Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0137-W/04
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung nach USO-Prüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0137-W/04vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn G.T., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 20. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
12. Oktober 2004, Strafnummer 027/2004/00177-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. Oktober 2004 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 027/2004/00177-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma R-GmbH im
Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate 4-12/2003 in Höhe von € 4.542,30
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht auf die Feststellungen der
USO-Prüfung (Bericht vom 28. Juni 2004) sowie weil trotz aufrechtem Betrieb
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, gründe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 20. Oktober 2004. Darin wird ausgeführt, dass dem Bf. seitens des
Büros J.L., Wien, versichert worden wäre, dass diese Voranmeldungen
irrtümlich bei seinem vorigen Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg abgegeben
worden wären. Sein derzeitiger Buchhalter, Herr B.F., habe aufgrund eines
Gespräches mit der dortigen Einlaufstelle erheben können, dass dies
nicht zutreffend sein könne, eher, dass das Büro J.L. trotz
Verrechnung diese Tätigkeit nicht ausgeführt habe; die Kopien der
Voranmeldungen seien im Mandantenakt einfach abgelegt worden.
Im Zuge der Prüfung sei
festgestellt worden, dass ab 1/2004 bis laufend keinerlei Versäumnis mehr
vorliege.
Aus den genannten Gründen
sei sich der Bf. persönlich keiner Schuld bewusst und müsste im Falle
einer Verurteilung Schadenersatzklage gegen Frau J.L. einbringen. Daher ersuche
er, seiner "Berufung" stattzugeben und das Verfahren einzustellen
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst sei als Beispiel
für die Haltung des Bf. zu Gesetzen erwähnt, dass anlässlich
einer Überprüfung durch das Magistrat der Stadt Wien am 13. Mai 2003
sowie am 29. Dezember 2003 festgestellt wurde, dass die Firma R-GmbH das
Gastgewerbe ausübte, ohne im Besitz einer entsprechenden
Gewerbeberechtigung zu sein, da mit Bescheid des Amtes der Wiener
Landesregierung die Gewerbeberechtigung entzogen worden ist.
Dem Strafakt ist weiters zu
entnehmen, dass dem Bf. spätestens seit einem gegen ihn geführten,
zwischenzeitig mit Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 und Klosterneuburg vom
18. April 2002 eingestellten Finanzstrafverfahren bzw. einer die Monate
1-10/2002 betreffenden vorangegangenen USO-Prüfung der Firma R-GmbH (laut
Niederschrift vom 17. Jänner 2003) seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
bekannt gewesen sind und er daher auch die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
gekannt hat. Daraus lässt sich auch der Verdacht ableiten, dass dem Bf. bei
Nichteinhaltung der erwähnten abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
Eintritt einer Abgabenverkürzung bzw. die damit verbundenen
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bewusst waren.
Einer beim Finanzamt 9/18/19
und Klosterneuburg aufgenommenen Niederschrift vom 18. April 2002 ist zu
entnehmen, dass der Bf. sämtliche Unterlagen seiner damaligen Buchhalterin
Frau J.L. übergeben habe. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die
Buchhalterin auch für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zuständig
gewesen wäre. Dem Strafakt ist dazu zu entnehmen, dass das Büro J.L.
kein Wirtschaftstreuhänder ist, sondern nur das Gewerbe der "Sonstigen
Wirtschaftsdienste" ausübt, sodass die Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Geschäftsführer gelegen
ist.
Nicht unbeachtet bleiben darf
die Tatsche, dass gegen den Bf. beinahe laufend Umsatzsteuersonderprüfungen
durchgeführt werden, da er die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgibt oder
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet. Wenn zudem der Bf.
behauptet, die Umsatzsteuervoranmeldungen wären bei einem anderen Finanzamt
abgegeben worden, was sich in der Folge jedoch als unrichtig herausstellte, und
schließlich wären die Umsatzsteuervoranmeldungen vom Büro J.L.
im Mandantenakt einfach abgelegt worden, erwecken diese Versuche, die Ursache
bei anderen zu suchen, nur den Eindruck von Schutzbehauptungen, die jedoch nicht
geeignet sind, den Verdacht der angeschuldeten Abgabenhinterziehung vom Bf.
abzulenken.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0137-W/04
- Stammnummer
- 19372
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF