanzamt wertete diese
Eingabe als Vorlageantrag und legte den - wie oben ausgeführt
offensichtlich unvollständigen - Verwaltungsakt dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz, denen ein
Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht voll entsprochen wird, haben nach § 93
Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung zu enthalten. Von zentraler Bedeutung
für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die
zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten
Sachverhaltes. Anzustreben ist eine leicht lesbare Erzählung, die knapp und
dennoch vollständig, präzise und gleichzeitig anschaulich den
rechtlich bedeutsamen Sachverhalt soweit beschreibt, dass ein des Falles
Unkundiger weiß, was sich zugetragen hat (VwGH 27.2.2002,
97/13/0222).
Es genügt daher nicht, wenn der Bescheid lediglich das
Ergebnis einer - im gegenständlichen Fall auf Grund des
Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbaren - rechtlichen Würdigung
enthält, nicht jedoch in der erforderlichen, einer nachprüfenden
Kontrolle durch den Steuerpflichtigen und die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zugänglichen Weise dargestellt wird, auf welchen Sachverhalt sich
die einzelnen Feststellungen stützen (VwGH 23.4.1992, 91/15/0153), welche
Beweismittel herangezogen wurden und welche Ergebnisse die Würdigung der
einzelnen Beweismittel erbracht hat (VwGH 26.5.1997, 96/17/0459); es ist ferner
darzulegen, was die Abgabenbehörde im Fall des Vorliegens allenfalls
widerstreitender Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel anderen
Beweismitteln vorzuziehen bzw. gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als
erwiesen anzunehmen (VwGH 26.11.2003, 98/13/0173; uva).
Die angefochtenen Bescheide enthalten überhaupt keine
Begründung. Die Berufungsvorentscheidungen enthalten lediglich die oben
dargestellten Ausführungen. Auf welchen Sachverhalt und welche konkreten
Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellungen im Einzelnen stützen, wurde
nicht dargelegt.
Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es,
"Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt auf
Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als
erwiesen angesehen werden kann (VwGH 19.12.1990, 86/13/0100). Die Aufgabe, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs.
1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
(§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber mit der
Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine
Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Aus dem Verwaltungsakt, den bekämpften Bescheiden und
den Berufungsvorentscheidungen ist in keiner Weise nachvollziehbar, von welchem
Sachverhalt die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgegangen ist. Auch der
Verwaltungsakt ist - wie bereits erwähnt - offensichtlich nicht
vollständig.
Im Hinblick auf die der Abgabenbehörde erster Instanz
schon vor der Erlassung der Erstbescheide zugegangenen Eingabe vom
18. September 2003 wäre es ihre Aufgabe gewesen, in einer für den
Steuerpflichtigen und die Berufungsbehörde nachvollziehbaren Weise
darzustellen, warum sie sachverhaltsbezogen zu der Ansicht gelangt ist, dass es
sich im gegenständlichen Fall nicht um nach § 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 (und - zumal der § 3 des genannten
Gesetzes nur drei Absätze enthält - nicht wie seitens des Finanzamtes
in den Berufungsvorentscheidungen ausgeführt § 3 Abs. 10
EStG 1988), begünstigte Auslandsbezüge handelt.
Es kann nicht als Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter
Instanz angesehen werden, Ermittlungstätigkeiten (erstmals) vorzunehmen und
dadurch den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt
zu ergründen. Der unabhängige Finanzsenat (als Abgabenbehörde
zweiter Instanz) sieht es nicht als seine Aufgabe und Verpflichtung an, erstmals
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und die gesamten Ergebnisse eines
Beweisverfahrens erstmals selbst zur Darstellung zu bringen. Die Aufgabe des
unabhängigen Finanzsenates besteht in der Überprüfung der
angefochtenen Bescheide; durch die Vorgehensweise des Finanzamtes würde
unzulässigerweise aber die Vornahme des durch die Abgabenbehörde
erster Instanz durchzuführenden Ermittlungsverfahrens auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst verlagert. Dabei gilt es auch darauf
Rücksicht zu nehmen, dass das mit 1.1.2003 novellierte Berufungsverfahren
der BAO dem unabhängigen Finanzsenat die Rolle eines unabhängigen
Dritten zuweist. Will der unabhängige Finanzsenat dieser Rolle gerecht
werden, wird er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorgans beschränken müssen (vgl. Beiser, SWK 2003, 102 ff).
Diese Aufgabe kann der unabhängige Finanzsenat aber nur dann nachkommen,
wenn das Finanzamt einen vollständigen Verwaltungsakt vorlegt und klar
ersichtlich ist, welche Ermittlungsschritte zu welchem, als feststehend
angenommenen, Sachverhalt geführt haben.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende
Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides
befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist gehalten, nach
Durchführung der für den vorliegenden Fall zweifellos noch
erforderlichen Ermittlungs- und Dokumentationshandlungen in Bezug auf den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt neue Bescheide zu erlassen.
Um im Rahmen der Erlassung der neuen
Einkommensteuerbescheide allfälligen Unklarheiten vorzubeugen, wird auf die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2004, 2000/14/0105, und auf
die Ausführungen von Schrottmeyer in UFS aktuell, August 2004 /
Nr. 7-8, S 285, verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0367-I/04
- Stammnummer
- 19375
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF